Ansprüche einer GmbH gegen ihren Fremdgeschäftsführer
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Januar 2022 (II ZR 50/20)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 (II ZR 50/20) entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH
grundsätzlich keine Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Fremdgeschäftsführer im eigenen Namen geltend machen kann.
Diese Entscheidung klärt die Frage, unter welchen Umständen ein Gesellschafter gegen einen Fremdgeschäftsführer vorgehen kann, und stärkt die Rechte der Gesellschafterversammlung.
Ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH verklagte den ehemaligen Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft auf Schadensersatz in Höhe von rund 963.000 Euro.
Er warf dem Geschäftsführer vor, seine Pflichten verletzt zu haben, indem er für Exportgeschäfte der GmbH nicht werthaltige Forderungen als Gegenleistung akzeptiert habe.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Klage ab.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass dem Minderheitsgesellschafter die sogenannte Prozessführungsbefugnis fehle.
Diese Befugnis ist die Berechtigung, einen Anspruch im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen.
Der BGH stellte fest, dass die sogenannte „actio pro socio“ (Klage des Gesellschafters im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft) hier nicht greift,
da diese nur gegenüber Mitgesellschaftern, nicht aber gegenüber Fremdgeschäftsführern anwendbar ist.
Der BGH betonte, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer grundsätzlich der Gesellschafterversammlung obliegt (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Diese muss einen entsprechenden Beschluss fassen.
Der BGH ließ offen, ob es Ausnahmefälle geben könnte, in denen eine Gesellschafterklage gegen einen Fremdgeschäftsführer zulässig wäre.
Ein solcher Ausnahmefall läge vor, wenn der Fremdgeschäftsführer an einem gesellschaftswidrigen Verhalten der Mehrheitsgesellschafter beteiligt wäre.
Auch Argumente die aus dem Aktiengesetz abgeleitet werden könnten, wies der BGH zurück, und stellt heraus, dass die Gesellschafter einer GmbH nicht vergleichbar schutzbedürftig sind, wie Aktionäre.
Auch das Argument, dass das neue Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eine andere Auslegung erfordern würde, wies der BGH zurück, da dieser lediglich bestehende Rechtsgrundsätze festigt.
Der BGH erkannte zwar die Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen an, die für eine Gesellschafterklage sprechen könnten.
Er wies jedoch darauf hin, dass eine solche Klage die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung entwertet.
Die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung zwingen (Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage).
Der BGH wies darauf hin, dass Minderheitsgesellschafter ihre Rechte dennoch wahren können, indem sie:
Einen besonderen Vertreter zur Durchsetzung der Ansprüche bestellen lassen.
Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitsgesellschafter geltend machen, wenn diese treuwidrig handeln („actio pro socio“).
Das Urteil des BGH stärkt die Rolle der Gesellschafterversammlung bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fremdgeschäftsführer.
Es verdeutlicht, dass die „actio pro socio“ im GmbH-Recht eng begrenzt ist und dass Gesellschafter ihre Rechte grundsätzlich über die Organe der Gesellschaft wahrnehmen müssen.
Gleichzeitig zeigt es Wege auf, wie Minderheitsgesellschafter ihre Interessen dennoch effektiv schützen können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.