Antrag auf Teilungsversteigerung einer nicht befreiten Vorerbin – AG Mannheim 28.3.2024 – 2 K 123/23

August 20, 2024

Antrag auf Teilungsversteigerung einer nicht befreiten Vorerbin – AG Mannheim 28.3.2024 – 2 K 123/23

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28. März 2024 (Aktenzeichen: 2 K 123/23) behandelt einen Fall, in dem eine Miteigentümerin,

die lediglich als nicht befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen ist, die Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Grundstücks beantragt hat.

Der Kern des Beschlusses liegt in der Frage, ob ein solcher Antrag ohne Zustimmung der im Grundbuch eingetragenen Nacherben zulässig ist.

Sachverhalt

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind zu gleichen Teilen Miteigentümer eines Grundstücks.

Im Grundbuch ist ein Nacherbenvermerk eingetragen, der die Antragstellerin als nicht befreite Vorerbin ausweist.

Die Antragstellerin beantragte die Zwangsversteigerung des Grundstücks, um die Gemeinschaft aufzuheben.

Antrag auf Teilungsversteigerung einer nicht befreiten Vorerbin – AG Mannheim 28.3.2024 – 2 K 123/23

Die Antragsgegnerin widersprach dem, da die Antragstellerin lediglich Vorerbin und nicht frei über das Grundstück verfügungsberechtigt sei,

was dazu führen könnte, dass die Nacherben ihr späteres Erbrecht verlieren.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht stellte fest, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung durch einen nicht befreiten Vorerben problematisch ist, da er das Recht der Nacherben beeinträchtigen könnte.

Der Antrag auf Teilungsversteigerung wird daher einer Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 1 BGB gleichgestellt, welche ohne Zustimmung der Nacherben unwirksam ist.

Der Schutz der Nacherben und der Wille des Erblassers, das Vermögen in der Familie zu halten, würden sonst unterlaufen werden.

Antrag auf Teilungsversteigerung einer nicht befreiten Vorerbin – AG Mannheim 28.3.2024 – 2 K 123/23

Entscheidung

Das Verfahren wurde einstweilen eingestellt und der Antragstellerin wurde auferlegt, bis zum 23. Mai 2024 die Zustimmungserklärungen der Nacherben vorzulegen.

Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wird das Verfahren aufgehoben.

Bis dahin bleibt die Beschlagnahme des Grundstücks bestehen.

Dieser Beschluss zeigt die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei Teilungsversteigerungen im Kontext einer Vor- und Nacherbschaft gelten, und betont den Schutz der Rechte der Nacherben.

Gesetzeswortlaut:

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


§ 180 ZVG – Teilungsversteigerung

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint.

Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.

Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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