
Antrag auf Eintragung der Beendigung der Liquidation einer Gesellschaft trotz laufenden Besteuerungsverfahrens
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 25. August 2020 (I-3 Wx 117/20) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein
Registergericht die Eintragung der Beendigung der Liquidation einer GmbH und deren Löschung im Handelsregister ablehnen darf, insbesondere wenn noch ein Besteuerungsverfahren läuft.
Eine GmbH wurde 2018 aufgelöst und die Gläubiger wurden zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert.
Der Liquidator meldete 2019 die Beendigung der Liquidation, das Erlöschen der Firma und die Verwahrung der Bücher und Schriften zum Handelsregister an.
Das Registergericht forderte das Finanzamt (FA) zur Stellungnahme auf, ob noch steuerliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten abzuwickeln seien.
Das FA beantragte, die Löschung bis zum 31. Dezember 2022 auszusetzen, da noch ausschüttungsfähiges Vermögen vorhanden sein könnte und noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.
Trotz Vorlage eines Wirtschaftsprüferberichts, der die Vermögenslosigkeit der GmbH bestätigte, und der Klarstellung, dass ein vorhandenes steuerliches Einlagekonto keine Ausschüttung bedeutet,
wies das Registergericht den Eintragungsantrag aufgrund der laufenden Besteuerungsverfahren zurück.
Die GmbH legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde der GmbH statt und entschied, dass die Eintragung der Beendigung der Liquidation
und die Löschung der GmbH im Handelsregister nicht aufgrund der Einwände des Finanzamts verweigert werden darf.
Das Gericht stellte fest, dass die Liquidation grundsätzlich auch dann beendet sein kann, wenn ein Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist,
insbesondere wenn die Gesellschaft vermögenslos ist.
Das Gericht betonte, dass die Einwände des Finanzamts in diesem Fall nicht tragfähig waren.
Die Behauptung des Finanzamts über ein noch vorhandenes Vermögen wurde durch den Wirtschaftsprüferbericht widerlegt,
und die Hinweise auf ausstehende Veranlagungsarbeiten waren zu pauschal.
Das OLG wies darauf hin, dass das Sperrjahr gemäß Paragraf 73 Abs. 1 GmbHG bereits abgelaufen war, und die GmbH ihren Geschäftsbetrieb wirtschaftlich betrachtet bereits seit Jahren eingestellt hatte.
Das OLG stellte klar, dass das steuerliche Einlagekonto eine reine Rechengröße ist und nicht mit ausschüttungsfähigem Vermögen gleichzusetzen ist.
Das OLG hat jedoch nicht das Registergericht zur Eintragung angewiesen, sondern nur die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht festgestellt.
Das OLG gab auch einen Hinweis an das Registergericht, dass dieses eventuell eine ergänzende Versicherung des Liquidators nach Paragraf 26 FamFG verlangen könnte.
Das Urteil des OLG Düsseldorf stärkt die Position von Liquidatoren bei der Beendigung von Liquidationen und der Löschung von Gesellschaften im Handelsregister,
insbesondere wenn noch Besteuerungsverfahren laufen.
Es stellt klar, dass ein laufendes Besteuerungsverfahren nicht automatisch die Beendigung der Liquidation und die Löschung im Handelsregister verhindert,
insbesondere wenn die Gesellschaft nachweislich vermögenslos ist.
Das Urteil betont, dass die Einwände des Finanzamts gegen die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister stichhaltig und nachvollziehbar sein müssen.
Das Gericht wies darauf hin, dass der unterschied zwischen Löschungen vor Ablauf des Sperrjahres und danach zu beachten ist.
Die Entscheidung zeigt, dass Registergerichte im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflichten (Paragraf 26 FamFG) in solchen Fällen sorgfältig prüfen müssen
und sich nicht allein auf die Einwände des Finanzamts stützen dürfen.
Das Urteil bestätigt, dass ein steuerliches Einlagekonto nicht mit ausschüttungsfähigem Vermögen gleichzusetzen ist.
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