Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing)
Gerne fasse ich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Juni 2013 (Az.: 8 AZR 280/12) für Laien zusammen.
Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) verlangte von ihrer Arbeitgeberin (Beklagte) Schmerzensgeld wegen sogenanntem Mobbing. Sie warf ihrem Vorgesetzten (einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Beklagten) vor, sie fast täglich beleidigt („doof“, „blöd“, „unfähig“), ihr bewusst falsche Dinge unterstellt (Überstundenabrechnung) und sie sexuell belästigt zu haben (Zwang zur Anwesenheit bei einem Rammstein-Video mit dem Titel „Pussy Video“).
Die Arbeitgeberin wehrte sich gegen die Klage hauptsächlich mit dem Argument, dass die Arbeitnehmerin eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist versäumt habe, die besagte, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die Klage war später eingereicht worden.
Das BAG entschied, dass der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht an der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist scheitern durfte. Die Begründung des BAG ist der wichtigste Teil des Urteils:
Das BAG konnte nicht abschließend über das Schmerzensgeld entscheiden, da die unteren Gerichte wegen der aus ihrer Sicht verpassten Frist die Mobbingsvorwürfe nicht inhaltlich geprüft hatten.
Daher hat das BAG den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Das LAG musste nun prüfen, ob die von der Klägerin geschilderten Vorfälle tatsächlich ein rechtswidriges Mobbing darstellen, welches einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet.
Zusammenfassend: Das Urteil stellt klar, dass allgemeine Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Handlungen (z. B. Mobbing) gelten, da dies gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen würde. Solche schwerwiegenden Ansprüche bleiben von der Frist unberührt.
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