Anspruch gegen Social Media Plattform Scraping durch Veröffentlichtung personenbezogener Daten

März 12, 2025

Anspruch gegen Social Media Plattform Scraping durch Veröffentlichtung personenbezogener Daten

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az.: 13 U 114/23) entschieden, dass eine Social-Media-Plattform Schadenersatz leisten muss,

wenn sie durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen Dritten Zugriff auf personenbezogene Daten ihrer Nutzer ermöglicht.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine Nutzerin des sozialen Netzwerks CC, verklagte die Betreiberin der Plattform, BB Ltd., auf Schadenersatz,

da ihre Mobilfunknummer und weitere personenbezogene Daten durch sogenanntes „Scraping“ unbefugt veröffentlicht wurden. Scraping bezeichnet das automatisierte Auslesen von Daten aus dem Internet.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte BB Ltd. zur Zahlung von 250 Euro Schadenersatz an die Klägerin.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass BB Ltd. gegen Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe.

Wesentliche Punkte des Urteils

Anwendbarkeit der DSGVO:

Das Gericht stellte fest, dass die DSGVO in diesem Fall anwendbar ist, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

und die Datenverarbeitung durch die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit in der EU erfolgte.

Rechtswidrige Datenverarbeitung:

Das Gericht sah einen Verstoß gegen die DSGVO darin, dass BB Ltd. die personenbezogenen Daten der Klägerin ohne eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO verarbeitet hatte.

Insbesondere sei die Suchbarkeit des Nutzerprofils der Klägerin anhand ihrer Mobilfunknummer nicht zur Erfüllung des Nutzungsvertrages erforderlich gewesen.

Anspruch gegen Social Media Plattform Scraping durch Veröffentlichtung personenbezogener Daten

Immaterieller Schaden:

Das Gericht erkannte an, dass die Klägerin durch den Verlust der Kontrolle über ihre Daten einen immateriellen Schaden erlitten habe.

Ihre Sorge und Angst vor einem möglichen Missbrauch ihrer Mobilfunknummer seien als Schaden anzusehen.

Höhe des Schadenersatzes:

Bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigte das Gericht, dass die Mobilfunknummer kein hochsensibles Datum sei

und die Klägerin bisher keinen Wechsel ihrer Nummer für nötig erachtet habe.

Keine Haftungsbefreiung:

Eine Haftungsbefreiung nach Artikel 82 Absatz 3 DSGVO kam nicht in Betracht, da BB Ltd. nicht nachweisen konnte, dass sie für die rechtswidrige Verarbeitung der Daten nicht verantwortlich war.

Weitere Anträge der Klägerin

Das Gericht wies weitere Anträge der Klägerin ab, darunter Anträge auf Feststellung weiterer Schäden, Unterlassung und Auskunft.

Diese Anträge wurden entweder als unzulässig oder unbegründet eingestuft.

Anspruch gegen Social Media Plattform Scraping durch Veröffentlichtung personenbezogener Daten

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg stärkt die Rechte von Nutzern sozialer Medien im Hinblick auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Es verdeutlicht, dass Plattformbetreiber für unbefugten Zugriff auf Nutzerdaten haften und Schadenersatz leisten müssen, wenn dadurch immaterielle Schäden entstehen.

Wichtige Rechtsgrundlagen

Artikel 82 DSGVO (Recht auf Schadenersatz)
Artikel 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)
Artikel 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person)

RA und Notar Krau

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