Antrag Erteilung neuer Grundschuldbrief

August 4, 2017
Antrag Erteilung neuer Grundschuldbrief
BGH V ZB 308/10
Brief nicht auffindbar,
Brief für kraftlos erklärt

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Das Finanzamt pfändete eine Grundschuld und erwirkte ein Ausschlussurteil, durch das der dazugehörige Brief für kraftlos erklärt wurde.

Anschließend beantragte das Finanzamt die Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs.

Bevor über diesen Antrag entschieden wurde, trat der Schuldner die Grundschuld an einen Dritten ab.

Antrag Erteilung neuer Grundschuldbrief

Sowohl der Schuldner als auch der Dritte beantragten die Eintragung der Abtretung, die Erteilung eines neuen Briefs und dessen Aushändigung an den Dritten.

Das Grundbuchamt wies diese Anträge zurück.

Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos.

Rechtsfragen:

  • Wer ist nach Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs berechtigt, die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen?
  • Geht das Antragsrecht mit der Pfändung der Grundschuld auf den Pfändungsgläubiger über?
  • Ist die Abtretung einer Grundschuld wirksam, wenn der zugehörige Brief für kraftlos erklärt wurde?

Entscheidung des BGH:

Antrag Erteilung neuer Grundschuldbrief

  • Die Rechtsbeschwerde des Dritten wurde als unzulässig verworfen.
  • Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters des Schuldners wurde zurückgewiesen.
  • Der Antrag auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs wurde dem Finanzamt als Pfändungsgläubiger zugesprochen.

Begründung:

  • Antragsrecht nach § 67 GBO:
    • Nach § 67 GBO ist der „Berechtigte“ zum Antrag auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs befugt.
    • In der Regel ist dies der eingetragene Gläubiger der Grundschuld.
    • Ist das Antragsrecht auf einen Pfändungsgläubiger übergegangen, ist dieser antragsberechtigt.
  • Übergang des Antragsrechts:
    • Der BGH entschied, dass das Antragsrecht bereits mit der Pfändung und Überweisung der Grundschuld auf den Pfändungsgläubiger übergeht.
    • Dies gilt auch dann, wenn das Pfändungspfandrecht noch nicht entstanden ist, weil der Brief nicht übergeben wurde.
    • Der Pfändungsgläubiger ist schon vor dem Entstehen des Pfändungspfandrechts berechtigt, die Rechte des Gläubigers aus der Grundschuld geltend zu machen, um die Pfändung zu vollziehen.
  • Unwirksamkeit der Abtretung:
    • Die Abtretung der Grundschuld an den Dritten war unwirksam, da der hierfür verwendete Brief bereits für kraftlos erklärt worden war.
    • Ein für kraftlos erklärter Brief ist keine taugliche Grundlage für eine Abtretung.

Fazit:

Der BGH hat klargestellt, dass der Pfändungsgläubiger einer Grundschuld bereits mit der Pfändung berechtigt ist,

die Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs zu beantragen, wenn der ursprüngliche Brief nicht auffindbar ist.

Dies gilt auch dann, wenn der Brief später wieder aufgefunden wird, aber zwischenzeitlich für kraftlos erklärt wurde.

Die Entscheidung stärkt die Position des Pfändungsgläubigers und erleichtert die Durchsetzung seiner Rechte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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