Anspruch Fachpfleger auf Wechselschichtzulage
Unterbrechung der Arbeit durch Bereitschaftsdienst innerhalb der Nachtschicht
BAG 10 AZR 255/10
Urteil 18.5.2011
Der Kläger, ein Fachpfleger für Anästhesie im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz, streitet mit seiner Arbeitgeberin
über die Zahlung einer tariflichen Zulage für ständige Wechselschichtarbeit.
Er war seit Juni 2000 beschäftigt und erhielt bis Februar 2008 eine Zulage von 105 Euro für Wechselschichtarbeit, danach nur noch 40 Euro für Schichtarbeit.
Der Kläger argumentiert, dass der im Nachtdienst angeordnete Bereitschaftsdienst keine Unterbrechung
der Wechselschichtarbeit darstellt und fordert die Differenzzahlung sowie die Feststellung, dass er weiterhin Anspruch auf die höhere Zulage hat.
Die Beklagte lehnt dies ab, da durch den Bereitschaftsdienst eine Unterbrechung der Wechselschichtarbeit eintrete, was den Anspruch auf die höhere Zulage ausschließe.
Die Zahlung der höheren Zulage in der Vergangenheit sei auf eine Fehleinschätzung der Tariflage zurückzuführen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Auch die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht bleibt erfolglos.
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit hat,
da der Bereitschaftsdienst eine tariflich relevante Unterbrechung der Schichtarbeit darstellt.
Es kommt nicht darauf an, wie der Kläger seine Qualifikation im Vergleich zu anderen Berufsgruppen bewertet,
sondern darauf, dass im relevanten Arbeitsbereich eine Unterbrechung durch den Bereitschaftsdienst vorliegt.
Die Revision des Klägers wird daher zurückgewiesen, und er muss die Kosten des Verfahrens tragen.
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