Ansprüche aus einem Übergabevertrag können für den Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen sein
OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2014 – 11 U 13/14
RA und Notar Krau
Dieser Text fasst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 25. Juni 2014 zusammen. Es ging um einen Streit zwischen einem Sozialhilfeträger (dem Kläger) und einem Ehepaar (den Beklagten) um Ansprüche aus einem Vertrag, der vor langer Zeit abgeschlossen wurde.
Im Jahr 1979 übertrug die Mutter des Beklagten zu 1. ihr Wohnhaus an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Im Gegenzug sollten die Beklagten der Mutter ein Wohnrecht in dem Haus gewähren und sie pflegen.
Ab November 2011 lebte die Mutter in einem Pflegeheim. Als ihr eigenes Geld aufgebraucht war, übernahm der Sozialhilfeträger (der Kläger) ab Januar 2010 die ungedeckten Pflegeheimkosten. Die Mutter verstarb im Mai 2013.
Der Kläger war der Meinung, dass ihm Geld zustehe. Er argumentierte, dass die Beklagten die Wohnung der Mutter seit Juli 2009 für 320 € pro Monat vermietet hätten. Dieses Geld, so der Kläger, stehe ihm zu, weil es aus dem Wohnrecht der Mutter stamme. Außerdem forderte er 5 € pro Stunde für ersparte Pflegeleistungen der Beklagten. Insgesamt verlangte der Kläger über 40.000 € von den Beklagten.
Die Beklagten entgegneten, dass sie die Wohnung nur durch erhebliche Investitionen vermieten konnten und diese auch zeitweise leer stand. Die Mieteinnahmen hätten sie für die Sanierung genutzt. Außerdem sagten sie, dass der Mietvertrag nicht die ursprünglichen Wohnräume der Mutter betreffe, sondern einen Anbau, den die Mutter seit 1984 bewohnte.
Das Landgericht Köln hatte die Klage des Sozialhilfeträgers abgewiesen. Der Kläger legte daraufhin Berufung beim OLG Köln ein.
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht erklärte, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Das OLG Köln kam zu dem Schluss, dass die Ansprüche des Sozialhilfeträgers unbegründet sind. Die Richter betonten, dass es nicht der Rechtsprechung entspricht, dass der Umzug in ein Pflegeheim nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Eigentümer führen darf, die ein Wohnrecht eingeräumt haben. Eine Vereinbarung, dass die Beklagten die Mieteinnahmen behalten dürfen, sei rechtlich wirksam und benachteilige den Sozialhilfeträger nicht sittenwidrig.
Die Kosten des Berufungsverfahrens musste der Kläger tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.