Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers – OLG Hamm 15 Wx 115/09
Im Fall geht es um die Auseinandersetzung zwischen den Erben einer Erblasserin und die Frage, ob ein vollstreckungsfreier Miterbe berechtigt ist, die Entlassung eines Testamentsvollstreckers zu beantragen.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann setzten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre beiden Söhne zu Erben ein.
Für den Erbteil eines Sohnes, des Beteiligten zu 2), wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde ein Testamentsvollstrecker ernannt.
Der Beteiligte zu 1), dessen Erbteil nicht der Vollstreckung unterliegt, beantragte die Entlassung des Testamentsvollstreckers,
was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde, da er als nicht antragsberechtigt angesehen wurde.
Das Oberlandesgericht Hamm hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und entschied, dass der vollstreckungsfreie
Miterbe sehr wohl antragsberechtigt ist, da seine rechtlichen Interessen durch die Art der Verwaltung des Nachlasses betroffen sein könnten.
Der Fall wurde zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit eine Sachprüfung durchgeführt werden kann,
ob durch das Verhalten des Testamentsvollstreckers die Rechte des Beteiligten zu 1) beeinträchtigt wurden.
Auch die Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde an das Amtsgericht zurückgegeben.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wurde auf 3.000 € festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.