Anspruch Erteilung Arbeitszeugnis Zwangsvollstreckung 

September 20, 2017

Anspruch Erteilung Arbeitszeugnis Zwangsvollstreckung

BAG 9 AZB 49/16

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Leistungsbeurteilung (z.B. „sehr gut“)

nicht zwangsvollstreckbar ist, da er den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels nicht genügt.

Sachverhalt:

Die Parteien hatten einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, dem Arbeitnehmer

ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung“ zu erteilen.

Die Arbeitgeberin erteilte ein Zeugnis, das der Arbeitnehmer jedoch als nicht ausreichend positiv empfand.

Er beantragte daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich.   

Problematik:

  • Vollstreckungsfähigkeit des Titels: Ist der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Leistungsbeurteilung vollstreckungsfähig?
  • Bestimmtheit des Titels: Genügt der Anspruch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels?

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers zurück.

Der Anspruch war nicht vollstreckungsfähig.

Begründung:

  • Anforderungen an die Bestimmtheit: Ein Vollstreckungstitel muss den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit genügen. Die zu erbringende Leistung muss so genau bezeichnet sein, dass der Schuldner erkennen kann, was von ihm verlangt wird.
  • Unbestimmtheit bei Leistungsbeurteilung: Ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Leistungsbeurteilung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Arbeitgeber hat bei der Formulierung des Zeugnisses einen weiten Gestaltungsspielraum.
  • Verlagerung des Streits in die Vollstreckung: Würde der Anspruch als vollstreckungsfähig angesehen, könnte der Arbeitnehmer den Streit über den Inhalt des Zeugnisses in das Vollstreckungsverfahren verlagern.
  • Kein Verstoß gegen effektiven Rechtsschutz: Die Entscheidung des BAG verstößt nicht gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf ein bestimmtes Zeugnis in einem neuen Erkenntnisverfahren geltend machen.

Folgen für die Praxis:

  • Klare Formulierung von Zeugnisansprüchen: Arbeitnehmer sollten ihre Ansprüche auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses möglichst konkret formulieren. Statt einer allgemeinen Leistungsbeurteilung sollten sie konkrete Formulierungen vorgeben.
  • Keine Zwangsvollstreckung bei unbestimmten Ansprüchen: Unbestimmte Ansprüche auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses sind nicht zwangsvollstreckbar.
  • Neues Erkenntnisverfahren: Arbeitnehmer, die mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden sind, müssen ein neues Erkenntnisverfahren anstrengen, um einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlangen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des BAG trägt zur Rechtssicherheit bei, indem sie die Anforderungen an die Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen klarstellt.
  • Sie verhindert, dass Arbeitgeber im Vollstreckungsverfahren mit unklaren Handlungspflichten konfrontiert werden.
  • Die Entscheidung des BAG ist in der Literatur überwiegend positiv aufgenommen worden.
RA und Notar Krau

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