Anteilsübertragung Familiengesellschaft Vinkulierungsklausel
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 19.06.2023 (Az. 8 U 177/22) entschieden, dass eine Vinkulierungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag
einer Familiengesellschaft auch die Einräumung mittelbarer Beteiligungen erfassen kann, wenn dies dem Zweck der Klausel entspricht.
Damit stärkt das Gericht den Schutz von Familiengesellschaften vor dem ungewollten Einfluss familienfremder Dritter.
Der Fall:
In dem zugrundeliegenden Fall stritten zwei Gesellschafterstämme einer Familiengesellschaft (GmbH & Co. KG) über den geplanten Ausstieg eines Stammes.
Dieser wollte seine Anteile mittelbar an einen Finanzinvestor veräußern, indem er sie zunächst auf eigens gegründete Vorratsgesellschaften übertrug,
deren Anteile anschließend an den Investor verkauft werden sollten.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Vinkulierungsklausel, die die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die Veräußerung von Anteilen vorschrieb.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm untersagte dem ausscheidenden Gesellschafterstamm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Durchführung der geplanten Transaktion.
Das Gericht stellte fest, dass die Vinkulierungsklausel nach ihrem Sinn und Zweck auch die Einräumung mittelbarer Beteiligungen erfasst.
Die Gesellschafter hätten eine „closed-shop-Strategie“ verfolgt, um den Einfluss familienfremder Dritter zu verhindern.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Konsequenzen für die Praxis:
Das Urteil des OLG Hamm hat erhebliche Bedeutung für die Praxis.
Es zeigt, dass Vinkulierungsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Familiengesellschaften weitreichenden Schutz bieten können.
Gesellschafter, die eine „closed-shop-Strategie“ verfolgen, sollten die Klauseln entsprechend klar und umfassend formulieren.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil die Relevanz von Vinkulierungsklauseln in Familiengesellschaften hervorgehoben.
Gesellschafter sollten bei der Gestaltung solcher Klauseln sorgfältig vorgehen und die Umgehungsmöglichkeiten durch mittelbare Beteiligungen im Blick behalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.