
Antrag auf Vollzug von Auflassung
Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat in einem Beschluss vom 7. Januar 2020 (34 Wx 425/17) entschieden, dass bei einer fehlerhaften Bezeichnung des Grundbuchblatts und der Größe des
Miteigentumsanteils in einer Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung die Auflassung gemäß Paragraf 133 BGB auszulegen ist.
Ein Beteiligter erwarb von einer Bauträgerin eine noch zu errichtende Wohnung.
Im notariellen Bauträgervertrag waren das Grundbuchblatt und der Miteigentumsanteil falsch bezeichnet.
Das Grundbuchamt trug die Auflassungsvormerkung und eine Grundschuld in dem nach Aufteilung gebildeten korrekten Grundbuchblatt ein.
In einem späteren Gerichtsverfahren wurde die Bauträgerin verurteilt, die Auflassung mit den ursprünglich fehlerhaften Angaben zu erklären und die Eintragung des Beteiligten als Eigentümer zu bewilligen.
Der Beteiligte erklärte daraufhin die Auflassung mit den korrekten Angaben.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da die Angaben im Urteil fehlerhaft seien.
Das OLG München gab der Beschwerde des Beteiligten statt und wies das Grundbuchamt an, den Eintragungsantrag nicht wegen der fehlerhaften Bezeichnung zurückzuweisen.
Das Gericht stellte fest, dass die Auflassungserklärung gemäß Paragraf 133 BGB auszulegen ist.
Dabei sind die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) anzuwenden.
Entscheidend ist, was die Parteien tatsächlich gewollt haben, und nicht die fehlerhafte Bezeichnung.
Im vorliegenden Fall war der tatsächliche Wille der Parteien eindeutig auf die Übertragung des korrekten Wohnungseigentums gerichtet.
Es wurde im weiteren Verlauf, durch den Notar eine Feststellung vollzogen, mit welcher der korrekte Miteigentumsanteil festgestellt wurde, diese Feststellung lag dem Grundbuchamt vor.
Weiterhin, wurde nach Paragraf 8 WEG eine Teilung vollzogen, in dessen folge, das Wohneigentum in ein neues Grundbuchblatt übertragen wurde.
Das Wohneigentum war somit eindeutig zuordenbar.
Die fehlerhafte Angabe des Grundbuchblatts und des Miteigentumsanteils war daher unschädlich.
Auch die Eintragungsbewilligung, welche durch das Gerichtsurteil ersetzt wird, ist gemäß Paragraf 133 BGB auslegungsfähig.
Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.
Sind in einer Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung das Grundbuchblatt und die Größe des Miteigentumsanteils falsch bezeichnet, ist die Auflassung nach Paragraf 133 BGB dahingehend auszulegen,
ob darin das richtige Grundbuchblatt sowie der tatsächlich gebildete Miteigentumsanteil übereinstimmend gemeint waren.
Es finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung Anwendung (falsa demonstratio non nocet).
Paragraf 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen)
Paragraf 925 BGB (Auflassung)
Paragraf 2 Abs. 2 GBO (Grundbuchordnung)
Paragrafen 19, 20, 28 GBO
Paragraf 6 Abs. 3, 4 und 5 GBV (Grundbuchverfügung)
Paragraf 8 WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
Paragraf 894 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung)
Die Entscheidung des OLG München stellt klar, dass bei der Auslegung von Auflassungserklärungen und Eintragungsbewilligungen der tatsächliche Wille der Parteien maßgeblich ist.
Fehlerhafte Bezeichnungen sind daher nicht zwangsläufig schädlich, wenn der Vertragsgegenstand eindeutig bestimmbar ist.
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