Anspruch Erbe gegen Bank Nachlassinsolvenz

Januar 12, 2025

Anspruch Erbe gegen Bank Nachlassinsolvenzverfahren

BVerfG 1 BvR 1031/20

Beschluss vom 10.04.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) erbte den überschuldeten Handwerksbetrieb seines Vaters.

Zum Nachlass gehörte ein Konto bei der Sparkasse mit einem hohen Debetsaldo.

Nach dem Tod des Vaters führte der Bf. den Betrieb weiter und erhielt Kundenzahlungen auf das Konto des Erblassers.

Später beantragte er Nachlassinsolvenz.

Die Sparkasse verrechnete die eingegangenen Kundenzahlungen mit dem Debetsaldo.

Der Bf. klagte erfolglos auf Auszahlung dieser Gelder und rügte in seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 I GG (Eigentum) und Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG.

Anspruch Erbe gegen Bank Nachlassinsolvenz

Entscheidung des BVerfG:

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie war unzulässig, da der Bf. die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt hatte.

Zudem wäre sie auch unbegründet gewesen.

Gründe:

  • Unzulässigkeit: Der Bf. hatte sich nicht ausreichend mit den Gründen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern diese ihn in seinen Grundrechten verletzen.
  • Keine Verletzung des Erbrechts (Art. 14 I 1 Alt. 2 GG): Das BVerfG geht davon aus, dass der Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs dem Schutzbereich des Erbrechts unterfällt. Der Bf. habe aber nicht ausreichend dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der relevanten Normen diesen Schutz nicht berücksichtigt habe. Insbesondere die Haftungsbeschränkungsrechte nach §§ 1975 ff. BGB dienten dem Schutz des Erben. Auch die Regelung des § 1977 BGB sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Das OLG habe bei der Auslegung des § 1977 BGB den Schutz des Erben vor finanzieller Überforderung ausreichend berücksichtigt. Die Sparkasse durfte aufgrund des Verhaltens des Bf. von einer Zustimmung zur Verrechnung der Kundenzahlungen ausgehen.

Anspruch Erbe gegen Bank Nachlassinsolvenz

  • Keine Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 14 I 1 Alt. 1 GG): Art. 14 I GG schützt nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten. Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten berührt den Schutzbereich des Eigentumsrechts grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn die Nachlassverbindlichkeiten regelmäßig eine erdrosselnde Wirkung auf den Erben hätten. Dies habe der Bf. nicht dargelegt.
  • Keine Verletzung von Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG: Wenn Art. 14 I 1 Alt. 2 GG den Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs umfasst, wäre der Schutzbereich des Art. 2 I GG nicht eröffnet. Ansonsten hätte der Bf. eine Verletzung von Art. 2 I GG nicht ausreichend dargelegt.

Fazit:

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Erben gegen die Verrechnung von Kundenzahlungen mit dem Debetsaldo auf dem Konto des Erblassers durch die Sparkasse als unbegründet zurückgewiesen.

Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen verstießen nicht gegen die Grundrechte des Erben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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