Anspruch eines Vermieters auf fiktiven Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache
Gericht: BGH 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 19.04.2023
Aktenzeichen: VIII ZR 280/21
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 25. Juni 2021, Az: 1 S 1/21
vorgehend AG Lüdenscheid, 19. November 2020, Az: 91 C 105/18
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2023 ⚖️ VIII ZR 280/21 – Fiktiver Schadensersatz im Mietrecht
Dieser Fall handelt von einem Vermieter und seinen ehemaligen Mietern. Die Mieter waren bis Ende 2017 in einer Wohnung. Nach ihrem Auszug gab es Streit über den Zustand der Wohnung. Der Vermieter forderte die Mieter auf, bestimmte Arbeiten zu erledigen. Dazu gehörten sogenannte Schönheitsreparaturen. Er verlangte auch, dass die Mieter Fliesen und einen PVC-Boden entfernen, die sie selbst verlegt hatten. Man nennt das Rückbauarbeiten. Es ging auch um Schäden wie an der Wohnungseingangstür und Fliesen in der Küche.
Die Mieter machten diese Arbeiten nicht. Der Vermieter holte einen Kostenvoranschlag ein. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, wie viel die Reparaturen und Arbeiten kosten würden. Diese Kosten lagen insgesamt bei fast 8.000 Euro, ohne Mehrwertsteuer. Der Vermieter hat dann nur einen Teil der Arbeiten selbst gemacht. Für die restlichen, nicht gemachten Arbeiten verlangte er Geld von den Mietern. Er wollte diesen Betrag fiktiv abrechnen.
Dieses Fremdwort ist sehr wichtig in diesem Fall. Schadensersatz bedeutet, dass jemand einen Schaden ersetzen muss. Fiktiv bedeutet, dass etwas nur in der Vorstellung existiert oder angenommen wird.
Fiktiver Schadensersatz heißt hier: Der Vermieter verlangt Geld für Reparaturen. Er hat diese Reparaturen aber noch nicht bezahlt oder machen lassen. Er berechnet den Schaden nur anhand des Kostenvoranschlags. Er tut so, als hätte er die Kosten schon gehabt.
Früher gab es im Werkvertragsrecht Streit darüber. Das ist das Recht, das zum Beispiel für Handwerker gilt. Dort hat der Bundesgerichtshof, kurz BGH, diese Art der Berechnung eingeschränkt.
Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht und dann vor dem Landgericht. Er verlangte Geld für die gemachten Arbeiten und einen Vorschuss für die noch ausstehenden Arbeiten. Ein Vorschuss ist eine Vorauszahlung. Er forderte auch den fiktiven Schadensersatz für alle nicht gemachten Arbeiten.
Der Vermieter legte Revision beim BGH ein. Eine Revision ist ein Rechtsmittel. Man lässt ein Urteil von einem höheren Gericht auf Fehler prüfen. Der BGH ist das höchste deutsche Zivilgericht. Er musste entscheiden, ob der Vermieter den Schaden fiktiv berechnen darf.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter mit seiner Revision teilweise Erfolg hat.
Der BGH hat das Urteil des Landgerichts in den anderen Punkten aufgehoben. Er hat es zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückgeschickt.
Der BGH begründete seine Entscheidung mit den Besonderheiten des Mietrechts.
Das Urteil stärkt die Rechte von Vermietern. Sie müssen die Schäden nach einem Auszug nicht zuerst reparieren und bezahlen. Sie können stattdessen direkt beim Auszug das Geld für die voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen. Dies geht über einen Kostenvoranschlag. Es ist wichtig, dass diese geschätzten Kosten realistisch sind. Der BGH hat das Verfahren zur Klärung der genauen Schadenshöhe an das Landgericht zurückgegeben. Dort muss nun festgestellt werden, ob und wie hoch die Schäden und die Ansprüche des Vermieters tatsächlich sind.
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