Anspruch Testamentsvollstreckerin auf Erstattung der aus dem Nachlass erbrachten Zinszahlungen – OLG Hamm Urteil 6/12/07 – 10 U 37/07
Das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 01. März 2007 wird teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.942,05 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Zudem wird der Beklagte verurteilt, an die Sparkasse Z1 176.441,54 EUR Zug um Zug gegen die Leistung einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung zu zahlen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin, Testamentsvollstreckerin des Nachlasses des am 28. Oktober 2003 verstorbenen Erblassers, verlangt vom Beklagten, einem der Erben, Rückerstattung von Zinszahlungen und die Tilgung eines Darlehens.
Der Erblasser hatte mehrere Immobilien besessen, die teilweise stark belastet waren.
Die Klägerin fordert die Erstattung von Zinszahlungen für ein Darlehen, das nach dem Tod des Erblassers bedient wurde, sowie die Rückzahlung des Darlehenskapitals.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 217.837,11 EUR, aufgeteilt auf die verschiedenen Klageanträge.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.