Antrag auf Neubestimmung des Geburtsnamens des volljährigen Kindes
OLG Braunschweig Beschluss vom 6.2.2026 – 10 W 90/25
Viele Menschen identifizieren sich stark mit ihrem Nachnamen. Seit Mai 2025 gibt es in Deutschland neue Regeln im Namensrecht. Diese sollen es Erwachsenen leichter machen, ihren Geburtsnamen einmalig zu ändern. Doch nicht jeder Wunsch auf eine Namensänderung ist gesetzlich erlaubt. Ein aktueller Fall zeigt deutlich, wo die Grenzen liegen.
Es geht um die Frage, ob ein volljähriges Kind seinen Namen auch dann ändern darf, wenn dieser Name von beiden Eltern gemeinsam stammt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen.
Eine im Jahr 2001 geborene Frau wollte ihren Nachnamen ändern lassen. Bei ihrer Geburt hieß sie zunächst wie ihre Mutter mit Nachnamen „S“, da die Eltern damals noch nicht verheiratet waren. Ein Jahr später heirateten die Eltern und wählten den Namen des Vaters, „G“, als gemeinsamen Ehenamen.
Da das Kind zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung war (unter fünf Jahre), änderte sich sein Geburtsname damals automatisch. Aus „S“ wurde „G“. Dies geschah per Gesetz, damit das Kind denselben Namen trägt wie die verheirateten Eltern.
Als die Frau erwachsen war, wollte sie wieder den Mädchennamen ihrer Mutter („S“) annehmen. Sie stellte einen Antrag beim Standesamt.
Sie berief sich auf das neue Gesetz, das volljährigen Personen eine einmalige Neubestimmung des Namens ermöglichen soll. Das Standesamt war sich jedoch unsicher, ob das in diesem speziellen Fall erlaubt ist, und ließ die Sache gerichtlich klären.
Das Gesetz enthält eine sehr wichtige Einschränkung. Eine Änderung ist nach der entscheidenden Vorschrift nur möglich, wenn die Person den Namen von nur einem Elternteil erhalten hat.
In diesem Fall trägt die Frau den Namen „G“. Dieser Name ist der gemeinsame Ehename ihrer Eltern. Rechtlich gesehen leitet sich dieser Name also von beiden Elternteilen ab. Das Gericht entschied daher:
Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz hier keine Lücke hat. Der Gesetzgeber wollte zwar die Selbstbestimmung stärken, aber er wollte nicht das gesamte System umwerfen. Wenn Eltern einen gemeinsamen Ehenamen wählen, gilt dieser Name für die Familie als Einheit. Das Gesetz sieht in diesem Fall keine „Fremdbestimmung“ durch die Eltern, die man später einfach rückgängig machen könnte. Es ist vielmehr die normale Folge, in eine Ehefamilie hineingeboren zu werden oder Teil einer solchen zu werden.
Das Gericht wies den Wunsch der Frau zurück. Sie muss den Namen „G“ behalten. Das Urteil zeigt, dass das neue Namensrecht zwar moderner ist, aber dennoch klare Strukturen vorgibt.
Die folgende Tabelle verdeutlicht den Unterschied zwischen den Situationen:
| Situation des Kindes | Änderung nach neuem Recht möglich? |
|---|---|
| Eltern nicht verheiratet, Name nur von Mutter oder Vater | Ja, einmalige Änderung möglich. |
| Eltern führen Ehename, Kind trägt diesen Namen | Nein, keine einfache Änderung vorgesehen. |
| Kind wurde in eine Stieffamilie einbenannt | Ja, Rückbenennung unter Umständen möglich. |
Das Ziel des Gesetzes ist es, Härten auszugleichen – zum Beispiel wenn Kinder nach einer Trennung einen Namen tragen, zu dem sie keinen Bezug mehr haben. Bei einer bestehenden Ehe der Eltern sieht das Gericht diesen Bedarf jedoch nicht.
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