Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz – BGH Urteil vom 29.10.2015 – IX ZR 222/13
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Oktober 2015 hebt das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23. August 2013
auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Die Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit, der die Erben von Y. L. involviert und sich auf die Zahlung von 50.000 Euro bezieht,
die auf ein Konto des Beklagten, des Sohnes von W. Z., transferiert wurden.
Y. L. verstarb im Juni 2005 und hatte am 10. Dezember 2003 ein Testament unterschrieben, welches ihren Freund W. Z.
als Alleinerben und eine Zahlung von 50.000 Euro an den Beklagten vorsah.
Y. L. wurde am 14. Januar 2005 unter Betreuung gestellt.
W. Z. veranlasste am 25. Februar 2005 eine Überweisung von 50.000 Euro von einem Konto von Y. L. auf ein Konto des Beklagten, basierend auf einer Vollmacht aus dem Jahr 1997.
Nach dem Tod von Y. L. erwirkte ihre Erbin I. L. 2009 ein Urteil gegen W. Z. auf Zahlung von rund 81.000 Euro, das nicht vollstreckt wurde.
Nach I. L.s Tod im November 2009 wurde der Kläger ihr Erbe.
Der Kläger erhob am 20. Juli 2010 Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von 50.000 Euro nebst Zinsen, gestützt auf das Anfechtungsgesetz (Paragraf 4 AnfG)
und später auch auf ungerechtfertigte Bereicherung.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie jedoch ab.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, weil es in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht standhielt.
Das Berufungsgericht hatte argumentiert, dass der Kläger keinen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz habe,
weil die Zahlung vom 25. Februar 2005 die Gläubiger von W. Z. nicht benachteiligt habe.
Weiterhin sei der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt, da I. L. spätestens im Mai 2007 Kenntnis
von den maßgeblichen Umständen erlangt habe und die Verjährungsfrist somit Ende 2010 abgelaufen sei.
Der BGH widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts zur Verjährung.
Er stellte klar, dass die Verjährung auch durch die Klage auf ungerechtfertigte Bereicherung gehemmt worden sei,
da der zugrundeliegende Sachverhalt sowohl einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz als auch einen Bereicherungsanspruch rechtfertige.
Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift den Sachverhalt vorgetragen, der beide Ansprüche begründete.
Das Berufungsgericht muss nun neu prüfen, ob der Bereicherungsanspruch des Klägers verjährt ist. Es muss auch untersuchen,
ob die erforderliche Kenntnis von I. L. bereits 2005 oder 2006 vorlag.
Wenn I. L. erst im Oktober 2006 Kenntnis erlangte, endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009.
Aufgrund des Todes von I. L. im November 2009 und der Erbeinsetzung des Klägers am 2. Februar 2010 könnte
die Verjährungsfrist erst am 3. August 2010 eingetreten sein, wodurch die Klage am 20. Juli 2010 rechtzeitig erhoben worden wäre.
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Bestimmung des Streitgegenstands und der Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung.
Es betont, dass die Verjährung durch Klageerhebung gehemmt wird, wenn der vorgetragene Sachverhalt
sowohl Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz als auch nach Bereicherungsrecht rechtfertigt.
Zudem stellt es klar, dass für die Hemmung der Verjährung der vorgetragene Lebenssachverhalt und nicht die rechtliche Begründung entscheidend ist.
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