Anspruch Mandant auf Schadenersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung – Verjährung Pflichtteilsanspruch

August 29, 2025

Anspruch Mandant auf Schadenersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung – Verjährung Pflichtteilsanspruch

Dies ist eine Zusammenfassung der Entscheidung 3 U 25/24 des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 15.07.2025.

RA und Notar Krau

Sachverhalt

Ein Mann (der Kläger) beauftragte einen Rechtsanwalt (den Beklagten), um Pflichtteilsansprüche gegen seine Schwester durchzusetzen. Diese Ansprüche standen ihm nach dem Tod seiner Mutter zu. Die Schwester gab 2013 Auskunft über den Nachlass, was die dreijährige Verjährungsfrist für die Ansprüche neu starten ließ.

Um die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, leitete der Anwalt 2016 ein Mahnverfahren ein. Die Schwester widersprach dem Mahnbescheid. Das Gericht sandte am 23.08.2016 eine Mitteilung über diesen Widerspruch an den Anwalt des Klägers. Anschließend ruhte das Verfahren.

Das zentrale Problem

Nach deutschem Recht wird die Verjährungsfrist während eines ruhenden Verfahrens für sechs Monate gehemmt. Die Frist läuft ab der letzten Verfahrenshandlung weiter. Der Anwalt des Klägers reichte den Antrag auf Prozesskostenhilfe erst am 01.03.2017 ein. Der Gegner argumentierte, dass die Verjährung bereits abgelaufen sei, da die gerichtliche Mitteilung über den Widerspruch als letzte Verfahrenshandlung gilt und spätestens zwei Werktage nach dem 23.08.2016, also am 25.08.2016, als zugestellt galt. Die sechsmonatige Hemmung war somit am 25.02.2017 beendet. Der Antrag des Klägers war zu spät.

Der Anwalt des Klägers (der Beklagte) behauptete, das Schreiben erst am 02.09.2016 erhalten zu haben, was die Frist verlängert hätte. Er konnte dies jedoch vor Gericht nicht glaubhaft machen. Das Gericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Daraufhin verklagte der Kläger seinen Anwalt (den Beklagten) auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg

Das Gericht gab dem Kläger größtenteils recht.

Die anwaltliche Pflichtverletzung

Das Gericht stellte fest, dass der Anwalt (der Beklagte) eine Pflichtverletzung begangen hat. Als Anwalt war er verpflichtet, die Verjährung der Ansprüche seines Mandanten zu verhindern. Er versäumte es, den Zugang des gerichtlichen Schreibens am 02.09.2016 hinreichend zu beweisen. Ein bloßer Eingangsstempel der Kanzlei reichte nicht aus. Ein gewissenhafter Anwalt hätte wissen müssen, dass er eine anwaltliche Versicherung (eine Art eidesstattliche Erklärung) hätte abgeben müssen, um den späteren Zugang glaubhaft zu machen.

Anspruch Mandant auf Schadenersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung – Verjährung Pflichtteilsanspruch

Die Verjährung der Ansprüche

Das Gericht stellte klar, dass die Ansprüche des Klägers gegen seine Schwester ohne die Pflichtverletzung des Anwalts nicht verjährt gewesen wären.

Die Verjährung der Pflichtteilsansprüche begann neu zu laufen, als die Schwester 2013 Auskunft über den Nachlass gab.

Auch die Verjährung der Pflichtteilsergänzungsansprüche (aus der Grundstücksübertragung) wurde durch dieses Schreiben neu in Gang gesetzt, da die Schwester auch hier das Bestehen der Ansprüche dem Grunde nach anerkannte.

Die Kausalität und der Schaden

Das Gericht stellte fest, dass die Pflichtverletzung des Anwalts ursächlich für den Schaden war. Das Gericht musste hypothetisch prüfen, ob der Kläger ohne die Verjährung im Vorprozess gewonnen hätte. Es kam zu dem Schluss, dass die Ansprüche des Klägers begründet waren.

Der Pflichtteilsanspruch wurde auf 11.223,62 € geschätzt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde auf 54.304,00 € geschätzt. Dieser Wert ergab sich aus dem Wert des Grundstücks, abzüglich der Werte für Pflege- und Grabpflegeverpflichtungen, die die Schwester übernommen hatte.

Zusätzlich wurden die Kosten des verlorenen Prozesses als Schaden angerechnet, in Höhe von 6.038,28 €.

Der Gesamtschaden belief sich somit auf 71.565,90 €.

Die Rolle des zweiten Anwalts

Der beklagte Anwalt versuchte, die Schuld auf den nachfolgenden Anwalt des Klägers zu schieben, der die Berufung geführt hatte. Er behauptete, dieser hätte den Fehler korrigieren können. Das Gericht lehnte dies ab. Ein Fehler eines zweiten Anwalts hebt die Haftung des ersten Anwalts nicht auf, es sei denn, sein Verhalten wäre „schlechterdings unverständlich“. Dies war hier nicht der Fall, da der zweite Anwalt denselben Fehler machte, indem er nicht die anwaltliche Versicherung des ersten Anwalts einholte oder ihn als Zeugen benannte. Zudem war der zweite Anwalt nicht beauftragt, einen Fehler des ersten Anwalts zu beheben, sondern das Verfahren fortzuführen.

Das finale Urteil

Das Gericht verurteilte den Anwalt zur Zahlung von 70.114,10 € an den Kläger (71.565,90 € abzüglich eines Betrages von 1.451,80 €, den der Kläger bereits für die außergerichtliche Tätigkeit gezahlt hatte und der mit der Klageforderung verrechnet wurde). Die Klage des Anwalts auf Bezahlung seiner anwaltlichen Leistungen wurde abgewiesen, da seine Prozessführung für den Kläger objektiv wertlos war.

Zusammenfassend verlor der Anwalt den Prozess gegen seinen Mandanten, weil er es versäumt hatte, einen entscheidenden Zugangstermin für ein Dokument, das für die Verjährung von Bedeutung war, richtig zu beweisen. Dieses Versäumnis führte zum Verlust der Ansprüche des Mandanten im ursprünglichen Prozess.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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