Antrag auf Neubestimmung des Geburtsnamens des volljährigen Kindes

Mai 7, 2026

Antrag auf Neubestimmung des Geburtsnamens des volljährigen Kindes

OLG Braunschweig Beschluss vom 6.2.2026 – 10 W 90/25

Namensänderung bei volljährigen Kindern: Was erlaubt das neue Recht?

Viele Menschen identifizieren sich stark mit ihrem Nachnamen. Seit Mai 2025 gibt es in Deutschland neue Regeln im Namensrecht. Diese sollen es Erwachsenen leichter machen, ihren Geburtsnamen einmalig zu ändern. Doch nicht jeder Wunsch auf eine Namensänderung ist gesetzlich erlaubt. Ein aktueller Fall zeigt deutlich, wo die Grenzen liegen.

Es geht um die Frage, ob ein volljähriges Kind seinen Namen auch dann ändern darf, wenn dieser Name von beiden Eltern gemeinsam stammt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen.


Der konkrete Fall: Von „G“ zurück zu „S“?

Eine im Jahr 2001 geborene Frau wollte ihren Nachnamen ändern lassen. Bei ihrer Geburt hieß sie zunächst wie ihre Mutter mit Nachnamen „S“, da die Eltern damals noch nicht verheiratet waren. Ein Jahr später heirateten die Eltern und wählten den Namen des Vaters, „G“, als gemeinsamen Ehenamen.

Automatische Namensänderung in der Kindheit

Da das Kind zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung war (unter fünf Jahre), änderte sich sein Geburtsname damals automatisch. Aus „S“ wurde „G“. Dies geschah per Gesetz, damit das Kind denselben Namen trägt wie die verheirateten Eltern.

Der Wunsch als Erwachsene

Als die Frau erwachsen war, wollte sie wieder den Mädchennamen ihrer Mutter („S“) annehmen. Sie stellte einen Antrag beim Standesamt.

Antrag auf Neubestimmung des Geburtsnamens des volljährigen Kindes

Sie berief sich auf das neue Gesetz, das volljährigen Personen eine einmalige Neubestimmung des Namens ermöglichen soll. Das Standesamt war sich jedoch unsicher, ob das in diesem speziellen Fall erlaubt ist, und ließ die Sache gerichtlich klären.


Die rechtliche Hürde: Der Name von „nur einem“ Elternteil

Das Gesetz enthält eine sehr wichtige Einschränkung. Eine Änderung ist nach der entscheidenden Vorschrift nur möglich, wenn die Person den Namen von nur einem Elternteil erhalten hat.

Warum der Antrag abgelehnt wurde

In diesem Fall trägt die Frau den Namen „G“. Dieser Name ist der gemeinsame Ehename ihrer Eltern. Rechtlich gesehen leitet sich dieser Name also von beiden Elternteilen ab. Das Gericht entschied daher:

  • Der Name stammt nicht von nur einer Person.
  • Er ist Ausdruck der gemeinsamen ehelichen Familie.
  • Die Voraussetzungen für eine einfache Änderung als Erwachsene fehlen deshalb.

Keine Ausnahme für „Ehenamenskinder“

Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz hier keine Lücke hat. Der Gesetzgeber wollte zwar die Selbstbestimmung stärken, aber er wollte nicht das gesamte System umwerfen. Wenn Eltern einen gemeinsamen Ehenamen wählen, gilt dieser Name für die Familie als Einheit. Das Gesetz sieht in diesem Fall keine „Fremdbestimmung“ durch die Eltern, die man später einfach rückgängig machen könnte. Es ist vielmehr die normale Folge, in eine Ehefamilie hineingeboren zu werden oder Teil einer solchen zu werden.


Das Urteil und seine Bedeutung

Das Gericht wies den Wunsch der Frau zurück. Sie muss den Namen „G“ behalten. Das Urteil zeigt, dass das neue Namensrecht zwar moderner ist, aber dennoch klare Strukturen vorgibt.

Wichtige Erkenntnisse aus der Entscheidung:

  • Wortlaut zählt: Wenn im Gesetz steht „von nur einem Elternteil“, dann meint das Gericht das auch genau so.
  • Ehename wiegt schwer: Wer den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen führt, hat es schwer, diesen allein durch eine einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern.
  • Keine rückwirkende Betrachtung: Man kann nicht argumentieren, dass man bei der Geburt ja kurzzeitig nur den Namen der Mutter hatte. Entscheidend ist der Name, den man als Minderjähriger dauerhaft durch die Familie erhalten hat.

Zusammenfassung der Rechtslage

Die folgende Tabelle verdeutlicht den Unterschied zwischen den Situationen:

Situation des KindesÄnderung nach neuem Recht möglich?
Eltern nicht verheiratet, Name nur von Mutter oder VaterJa, einmalige Änderung möglich.
Eltern führen Ehename, Kind trägt diesen NamenNein, keine einfache Änderung vorgesehen.
Kind wurde in eine Stieffamilie einbenanntJa, Rückbenennung unter Umständen möglich.

Das Ziel des Gesetzes ist es, Härten auszugleichen – zum Beispiel wenn Kinder nach einer Trennung einen Namen tragen, zu dem sie keinen Bezug mehr haben. Bei einer bestehenden Ehe der Eltern sieht das Gericht diesen Bedarf jedoch nicht.


Bei weiteren Fragen zu namensrechtlichen Angelegenheiten oder anderen juristischen Themen sollten Sie professionellen Rat einholen. Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Manipulative und toxische Person: Wo verläuft die Grenze zwischen Kritik und Verleumdung?

    Juni 14, 2026
    Gericht: OLG Frankfurt 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 11.03.2026 Aktenzeichen: 3 W 6/26 ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0311.3W6.26.00 Dokumenttyp: Besc…

    Akteneinsicht bei Zwangsversteigerung: BGH klärt Rechte von Bietinteressenten

    Juni 13, 2026
    Gericht: BGH 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 21.05.2026 Aktenzeichen: V ZB 90/25 ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:210526BVZB90.25.0 Dokumenttyp: Beschluss…

    Rücknahme Zwangshypothek – Formanforderungen

    Juni 12, 2026
    OLG Naumburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 04.08.2025 – 12 Wx 23/25Sie haben als Gläubiger eine Zwangshypothek zur Sicherung Ihrer Forderung i…