Antrag auf Vollzug von Auflassung

März 30, 2025

Antrag auf Vollzug von Auflassung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat in einem Beschluss vom 7. Januar 2020 (34 Wx 425/17) entschieden, dass bei einer fehlerhaften Bezeichnung des Grundbuchblatts und der Größe des

Miteigentumsanteils in einer Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung die Auflassung gemäß § 133 BGB auszulegen ist.

Sachverhalt

Ein Beteiligter erwarb von einer Bauträgerin eine noch zu errichtende Wohnung.
Im notariellen Bauträgervertrag waren das Grundbuchblatt und der Miteigentumsanteil falsch bezeichnet.

Das Grundbuchamt trug die Auflassungsvormerkung und eine Grundschuld in dem nach Aufteilung gebildeten korrekten Grundbuchblatt ein.

In einem späteren Gerichtsverfahren wurde die Bauträgerin verurteilt, die Auflassung mit den ursprünglich fehlerhaften Angaben zu erklären und die Eintragung des Beteiligten als Eigentümer zu bewilligen.

Der Beteiligte erklärte daraufhin die Auflassung mit den korrekten Angaben.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da die Angaben im Urteil fehlerhaft seien.

Entscheidung des OLG München

Antrag auf Vollzug von Auflassung

Das OLG München gab der Beschwerde des Beteiligten statt und wies das Grundbuchamt an, den Eintragungsantrag nicht wegen der fehlerhaften Bezeichnung zurückzuweisen.

Begründung

Das Gericht stellte fest, dass die Auflassungserklärung gemäß § 133 BGB auszulegen ist.

Dabei sind die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) anzuwenden.

Entscheidend ist, was die Parteien tatsächlich gewollt haben, und nicht die fehlerhafte Bezeichnung.

Im vorliegenden Fall war der tatsächliche Wille der Parteien eindeutig auf die Übertragung des korrekten Wohnungseigentums gerichtet.

Es wurde im weiteren Verlauf, durch den Notar eine Feststellung vollzogen, mit welcher der korrekte Miteigentumsanteil festgestellt wurde, diese Feststellung lag dem Grundbuchamt vor.

Weiterhin, wurde nach § 8 WEG eine Teilung vollzogen, in dessen folge, das Wohneigentum in ein neues Grundbuchblatt übertragen wurde.

Das Wohneigentum war somit eindeutig zuordenbar.

Die fehlerhafte Angabe des Grundbuchblatts und des Miteigentumsanteils war daher unschädlich.

Auch die Eintragungsbewilligung, welche durch das Gerichtsurteil ersetzt wird, ist gemäß § 133 BGB auslegungsfähig.

Leitsätze

Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.

Sind in einer Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung das Grundbuchblatt und die Größe des Miteigentumsanteils falsch bezeichnet, ist die Auflassung nach § 133 BGB dahingehend auszulegen,

ob darin das richtige Grundbuchblatt sowie der tatsächlich gebildete Miteigentumsanteil übereinstimmend gemeint waren.

Antrag auf Vollzug von Auflassung

Es finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung Anwendung (falsa demonstratio non nocet).

Relevante Paragraphen

§ 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen)
§ 925 BGB (Auflassung)
§ 2 Abs. 2 GBO (Grundbuchordnung)
§§ 19, 20, 28 GBO
§ 6 Abs. 3, 4 und 5 GBV (Grundbuchverfügung)
§ 8 WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
§ 894 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung)

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG München stellt klar, dass bei der Auslegung von Auflassungserklärungen und Eintragungsbewilligungen der tatsächliche Wille der Parteien maßgeblich ist.

Fehlerhafte Bezeichnungen sind daher nicht zwangsläufig schädlich, wenn der Vertragsgegenstand eindeutig bestimmbar ist.

RA und Notar Krau

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