Anspruch Fachpfleger auf Wechselschichtzulage

September 6, 2019

Anspruch Fachpfleger auf Wechselschichtzulage

Unterbrechung der Arbeit durch Bereitschaftsdienst innerhalb der Nachtschicht

BAG 10 AZR 255/10

Urteil 18.5.2011 

RA und Notar Krau

Der Kläger, ein Fachpfleger für Anästhesie im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz, streitet mit seiner Arbeitgeberin

über die Zahlung einer tariflichen Zulage für ständige Wechselschichtarbeit.

Er war seit Juni 2000 beschäftigt und erhielt bis Februar 2008 eine Zulage von 105 Euro für Wechselschichtarbeit, danach nur noch 40 Euro für Schichtarbeit.

Der Kläger argumentiert, dass der im Nachtdienst angeordnete Bereitschaftsdienst keine Unterbrechung

der Wechselschichtarbeit darstellt und fordert die Differenzzahlung sowie die Feststellung, dass er weiterhin Anspruch auf die höhere Zulage hat.

Anspruch Fachpfleger auf Wechselschichtzulage

Die Beklagte lehnt dies ab, da durch den Bereitschaftsdienst eine Unterbrechung der Wechselschichtarbeit eintrete, was den Anspruch auf die höhere Zulage ausschließe.

Die Zahlung der höheren Zulage in der Vergangenheit sei auf eine Fehleinschätzung der Tariflage zurückzuführen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Auch die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht bleibt erfolglos.

Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit hat,

da der Bereitschaftsdienst eine tariflich relevante Unterbrechung der Schichtarbeit darstellt.

Es kommt nicht darauf an, wie der Kläger seine Qualifikation im Vergleich zu anderen Berufsgruppen bewertet,

sondern darauf, dass im relevanten Arbeitsbereich eine Unterbrechung durch den Bereitschaftsdienst vorliegt.

Anspruch Fachpfleger auf Wechselschichtzulage

Die Revision des Klägers wird daher zurückgewiesen, und er muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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