
Anteilsübertragung Familiengesellschaft Vinkulierungsklausel
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 19.06.2023 (Az. 8 U 177/22) entschieden, dass eine Vinkulierungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag
einer Familiengesellschaft auch die Einräumung mittelbarer Beteiligungen erfassen kann, wenn dies dem Zweck der Klausel entspricht.
Damit stärkt das Gericht den Schutz von Familiengesellschaften vor dem ungewollten Einfluss familienfremder Dritter.
Der Fall:
In dem zugrundeliegenden Fall stritten zwei Gesellschafterstämme einer Familiengesellschaft (GmbH & Co. KG) über den geplanten Ausstieg eines Stammes.
Dieser wollte seine Anteile mittelbar an einen Finanzinvestor veräußern, indem er sie zunächst auf eigens gegründete Vorratsgesellschaften übertrug,
deren Anteile anschließend an den Investor verkauft werden sollten.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Vinkulierungsklausel, die die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die Veräußerung von Anteilen vorschrieb.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm untersagte dem ausscheidenden Gesellschafterstamm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Durchführung der geplanten Transaktion.
Das Gericht stellte fest, dass die Vinkulierungsklausel nach ihrem Sinn und Zweck auch die Einräumung mittelbarer Beteiligungen erfasst.
Die Gesellschafter hätten eine „closed-shop-Strategie“ verfolgt, um den Einfluss familienfremder Dritter zu verhindern.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Konsequenzen für die Praxis:
Das Urteil des OLG Hamm hat erhebliche Bedeutung für die Praxis.
Es zeigt, dass Vinkulierungsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Familiengesellschaften weitreichenden Schutz bieten können.
Gesellschafter, die eine „closed-shop-Strategie“ verfolgen, sollten die Klauseln entsprechend klar und umfassend formulieren.
Besonderheiten:
Fazit:
Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil die Relevanz von Vinkulierungsklauseln in Familiengesellschaften hervorgehoben.
Gesellschafter sollten bei der Gestaltung solcher Klauseln sorgfältig vorgehen und die Umgehungsmöglichkeiten durch mittelbare Beteiligungen im Blick behalten.
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