Antragsbefugnis für Erbscheinserteilung bei ungeteilter Erbengemeinschaft
KG, Beschl. v. 19.8.2024 – 19 W 70/24 (AG Charlottenburg Beschl. v. 1.7.2021 – 61 VI 685/22)
In dem vorliegenden Fall entschied das Kammergericht (KG) über die Antragsbefugnis zur Erteilung eines Erbscheins, wenn eine ungeteilte Erbengemeinschaft beteiligt ist.
Im Kern ging es um die Frage, ob ein Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft berechtigt ist, einen Erbschein zu beantragen, insbesondere wenn die Miteigentümerstellung im Grundbuch eingetragen ist.
Die Beteiligte zu 2) beantragte einen Erbschein für die verstorbene Frau I. G. R., da diese laut Grundbuchauszug Miteigentümerin
eines Grundstücks in einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit der Bundesrepublik Deutschland war.
Die Beteiligte zu 1), die Tochter der Verstorbenen, widersprach dem Antrag und bestritt die Mitgliedschaft ihrer Mutter in der Erbengemeinschaft, da die Verstorbene auf ihr Erbe verzichtet hätte.
Das Amtsgericht (AG) erachtete die Tatsachen für die Erteilung des Erbscheins als festgestellt.
Die Beteiligte zu 1) legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.
Das KG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des AG.
Das Gericht stellte fest, dass gemäß § 792 ZPO ein Miteigentümer eines Grundstücks berechtigt ist, einen Erbschein über den Nachlass eines verstorbenen Miteigentümers zu beantragen.
Dies gilt auch für Mitglieder einer Erbengemeinschaft.
Als Nachweis für die Antragsbefugnis ist ein Grundbuchauszug ausreichend, der die Miteigentümerstellung der Erblasserin belegt.
Das KG betonte, dass die Richtigkeit des Grundbucheintrags im Erbscheinsverfahren nicht zu klären ist.
Gemäß § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht besteht.
Diese Vermutung gilt auch im Nachlassverfahren, solange keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Eintrags vorliegen oder ein Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO erfolgreich war.
Die Beteiligte zu 1) wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Einwände gegen den Grundbucheintrag in einem gesonderten Grundbuchberichtigungsverfahren geltend machen kann.
Ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen.
Ein Grundbuchauszug dient als ausreichender Nachweis für die Miteigentümerstellung.
Die Richtigkeit des Grundbucheintrags wird vermutet und gilt auch im Nachlassverfahren.
Einwände gegen den Grundbucheintrag sind in einem gesonderten Verfahren zu klären.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.