
Anspruch Erben auf Einsicht in Krankenakten Erblasser
Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen sei zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten erforderlich.
OLG München 1 U 2500/08
Die Klägerin, Witwe des verstorbenen Herrn B., verlangte vom Beklagten, einem Arzt, die Herausgabe der Krankenunterlagen ihres Mannes.
Sie hatte die Ansprüche der Erbengemeinschaft auf Schadensersatz wegen möglicher Behandlungsfehler an sich abtreten lassen.
Der Beklagte verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) München musste entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen ihres verstorbenen Mannes hatte
und ob der Beklagte sich auf die ärztliche Schweigepflicht berufen konnte.
Entscheidung:
Das OLG München wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts München I, das der Klage stattgegeben hatte.
Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen.
Begründung:
Abtretung des Einsichtsrechts: Das Einsichtsrecht des Patienten geht im Wege der Erbfolge auf die Erben über und kann von diesen an Dritte abgetreten werden.
Vermögensrechtliche Komponente: Das Einsichtsrecht hat auch eine vermögensrechtliche Komponente, da es der Klärung von Schadensersatzansprüchen dienen kann.
Begründetes Interesse: Die Klägerin hatte ein begründetes Interesse an der Einsichtnahme, da sie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen wollte.
Ärztliche Schweigepflicht: Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Sie kann aber durchbrochen werden, wenn der Patient mutmaßlich eingewilligt hätte.
Mutmaßliche Einwilligung: In der Regel ist davon auszugehen, dass der Patient in die Einsichtnahme durch Angehörige einwilligt, wenn diese der Verfolgung von Behandlungsfehlern dient.
Begründung der Verweigerung: Der Arzt muss eine Verweigerung der Einsichtnahme nachvollziehbar begründen und darf sich nicht auf sachfremde Erwägungen berufen.
Unzureichende Begründung: Die Begründung des Beklagten, der Patient habe sich von seiner Familie distanziert, war nicht ausreichend, um die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern.
Fazit:
Das Urteil stärkt das Recht von Angehörigen auf Einsicht in die Krankenunterlagen von Verstorbenen, wenn dies der Verfolgung von Behandlungsfehlern dient.
Die ärztliche Schweigepflicht hat in diesen Fällen zurückzutreten.
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