OLG Hamm 10 W 180/12

Oktober 4, 2020

Antrag auf Erteilung eines unbeschränkten Testamentvollstreckerzeugnisses bezogen auf den gesamten Nachlass der Erblasserin zurückgewiesen – OLG Hamm 10 W 180/12

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt und ihrer Nichte ein Vermächtnis über ihr gesamtes Barvermögen zugewandt.

Zugleich ordnete sie eine Testamentsvollstreckung an, die auf die Erfüllung des Vermächtnisses beschränkt war.

Der Sohn bestritt die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Entscheidung:

Das OLG Hamm änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und wies den Antrag der Nichte auf Erteilung eines unbeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück.

Es stellte jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit Beschränkung auf die Erfüllung des Vermächtnisses fest.

Antrag auf Erteilung eines unbeschränkten Testamentvollstreckerzeugnisses bezogen auf den gesamten Nachlass der Erblasserin zurückgewiesen – OLG Hamm 10 W 180/12

Begründung:

  • Testierfähigkeit: Das OLG Hamm führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, die ein Sachverständigengutachten und die Anhörung des Sachverständigen umfasste. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
  • Beschränkte Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung war im Testament ausdrücklich auf die Erfüllung des Vermächtnisses beschränkt. Daher konnte kein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden.
  • Antragsänderung: Die Nichte hatte in der Beschwerdeinstanz ihren Antrag geändert und die Erteilung eines beschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt. Das OLG Hamm hielt diese Antragsänderung für zulässig und erteilte das Testamentsvollstreckerzeugnis im beantragten Umfang.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit.

Im Zweifel ist von der Testierfähigkeit auszugehen.

Zudem ist die Testamentsvollstreckung auf den im Testament festgelegten Umfang beschränkt.

Zusatzinformationen:

    • Das OLG Hamm setzte sich ausführlich mit dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten auseinander und bewertete die dort getroffenen Feststellungen kritisch.
    • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers.
RA und Notar Krau

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