Anspruch gegen Erben auf Bestimmung Inventarfrist
OLG Schleswig 3 Wx 11/12
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts betrifft die Haftung von Erben für Wohngeldschulden einer vererbten Eigentumswohnung.
Die Beteiligte zu 1, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, forderte von der Beteiligten zu 2, die Erbin des verstorbenen Wohnungseigentümers, eine Inventarfrist gemäß Paragraf 1994 BGB,
um die Haftung für offene Hausgeldforderungen und andere Verbindlichkeiten abzuklären.
Der Erblasser, der 2000 verstarb, war zu 50 % Miteigentümer einer Wohnung.
Nach seinem Tod und dem seiner Miteigentümerin erbten mehrere Personen, unter anderem die Beteiligte zu 2.
Die Eigentümergemeinschaft erhob im Jahr 2011 Klage gegen die Erben wegen rückständiger Zahlungen aus den Jahren 2009 bis 2011.
Die Beteiligte zu 2 argumentierte, dass es sich um Verbindlichkeiten nach dem Tod des Erblassers handelte und sie daher nur beschränkt hafte.
Sie berief sich auf die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß Paragraf 1990 BGB.
Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte die Erbin zur Zahlung, beschränkte die Haftung jedoch auf den Nachlass.
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf wurde diese Beschränkung aufgehoben, und die Erben wurden ohne Haftungsbeschränkung zur Zahlung verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil später auf und verwies es zurück.
Im vorliegenden Verfahren beantragte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Frist zur Errichtung eines Nachlassinventars,
um festzustellen, ob die Wohngeldforderungen als Nachlassverbindlichkeiten gelten.
Das Amtsgericht Elmshorn wies den Antrag zunächst ab. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht jedoch zugunsten der Beteiligten zu 1
und setzte eine Frist zur Inventarerrichtung fest,
da die Forderungen teilweise auch als Nachlassverbindlichkeiten angesehen werden können, die den Erben betreffen.
Das Gericht entschied letztlich, dass die Erben in der Regel auch persönlich für Verbindlichkeiten haften,
die nach dem Tod des Erblassers durch die Verwaltung des Nachlasses entstehen.
Dies gilt insbesondere für laufende Kosten einer Eigentumswohnung, die dem Nachlass zuzurechnen sind.
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