
Anspruch gegen Social Media Plattform Scraping durch Veröffentlichtung personenbezogener Daten
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az.: 13 U 114/23) entschieden, dass eine Social-Media-Plattform Schadenersatz leisten muss,
wenn sie durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen Dritten Zugriff auf personenbezogene Daten ihrer Nutzer ermöglicht.
Die Klägerin, eine Nutzerin des sozialen Netzwerks CC, verklagte die Betreiberin der Plattform, BB Ltd., auf Schadenersatz,
da ihre Mobilfunknummer und weitere personenbezogene Daten durch sogenanntes „Scraping“ unbefugt veröffentlicht wurden. Scraping bezeichnet das automatisierte Auslesen von Daten aus dem Internet.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte BB Ltd. zur Zahlung von 250 Euro Schadenersatz an die Klägerin.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass BB Ltd. gegen Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe.
Das Gericht stellte fest, dass die DSGVO in diesem Fall anwendbar ist, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
und die Datenverarbeitung durch die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit in der EU erfolgte.
Das Gericht sah einen Verstoß gegen die DSGVO darin, dass BB Ltd. die personenbezogenen Daten der Klägerin ohne eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO verarbeitet hatte.
Insbesondere sei die Suchbarkeit des Nutzerprofils der Klägerin anhand ihrer Mobilfunknummer nicht zur Erfüllung des Nutzungsvertrages erforderlich gewesen.
Das Gericht erkannte an, dass die Klägerin durch den Verlust der Kontrolle über ihre Daten einen immateriellen Schaden erlitten habe.
Ihre Sorge und Angst vor einem möglichen Missbrauch ihrer Mobilfunknummer seien als Schaden anzusehen.
Bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigte das Gericht, dass die Mobilfunknummer kein hochsensibles Datum sei
und die Klägerin bisher keinen Wechsel ihrer Nummer für nötig erachtet habe.
Eine Haftungsbefreiung nach Artikel 82 Absatz 3 DSGVO kam nicht in Betracht, da BB Ltd. nicht nachweisen konnte, dass sie für die rechtswidrige Verarbeitung der Daten nicht verantwortlich war.
Das Gericht wies weitere Anträge der Klägerin ab, darunter Anträge auf Feststellung weiterer Schäden, Unterlassung und Auskunft.
Diese Anträge wurden entweder als unzulässig oder unbegründet eingestuft.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg stärkt die Rechte von Nutzern sozialer Medien im Hinblick auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Es verdeutlicht, dass Plattformbetreiber für unbefugten Zugriff auf Nutzerdaten haften und Schadenersatz leisten müssen, wenn dadurch immaterielle Schäden entstehen.
Artikel 82 DSGVO (Recht auf Schadenersatz)
Artikel 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)
Artikel 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
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