Antrag – Tenor und Belegvorlage im Rahmen von Paragraf 2314 BGB

Mai 7, 2026

Antrag – Tenor und Belegvorlage im Rahmen von Paragraf 2314 BGB

Hier findest du eine umfassende und leicht verständliche Zusammenfassung zu den Rechten von Pflichtteilsberechtigten beim Erbe. Dieser Text erklärt dir Schritt für Schritt, welche Informationen Erben herausgeben müssen und wie ein Bestandsverzeichnis aussehen sollte.

Dein Recht auf Information im Erbfall

Wenn eine nahestehende Person stirbt, stellt sich oft die Frage nach dem Erbe. Nicht jeder wird als Erbe eingesetzt, doch viele enge Verwandte haben einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Um diesen Anspruch berechnen zu können, muss man genau wissen, was alles zum Erbe gehört. Hier setzt das Gesetz an: Wer Pflichtteilsberechtigt ist, hat einen klaren Anspruch gegen die Erben auf Auskunft.

Es geht dabei nicht nur um ein einfaches Gespräch. Die Erben sind gesetzlich verpflichtet, Licht ins Dunkel zu bringen. Sie müssen alle Informationen offenlegen, damit der Wert des Nachlasses korrekt ermittelt werden kann. Das Ziel ist es, für Gerechtigkeit zu sorgen, damit niemand leer ausgeht, dem ein gesetzlicher Teil zusteht.

Das geordnete Bestandsverzeichnis

Ein zentraler Punkt bei der Auskunft ist das sogenannte Bestandsverzeichnis. Dies darf keine lose Blattsammlung oder ein ungeordneter Stapel Papier sein. Die Erben müssen die Informationen systematisch ordnen. Das bedeutet, dass die Angaben übersichtlich gegliedert sein müssen, damit ein Außenstehender sofort erkennt, was vorhanden ist und was nicht.

Zudem müssen die Erben am Ende des Verzeichnisses schriftlich versichern, dass ihre Angaben vollständig sind. Dieser Vermerk ist rechtlich sehr wichtig, da er die Erben in die Pflicht nimmt, nichts zu verschweigen.

Was alles zu den Aktiva gehört

Unter dem Begriff „Aktiva“ versteht man alles, was einen Wert hat und zum Vermögen des Verstorbenen gehörte. In das Verzeichnis müssen folgende Punkte aufgenommen werden:

Immobilien und Grundstücke

Dazu gehören alle Häuser, Wohnungen oder unbebauten Grundstücke, die der Verstorbene besessen hat. Es spielt keine Rolle, ob sich diese Immobilien in Deutschland oder im Ausland befinden.

Bewegliche Sachen

Hierzu zählt alles, was man anfassen kann: Autos, Schmuck, wertvolle Möbel, Kunstwerke oder auch einfache Alltagsgegenstände, sofern sie einen nennenswerten Wert haben.

Forderungen und Bargeld

Alle Bankkonten, Sparbücher und Bargeldbestände müssen aufgelistet werden. Auch Geld, das andere Personen dem Verstorbenen noch schuldeten (Forderungen), gehört in diese Liste.

Digitale Werte

In der heutigen Zeit wird das digitale Erbe immer wichtiger. Dazu gehören zum Beispiel Guthaben auf Online-Konten, Kryptowährungen oder andere digitale Positionen, die einen finanziellen Wert darstellen könnten.

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Die Schulden des Verstorbenen

Ein Nachlass besteht nicht nur aus Werten. Oft gibt es auch Schulden, die sogenannten Verbindlichkeiten. Diese müssen ebenfalls genau aufgelistet werden. Man unterscheidet hierbei zwei Arten:

  1. Erblasserschulden: Das sind Schulden, die der Verstorbene schon zu Lebzeiten hatte (zum Beispiel Kredite oder noch nicht bezahlte Rechnungen).
  2. Erbfallschulden: Das sind Kosten, die erst durch den Tod entstehen, wie zum Beispiel die Kosten für die Beerdigung oder die Grabpflege.

Nur wenn man die Schulden von den Werten abzieht, erhält man den „reinen“ Nachlasswert, der für den Pflichtteil entscheidend ist.

Schenkungen und Zuwendungen zu Lebzeiten

Ein besonders schwieriges Thema sind Schenkungen, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten gemacht hat. Oft versuchen Erblasser, ihr Vermögen schon vor dem Tod zu verteilen, um den Pflichtteil zu schmälern. Das Gesetz schützt die Pflichtteilsberechtigten hierbei jedoch.

Die 10-Jahres-Frist

Grundsätzlich müssen alle Schenkungen angegeben werden, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Dazu gehören auch „gemischte Schenkungen“, bei denen eine Sache unter ihrem eigentlichen Wert verkauft wurde.

Ausnahmen ohne Frist

In manchen Fällen ist die 10-Jahres-Frist völlig egal. Die Erben müssen dann auch Schenkungen angeben, die viel länger zurückliegen. Das gilt insbesondere, wenn:

  • Der Verstorbene sich ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch (Nutzungsrecht) an dem verschenkten Gegenstand vorbehalten hat.
  • Die Schenkung an den Ehegatten erfolgte und die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestand oder noch nicht lange beendet war.

Auch Lebensversicherungen oder Verträge zugunsten Dritter fallen unter diese Informationspflicht. Die Erben müssen genau sagen, wann das Eigentum übergegangen ist.

Besondere Leistungen von Abkömmlingen

Manchmal haben Kinder oder Enkel (Abkömmlinge) besondere Leistungen für den Verstorbenen erbracht, zum Beispiel durch Pflege oder Mitarbeit im Betrieb. Oder sie haben bereits zu Lebzeiten besondere Zuwendungen erhalten, wie eine Ausstattung zur Heirat oder Zuschüsse für die Ausbildung. All diese Punkte können für die Berechnung des Erbes wichtig sein und müssen im Verzeichnis auftauchen. Auch wenn jemand früher auf sein Erbe verzichtet hat, müssen die entsprechenden Verträge vorgelegt werden.

Die Rolle von Vollmachten

Oft haben Erblasser anderen Personen Vollmachten für ihre Konten oder für allgemeine Angelegenheiten erteilt. Für einen Pflichtteilsberechtigten ist es wichtig zu wissen, wer solche Vollmachten hatte. So kann geprüft werden, ob kurz vor dem Tod noch Geld vom Konto verschwunden ist. Daher müssen die Erben über alle erteilten Vollmachten Auskunft geben.

Belege und die Rolle des Finanzamts

Behauptungen der Erben reichen oft nicht aus. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass ihm Belege vorgelegt werden. Besonders wichtig sind hierbei die Mitteilungen, die Banken und Versicherungen nach dem Tod an das Finanzamt senden müssen. In diesen Mitteilungen (nach Paragraf 33 Erbschaftsteuergesetz) steht schwarz auf weiß, wie viel Geld zum Zeitpunkt des Todes auf den Konten war. Diese Dokumente sind oft die ehrlichste Quelle über den Nachlasswert.

Das notarielle Nachlassverzeichnis

Wenn man den Angaben der Erben nicht traut oder die Sache besonders komplex ist, kann man verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis erstellt. Ein Notar ist eine unabhängige Person. Er muss selbst nachforschen, welche Werte vorhanden sind, und gibt sich nicht einfach mit den Aussagen der Erben zufrieden. Er prüft Unterlagen und befragt Banken.

Ein wichtiger Punkt ist das Anwesenheitsrecht: Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, dabei zu sein, wenn das Verzeichnis erstellt wird – egal ob es privat von den Erben oder offiziell vom Notar gemacht wird. So kann man direkt Fragen stellen und sicherstellen, dass nichts vergessen wird.

Zusammenfassung der Rechte

Wenn du also pflichtteilsberechtigt bist, hast du starke Instrumente in der Hand:

  • Du darfst ein geordnetes und vollständiges Verzeichnis verlangen.
  • Du bekommst Informationen über Immobilien, Konten, digitale Werte und Schenkungen.
  • Du hast Anspruch auf Einsicht in Bankbelege und steuerliche Meldungen.
  • Du kannst verlangen, dass ein Notar die Liste erstellt.
  • Du darfst bei der Erstellung persönlich anwesend sein.

Die Erben sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wenn sie sich weigern oder die Auskunft verzögern, können sie gerichtlich dazu gezwungen werden. Ein Anerkenntnis der Erben vor Gericht führt dazu, dass sie verurteilt werden, all diese Informationen und Belege detailliert vorzulegen.

Was du jetzt tun solltest

Das Erbrecht ist kompliziert und oft emotional belastend. Wenn du das Gefühl hast, dass dir Informationen vorenthalten werden oder wenn du Hilfe bei der Durchsetzung deiner Ansprüche benötigst, solltest du dich rechtlich beraten lassen.

Für eine professionelle Unterstützung und eine detaillierte Prüfung deines Falls empfiehlt es sich, mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufzunehmen. Dort erhältst du die notwendige Expertise, um dein Recht im Erbfall sicher und effektiv durchzusetzen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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