Ansprüche aus einer angeblich fehlerhaften Testamentsvollstreckung – LG Bielefeld Urteil 23/12/2016 – 4 O 362/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger forderten Schadensersatz aufgrund einer angeblich fehlerhaften Testamentsvollstreckung durch die Beklagte.
Die Erblasserin, Frau I. T., setzte in ihrem Testament ihre Enkelkinder, darunter die Kläger, zu gleichen Teilen als Erben ein.
Sie ordnete zudem Testamentsvollstreckung an und bestimmte, dass kein Verwandter ihres Sohnes F. T. Testamentsvollstrecker sein dürfe.
Die Beklagte wurde durch das Amtsgericht M. zur Testamentsvollstreckerin bestellt, jedoch nur für den Erbanteil der Miterbin B. T.
Die Beklagte führte diverse rechtliche Schritte, einschließlich eines Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm, um ihre Befugnisse zu erweitern, was jedoch erfolglos blieb.
Es folgten mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen, darunter Pflichtteilsansprüche des Vaters der Kläger und die Veräußerung von Nachlassimmobilien.
Klagegegenstand
Die Kläger behaupteten, die Beklagte habe ihre Pflichten als Testamentsvollstreckerin verletzt, indem sie:
Die Veräußerung einer Immobilie zu einem geringeren Preis verursacht habe.
Eine bessere Veräußerung des Nachlass-PKWs verhindert habe.
Nachlassgelder nicht ordnungsgemäß angelegt habe.
Pflichtteilsansprüche nicht anerkannt habe, was zu zusätzlichen Verfahrenskosten führte.
Die Kläger forderten insgesamt 79.511,67 EUR Schadensersatz.
Verteidigung der Beklagten
Die Beklagte bestritt die Vorwürfe und argumentierte, sie habe stets im Sinne des Erblasserwillens gehandelt und sei nur für die Verwaltung des Erbanteils von B. T. verantwortlich gewesen.
Sie machte geltend, dass die Kläger selbst in die Nachlassverwaltung involviert waren und die Mehrheitsentscheidungen der Erben zur Verwaltung des Nachlasses notwendig waren.
Beweisaufnahme
Das Gericht hörte den Zeugen F. T. und nahm Bezug auf diverse vorgelegte Dokumente und frühere Gerichtsentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies die Klage ab, da keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellbar war.
Es stellte fest:
Pflichtverletzung im Pflichtteilsprozess:
Die Beklagte war nicht verpflichtet, streitige Pflichtteilsansprüche anzuerkennen.
Dies war Aufgabe der Erben oder des Ergänzungspflegers.
Verfahrenskosten:
Die meisten Verfahrenskosten wären auch ohne das Verhalten der Beklagten entstanden.
Schaden durch nicht erfolgten Immobilienverkauf:
Es war nicht erwiesen, dass die Beklagte von einem besseren Angebot wusste oder dass das behauptete Angebot von 95.000 EUR ernsthaft bestand.
Auch das angebliche Angebot der Kläger, die Immobilie für 35.000 EUR zu erwerben, war an Bedingungen geknüpft, die nicht isoliert angenommen werden konnten.
Veräußerung des PKWs:
Der behauptete Schaden von 1.100 EUR aufgrund einer verzögerten Veräußerung des PKWs konnte nicht bewiesen werden.
Zudem fehlten konkrete Beweise für ein Verkaufsangebot von 3.900 EUR.
Nicht ordnungsgemäße Anlage der Nachlassgelder:
Der Vortrag der Kläger war unsubstantiiert.
Es fehlten genaue Angaben zu den Konditionen und der Verfügbarkeit der angeblich besseren Anlagemöglichkeiten.
Entgangene Mieteinnahmen:
Das behauptete Mietangebot des Vaters der Kläger war nicht überzeugend nachgewiesen.
Zudem hätten die Kläger durch Mehrheitsbeschluss die Vermietung selbst beschließen können.
Das Gericht entschied, dass die Kläger in vielen Fällen ein überwiegendes Mitverschulden traf, da sie selbst in die Nachlassverwaltung involviert waren und Entscheidungen hätten treffen können.
Die Klage war daher unbegründet.
Schlussfolgerung
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Testamentsvollstreckers.
Es zeigt, dass die Erben eine aktive Rolle in der Nachlassverwaltung übernehmen müssen und dass Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker nur bei klar nachgewiesenen Pflichtverletzungen und einem kausal entstandenen Schaden erfolgreich sein können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.