Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen den Grundstücksnachbarn auf Versorgung mit Wasser – Anspruchsgrundlagen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis oder einer Rechtsgemeinschaft wegen grenzüberschreitender Leitungen
Gericht: BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.07.2018
Aktenzeichen: V ZR 308/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:130718UVZR308.17.0
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 19. Oktober 2017, Az: I-5 U 147/16, Urteil
vorgehend LG Arnsberg, 2. November 2016, Az: I-4 O 116/16
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Juli 2018.
In diesem Fall geht es um eine klassische Frage des Nachbarrechts: Muss ein Grundstückseigentümer seinen Nachbarn dauerhaft erlauben, eine Wasserleitung zu nutzen, die über sein eigenes Grundstück verläuft? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen, die für viele Hausbesitzer wichtig ist.
Die Geschichte begann vor vielen Jahren. Ein Großvater besaß ein großes Grundstück. Er baute zuerst ein Wohnhaus und später im hinteren Bereich ein Doppelhaus. Um das Doppelhaus mit Wasser zu versorgen, verlegte er eine Leitung, die unter der Terrasse des ersten Hauses startete.
Später teilte der Großvater das Grundstück auf. Er verkaufte die Häuser an verschiedene Personen, darunter auch an die heutigen Beklagten. In den Kaufverträgen stand ein wichtiger Hinweis: Die Käufer wussten, dass das Wasser über das Grundstück des Großvaters kommt. Es wurde auch vereinbart, dass die Käufer die Kosten tragen müssen, falls sie irgendwann einen eigenen, direkten Anschluss an die Straße benötigen.
Jahre später kaufte der Enkel (der Kläger) das Grundstück des Großvaters. Er wollte nun nicht mehr, dass die Nachbarn ihr Wasser über sein Grundstück beziehen. Er forderte die Feststellung vor Gericht, dass er nicht verpflichtet ist, die Nachbarn weiterhin zu versorgen.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Enkels. Er muss die Nachbarn nicht dauerhaft mit Wasser versorgen. Die Begründung stützt sich auf drei zentrale rechtliche Säulen:
Es gibt im Gesetz das sogenannte Notleitungsrecht. Das bedeutet: Wenn ein Grundstück gar keinen Zugang zum öffentlichen Netz hat, muss der Nachbar eine Leitung dulden. Im vorliegenden Fall grenzten die Grundstücke der Nachbarn jedoch direkt an eine öffentliche Straße. Sie könnten also theoretisch jederzeit einen eigenen Anschluss legen lassen. Nur weil ein eigener Anschluss teurer oder umständlicher ist, haben die Nachbarn noch kein Recht, das Grundstück des anderen zu nutzen.
Oft versuchen Parteien, ihre Ansprüche mit dem „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“ zu begründen. Das ist ein Grundsatz, der zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Der BGH stellte jedoch klar:
Das Gericht widersprach auch der Idee, dass allein durch das Vorhandensein einer gemeinsamen Leitung eine sogenannte Rechtsgemeinschaft (nach § 741 BGB) entsteht.
Das Urteil sendet eine deutliche Botschaft an alle Immobilienkäufer: Verlassen Sie sich niemals auf mündliche Absprachen oder den bloßen „Zustand vor Ort“.
Wenn eine Leitung über das Grundstück eines Nachbarn läuft, sollte dieses Recht unbedingt im Grundbuch eingetragen werden (als sogenannte Dienstbarkeit). Ist das nicht der Fall, kann der Nachbar – spätestens nach einem Besitzerwechsel – die weitere Nutzung untersagen. Wer ein Grundstück kauft, das technisch vom Nachbarn abhängig ist, trägt selbst das Risiko. Er muss damit rechnen, irgendwann eigene Leitungen zur Straße legen zu müssen, wenn der Nachbar die Durchleitung stoppt.
Der Kläger (der Enkel) hat gewonnen. Er ist nicht verpflichtet, das Wasser für seine Nachbarn abzurechnen oder die Leitung auf seinem Grund zu dulden. Die Nachbarn müssen sich nun selbst um einen Anschluss an das öffentliche Wassernetz kümmern, da ihre Grundstücke an der Straße liegen und dies technisch möglich ist.
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