Anspruch Testamentsvollstreckerin auf Erstattung der aus dem Nachlass erbrachten Zinszahlungen – OLG Hamm Urteil 6/12/07 – 10 U 37/07

August 3, 2020

Anspruch Testamentsvollstreckerin auf Erstattung der aus dem Nachlass erbrachten Zinszahlungen – OLG Hamm Urteil 6/12/07 – 10 U 37/07

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 01. März 2007 wird teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.942,05 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Zudem wird der Beklagte verurteilt, an die Sparkasse Z1 176.441,54 EUR Zug um Zug gegen die Leistung einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Die Klägerin, Testamentsvollstreckerin des Nachlasses des am 28. Oktober 2003 verstorbenen Erblassers, verlangt vom Beklagten, einem der Erben, Rückerstattung von Zinszahlungen und die Tilgung eines Darlehens.

Der Erblasser hatte mehrere Immobilien besessen, die teilweise stark belastet waren.

Die Klägerin fordert die Erstattung von Zinszahlungen für ein Darlehen, das nach dem Tod des Erblassers bedient wurde, sowie die Rückzahlung des Darlehenskapitals.

Anspruch Testamentsvollstreckerin auf Erstattung der aus dem Nachlass erbrachten Zinszahlungen – OLG Hamm Urteil 6/12/07 – 10 U 37/07

Vorgeschichte

  1. Grundbesitz T-Straße (G1): Die Mutter des Erblassers hatte dem Beklagten dieses Grundstück vermacht, das mit einer erheblichen Grundschuld belastet war. Der Erblasser hatte dieses Darlehen mit einem neuen Darlehen bei der Sparkasse Z1 abgelöst. Nach dem Tod des Erblassers hatte die Klägerin weiterhin Zinszahlungen geleistet.
  2. Grundbesitz I-Straße: Der Erblasser hatte dieses Grundstück vom Kaufmann S erworben, das mit einer Reallast zur Sicherung einer lebenslangen Rente für den Verkäufer belastet war. Nach dem Tod des Erblassers hatte die Klägerin behauptet, dass die B8 GmbH & Co. KG die Rentenzahlungen übernommen hatte, und verlangte Freistellung vom Beklagten.

Begründung des OLG Hamm

  1. Erstattung der Zinszahlungen und Darlehensrückzahlung:
    • § 2166 BGB analog: Der Beklagte ist verpflichtet, die Zinszahlungen zu erstatten und das Darlehen zu tilgen. Die Ablösung des ursprünglichen Darlehens durch ein neues Darlehen bei der Sparkasse Z1 ändert nichts an dieser Verpflichtung.
    • Rechtzeitige Befriedigung des Gläubigers: Der Beklagte muss das Darlehen zurückzahlen, da die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt ist. Die Zinsen und das Darlehenskapital sind daher an die Sparkasse Z1 zu zahlen.
  2. Freistellung wegen der Rentenzahlungen:
    • Keine analoge Anwendung von § 2166 BGB: Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Rentenzahlungen allein zu übernehmen. Der Erblasser wollte nicht, dass der Beklagte diese Last allein trägt, insbesondere da das Grundstück mit einem Wohnrecht zugunsten der Mutter des Beklagten belastet ist und daher nicht veräußert oder vermietet werden konnte.

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Einzelne Punkte der Entscheidungsgründe

  1. Auseinandersetzungsverbot und Teilauseinandersetzung: Das auf zehn Jahre befristete Auseinandersetzungsverbot und das Verbot der Teilauseinandersetzung stehen der Klage nicht entgegen. Es geht nicht um eine Teilauseinandersetzung, sondern um Ansprüche, die zum Nachlass gehören.
  2. § 2166 BGB:
    • Anwendbarkeit auf Sicherungsgrundschuld: § 2166 BGB ist auch auf Sicherungsgrundschulden anwendbar, die persönliche Schulden des Erblassers absichern.
    • Keine andere Intention der Erblasserin: Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Großmutter des Beklagten wollte, dass der Erbe (Vater des Beklagten) die Schuld tilgt. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten.
  3. Verjährung:
    • Anspruch aus § 2166 BGB: Dieser erbrechtliche Anspruch verjährt erst nach dreißig Jahren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  4. Keine Freistellung für Rentenzahlungen:
    • § 2166 BGB nicht analog anwendbar: Die durch die Reallast gesicherten Rentenleistungen fallen nicht unter § 2166 BGB. Der Erblasser wollte nicht, dass der Beklagte diese Verpflichtung allein übernimmt.

Kosten und Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 217.837,11 EUR, aufgeteilt auf die verschiedenen Klageanträge.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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