Antrag auf Zahlung des Mehrbedarfs beim Wechselmodell
OLG Brandenburg Beschluss vom 8.11.2022 – 13 UF 24/21
Ein Vater und eine Mutter stritten sich vor Gericht um die Kosten für die Privatschule ihres gemeinsamen Sohnes. Der Sohn wurde im Jahr 2013 geboren. Zuerst lebte das Kind hauptsächlich bei der Mutter. Später wechselten die Eltern zu einem sogenannten Wechselmodell. Das bedeutet, dass beide Elternteile das Kind abwechselnd und zu gleichen Teilen betreuen.
Der Sohn besuchte von 2019 bis 2021 eine private Grundschule. Beide Eltern hatten den Vertrag für die Schule unterschrieben. Die Mutter bezahlte das Schulgeld für ein ganzes Jahr im Voraus. Das waren fast 5.000 Euro. Sie wollte, dass der Vater sich an diesen Kosten beteiligt. Der Vater zahlte zwar bereits den normalen Unterhalt für das Kind, weigerte sich aber zunächst, das zusätzliche Schulgeld zu übernehmen.
Ein wichtiger Punkt in diesem Urteil betrifft die Vertretung des Kindes vor Gericht. Normalerweise vertritt der Elternteil das Kind, bei dem es lebt. Im Wechselmodell betreuen aber beide Eltern das Kind gleichberechtigt. Das führt zu einem Problem: Die Mutter kann den Vater nicht einfach im Namen des Kindes auf Zahlung verklagen, da sie nicht die alleinige Entscheidungsgewalt hat.
Das Gericht entschied deshalb: In einem solchen Fall braucht das Kind einen neutralen Vertreter. Man nennt dies einen Ergänzungspfleger. In diesem Fall wurde das Jugendamt als Vertreter für das Kind bestellt. Nur so konnte das Verfahren ordnungsgemäß geführt werden.
Das Gericht musste klären, um welche Art von Kosten es sich beim Schulgeld handelt. Es gibt den normalen Unterhalt (Tabellenunterhalt). Dieser deckt Dinge wie Essen, Kleidung und Wohnen ab.
Kosten für eine Privatschule fallen jedoch nicht unter den normalen Unterhalt. Sie gelten als Mehrbedarf. Mehrbedarf sind Kosten, die:
Da der Vater den Schulvertrag unterschrieben hatte, war er grundsätzlich damit einverstanden, dass diese Kosten entstehen. Deshalb muss er sich auch daran beteiligen.
Ein sehr wichtiger Teil des Urteils ist die Berechnung der Kostenaufteilung. Bei normalem Unterhalt zahlt oft nur ein Elternteil. Beim Mehrbedarf müssen jedoch beide Eltern bezahlen. Aber sie zahlen nicht einfach jeweils die Hälfte. Die Kosten werden anteilig nach dem Einkommen aufgeteilt. Wer mehr verdient, muss auch mehr bezahlen.
So hat das Gericht gerechnet:
Das Ergebnis der Rechnung war deutlich: Der Vater verfügt über viel mehr Geld als die Mutter. Die Berechnung ergab eine Quote von 74 Prozent zu 26 Prozent. Das bedeutet: Der Vater muss 74 Prozent der Schulgebühren übernehmen. Die Mutter muss die restlichen 26 Prozent tragen.
Ein weiterer Streitpunkt war der Zeitpunkt der Zahlung. Die Mutter wollte Geld rückwirkend ab August 2019. Das Gesetz sagt jedoch: Man muss Unterhalt erst ab dem Moment zahlen, in dem man offiziell dazu aufgefordert wurde oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist.
Da der Vater im August noch nicht offiziell zur Zahlung verklagt war, musste er für diesen Monat nichts bezahlen. Der Antrag ging erst Ende September bei ihm ein. Daher entschied das Gericht, dass der Vater erst ab September 2019 seinen Anteil zahlen muss.
Das Oberlandesgericht Brandenburg änderte den Beschluss der vorherigen Instanz leicht ab. Der Vater muss nicht die gesamte geforderte Summe zahlen, aber den größten Teil davon.
Er wurde verpflichtet, rund 2.758 Euro an das Kind (zu Händen der Mutter) nachzuzahlen. Zudem muss er Zinsen auf diesen Betrag zahlen.
Zusammenfassend gelten für Eltern folgende Regeln:
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