Anteilsrechte GmbH Miterbengemeinschaft als Gesellschafter
OLG Stuttgart Hinweisbeschluss 09.09.2014 – 14 U 9/14
RA und Notar Krau
In dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 9. September 2014 (Az. 14 U 9/14) ging es um die Ausübung von Anteilsrechten an einer GmbH durch eine Miterbengemeinschaft.
Die Berufung des Klägers wurde vom Senat als unbegründet zurückgewiesen, da der angegriffene Beschluss des Landgerichts keine Fehler aufwies.
Der Senat riet daher zur Rücknahme der Berufung.
Ein zentraler Punkt war, ob die Mehrheitsentscheidung der Miterbengemeinschaft, einen Geschäftsführer abzuberufen, zulässig war.
Der Kläger argumentierte, dass für diese Entscheidung die einstimmige Zustimmung aller Miterben erforderlich gewesen sei.
Der Senat folgte jedoch der Rechtsprechung, wonach eine Mehrheit der Miterben berechtigt ist, Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses zu treffen,
und dies auch ohne die Zustimmung der überstimmten Miterben tun kann.
Es wurde klargestellt, dass § 18 Abs. 1 GmbHG, der eine einheitliche Ausübung von Anteilsrechten fordert, durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
oder durch die mehrheitliche Beschlussfassung erfüllt werden kann.
Weiterhin wurde geprüft, ob die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt
oder ob sie als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme einen einstimmigen Beschluss erfordert hätte.
Der Senat entschied, dass die Abberufung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme anzusehen ist und somit keine Einstimmigkeit notwendig war.
Der Kläger berief sich auch auf eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die seine Bestellung als Geschäftsführer nach dem Erbfall vorsah.
Der Senat stellte jedoch fest, dass diese Verfügung lediglich die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer regelte, nicht aber seine Abberufung verhinderte.
Schließlich wurde die Abberufung des Klägers aufgrund eines unheilbaren Zerwürfnisses zwischen ihm und dem anderen Geschäftsführer als gerechtfertigt angesehen.
Der Senat betonte, dass das Zerwürfnis die Unternehmensführung beeinträchtigte und daher die Abberufung eines der beiden
Geschäftsführer notwendig war, um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten.
Ein Verschulden des Klägers war dabei nicht relevant.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.