Antrag Testamentsvollstrecker Außerkraftsetzung Verfügung Erblasser Gründung Stiftung durch Testament und Satzungsentwurf
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.6.2024 – 3 Wx 54/23
Der Erblasser hatte in einem Testament eine Stiftung errichtet, deren Errichtung ein Testamentsvollstrecker betrieb und der als Stiftungsvorstand eingesetzt werden sollte.
Der Erblasser hatte ein Grundstück (M.) von der Veräußerung ausgenommen und zum Stiftungsvermögen erklärt.
Der Testamentsvollstrecker beantragte, die Anordnung des Erblassers außer Kraft zu setzen, da die geplante Stiftung ohne den Verkauf des genannten Grundstückes nicht funktionsfähig ist.
Das OLG Schleswig hat dem Antrag stattgegeben und entschieden, dass Anordnungen eines Erblassers, welche die wirtschaftliche Existenz des testamentarisch eingesetzten Erben gefährden, aufzuheben sind.
Der Erblasser hinterließ 11 Verfügungen von Todes wegen, die sich auf ein am 25.1.2010 errichtetes Testament bezogen,
in dem eine Stiftung als Erbe eingesetzt war und das von ihm als Wohnung genutzte Grundstück von der Veräußerung ausgenommen war.
Der Nachlass wurde dem testamentarisch eingesetzten Testamentsvollstrecker am 27.07.2022 übertragen.
Dieser beantragte, das Veräußerungsverbot in Bezug auf das Grundstück (M.) aufzuheben, um die Errichtung der Stiftung zu ermöglichen.
Der Erlös aus dem Verkauf des besagten Grundstücks solle für die Renovierung von anderen Immobilien verwendet werden.
Das Grundstück (M.) sei für eine Vermietung wenig geeignet und würde angesichts hoher Unterhaltskosten keine Einnahmen generieren,
die für eine Gründung und Fortbestand der Stiftung erforderlich seien.
Das AG lehnte den Antrag ab, da eine erhebliche Gefährdung des Nachlasses gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vorliege.
Stattdessen sollten andere Immobilien verkauft werden, um dem Erblasserwillen gerecht zu werden.
Das Grundstück (M.) enthielt die Familiengedenkstätte, deren Erhalt der Erblasser der Stiftung übertragen hatte.
Das Oberlandesgericht Schleswig gab der Beschwerde des Testamentsvollstreckers statt und hob die Entscheidung des AG auf,
da der zentrale Wille des Erblassers, die Gründung der Stiftung, ohne Aufhebung des Veräußerungsverbotes für sein Haus nicht zu erreichen wäre.
Das Gericht entschied, dass der Testamentsvollstrecker gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB einen Anspruch auf Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers hat.
Verwaltungsanordnungen des Erblassers können außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährdet.
Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung des Erblassers, das Grundstück (M.) nicht zu verkaufen, die wirtschaftliche Existenz der Stiftung gefährdet.
Der zentrale Wille des Erblassers sei die Gründung der Stiftung gewesen.
Die Stiftung sei jedoch ohne den Verkauf des Grundstücks (M.) nicht funktionsfähig.
Die Anordnung des Erblassers würde daher seinen zentralen Willen vereiteln.
Die Entscheidung des OLG Schleswig verdeutlicht, dass der Wille des Erblassers nicht absolut ist.
Wenn der Wille eines Erblassers ohne Aufhebung einer Anordnung unerfüllbar erscheint, ist dem Willen des Erblassers durch eine Aufhebung stattzugeben.
Dies dient dazu, den testamentarisch eingesetzten Erben in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht zu gefährden.
Anordnungen des Erblassers können aufgehoben werden, wenn sie den Nachlass erheblich gefährden.
Dies gilt insbesondere, wenn Anordnungen die wirtschaftliche Existenz des testamentarisch eingesetzten Erben gefährden.
Der zentrale Wille des Erblassers ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für Anordnungen, die den Erhalt des Nachlasses dienen sollen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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