
Ansprüche des Grundstücksnachbarn gegenüber Emissionen aufgrund der Haltung von Hunden und Tauben
Datum: 11.04.1988
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 22 U 265/87
Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 22 O 12/87
RA und Notar Krau
Am 11. April 1988 fällte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 22 U 265/87) ein Urteil, das für viele Haus- und Grundstücksbesitzer in Deutschland bis heute von Bedeutung ist. Es ging dabei um die rechtlichen Grenzen der Tierhaltung auf dem eigenen Grundstück, insbesondere wenn Nachbarn dadurch gestört werden.
Ein Ehepaar (die Kläger) wohnte in einem Einfamilienhaus in D., im A-Straße #6. Ihr Nachbar (der Beklagte), der auf dem direkt angrenzenden Grundstück im A-Straße #8 lebte, hielt dort verschiedene Tiere: unter anderem zwei Jagdhunde, Hühner mit zwei Hähnen und Tauben.
Die Kläger fühlten sich durch die Tierhaltung ihres Nachbarn erheblich gestört und zogen vor Gericht. Ihre Hauptbeschwerden waren:
Die Hunde bellten laut und anhaltend, oft schon in den frühen Morgenstunden, was die Nachtruhe störte.
Die Hähne krähten ebenfalls sehr früh, im Sommer teilweise schon ab 3:30 Uhr, was die Kläger am Schlafen hinderte.
Die Tauben des Nachbarn verschmutzten das Dach und die Umgebung ihres Hauses.
Das Landgericht Bielefeld als erste Instanz gab dem Ehepaar weitgehend recht und verurteilte den Nachbarn. Dieser war mit dem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein.
Das Oberlandesgericht bestätigte in seinem Urteil die grundsätzliche Auffassung der Vorinstanz, schränkte die Verbote aber genauer ein.
Das Gericht stellte klar, dass anhaltendes und störendes Hundegebell eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Paragraf 1004 BGB darstellt, auch wenn es bestimmte Lärmgrenzwerte (Phonzahlen) nicht überschreitet. Es sei eine Art von Geräusch, die sich dem unfreiwilligen Hörer aufdrängt und daher schon bei geringerer Lautstärke störend wirken kann.
Das Gericht entschied: Der Nachbar muss dafür sorgen, dass das Bellen seiner Hunde auf dem Nachbargrundstück nicht:
länger als insgesamt 30 Minuten täglich zu hören ist.
länger als zehn Minuten ununterbrochen andauert.
außerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr hörbar ist.
Diese Regelung, die das Gericht aus dem eingeschränkten Klagebegehren der Kläger ableitete, stellte einen vernünftigen Kompromiss dar: Eine Hundehaltung wurde nicht grundsätzlich verboten, sondern auf ein für die Nachbarn zumutbares Maß beschränkt.
Auch das Krähen der Hähne wurde als erhebliche Störung der Nachtruhe (Paragrafen 1004, 906 BGB) gewertet. Das Gericht betonte, dass selbst ein traditionelles Geräusch wie das eines Hahns nicht hingenommen werden muss, wenn es die für die Gesundheit notwendige Nachtruhe stört.
Das Gericht verurteilte den Nachbarn, das Halten der Hähne so zu unterlassen, dass ihr Krähen in folgenden Zeiten nicht auf dem Nachbargrundstück zu hören ist:
Werktags (Montag bis Freitag) zwischen 19 Uhr abends und 8 Uhr morgens.
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 19 Uhr abends und 9 Uhr morgens.
Hier gab das Gericht dem Nachbarn recht und wies die Klage der Eheleute ab. Das Gericht argumentierte, dass in einem locker bebauten Siedlungsgebiet Tauben und die damit verbundene Verschmutzung als „naturgegeben“ angesehen werden müssen. Die wenigen Tauben des Nachbarn (nicht mehr als zehn) würden die Verschmutzungen, die ohnehin durch wildlebende Vögel entstehen, nur unwesentlich erhöhen. Daher sei diese Störung als „unwesentlich“ einzustufen und von den Klägern hinzunehmen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist ein Beispiel dafür, wie Gerichte bei Nachbarschaftsstreitigkeiten abwägen. Einerseits hat jeder das Recht, sein Eigentum (hier: die Haustierhaltung) zu nutzen, andererseits müssen Nachbarn nicht jede Form von Lärm oder Unrat hinnehmen. Das Gericht zog eine klare Grenze zwischen zumutbaren und unzumutbaren Störungen. Es wurde weder ein Totalverbot der Tierhaltung ausgesprochen, noch musste der Nachbar die Störungen vollständig akzeptieren.
Der Fall zeigt, dass die Lärmbelästigung durch Tiere nicht nur eine Frage von Lautstärkemessungen ist, sondern vor allem von der Art des Geräuschs, seiner Dauer und den Uhrzeiten. Besonders Geräusche, die die Nachtruhe stören, wie lautes Bellen oder Krähen, werden von Gerichten oft als unzumutbar eingestuft und können zu gerichtlichen Einschränkungen führen. Die Entscheidung ist daher bis heute eine wichtige Orientierungshilfe in ähnlichen Fällen.
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