Anspruch Entschädigung Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich
BGH VI ZR 261/16
RA und Notar Krau
Kernaussage:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch vor dem Tod des Verletzten bereits rechtshängig gemacht wurde.
- Der Erblasser wurde in einem Internetartikel der Beklagten verunglimpft.
- Er klagte noch zu Lebzeiten auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
- Nach seinem Tod führte seine Ehefrau als Alleinerbin den Prozess fort.
Entscheidungsgründe:
Anspruch Entschädigung Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich
I. Unvererblichkeit des Anspruchs:
- Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist.
- Genugtuungsfunktion: Dies liegt daran, dass bei diesem Anspruch der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht, der mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert.
- Keine Ausnahme durch Rechtshängigkeit: Die Rechtshängigkeit des Anspruchs vor dem Tod des Verletzten ändert nichts an der Unvererblichkeit. Auch ein rechtshängiger Anspruch dient erst mit seiner rechtskräftigen Zuerkennung der Genugtuung.
II. Keine analoge Anwendung von § 847 BGB a.F.:
- Der BGH lehnte eine analoge Anwendung des früheren § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, wonach der Anspruch auf Schmerzensgeld nach Rechtshängigkeit ausnahmsweise vererblich war.
- Keine Übertragbarkeit auf den Persönlichkeitsrechtsschutz: Diese Regelung ist mit der Reform des Schadensersatzrechts gestrichen worden und lässt sich nicht auf den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragen.
Anspruch Entschädigung Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich
III. Keine abweichende Regelung im Erb- und Verfahrensrecht:
- Der BGH stellte klar, dass weder das Erbrecht noch das Verfahrensrecht eine Ausnahme von der Unvererblichkeit des Anspruchs vorsehen.
- Rechtserhaltende Wirkung der Rechtshängigkeit: Die rechtserhaltende Wirkung der Rechtshängigkeit bezieht sich nur auf Fälle, in denen der Bestand eines Rechts durch eine Fristsetzung gefährdet ist. Dies ist beim Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht der Fall.
- Rechtsverstärkende Wirkung der Rechtshängigkeit: Eine rechtsverstärkende Wirkung der Rechtshängigkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus der früheren Regelung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ableiten.
IV. Keine Ausnahme im Streitfall:
- Im konkreten Fall lagen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme von der Unvererblichkeit des Anspruchs rechtfertigen könnten.
- Kein Präventionsgedanke: Der Präventionsgedanke stand nicht im Vordergrund, da die Beklagte das baldige Versterben des Klägers nicht ins Kalkül gezogen hatte.
- Keine Verfahrensverzögerung: Die Dauer des Rechtsstreits war nicht auf ein verzögerndes Verhalten der Beklagten zurückzuführen.
Fazit:
Das Urteil bestätigt die persönliche Natur des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Es verdeutlicht, dass dieser Anspruch in erster Linie der Genugtuung des Verletzten dient und nicht dazu bestimmt ist, seinen Erben einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Wichtige Punkte:
- Unvererblichkeit: Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist grundsätzlich nicht vererblich.
- Genugtuungsfunktion: Der Anspruch dient in erster Linie der Genugtuung des Verletzten.
- Keine Ausnahme durch Rechtshängigkeit: Die Rechtshängigkeit des Anspruchs ändert nichts an seiner Unvererblichkeit.