Anspruch Erteilung Arbeitszeugnis Zwangsvollstreckung
BAG 9 AZB 49/16
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Leistungsbeurteilung (z.B. „sehr gut“)
nicht zwangsvollstreckbar ist, da er den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels nicht genügt.
Sachverhalt:
Die Parteien hatten einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, dem Arbeitnehmer
ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung“ zu erteilen.
Die Arbeitgeberin erteilte ein Zeugnis, das der Arbeitnehmer jedoch als nicht ausreichend positiv empfand.
Er beantragte daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich.
Problematik:
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers zurück.
Der Anspruch war nicht vollstreckungsfähig.
Begründung:
Folgen für die Praxis:
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