Antragsbefugnis für Erbscheinserteilung bei ungeteilter Erbengemeinschaft

März 17, 2025

Antragsbefugnis für Erbscheinserteilung bei ungeteilter Erbengemeinschaft

KG, Beschl. v. 19.8.2024 – 19 W 70/24 (AG Charlottenburg Beschl. v. 1.7.2021 – 61 VI 685/22)

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Fall entschied das Kammergericht (KG) über die Antragsbefugnis zur Erteilung eines Erbscheins, wenn eine ungeteilte Erbengemeinschaft beteiligt ist.

Im Kern ging es um die Frage, ob ein Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft berechtigt ist, einen Erbschein zu beantragen, insbesondere wenn die Miteigentümerstellung im Grundbuch eingetragen ist.

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 2) beantragte einen Erbschein für die verstorbene Frau I. G. R., da diese laut Grundbuchauszug Miteigentümerin

eines Grundstücks in einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit der Bundesrepublik Deutschland war.

Die Beteiligte zu 1), die Tochter der Verstorbenen, widersprach dem Antrag und bestritt die Mitgliedschaft ihrer Mutter in der Erbengemeinschaft, da die Verstorbene auf ihr Erbe verzichtet hätte.

Das Amtsgericht (AG) erachtete die Tatsachen für die Erteilung des Erbscheins als festgestellt.

Die Beteiligte zu 1) legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.

Entscheidung des Kammergerichts

Das KG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des AG.

Das Gericht stellte fest, dass gemäß Paragraf 792 ZPO ein Miteigentümer eines Grundstücks berechtigt ist, einen Erbschein über den Nachlass eines verstorbenen Miteigentümers zu beantragen.

Dies gilt auch für Mitglieder einer Erbengemeinschaft.

Als Nachweis für die Antragsbefugnis ist ein Grundbuchauszug ausreichend, der die Miteigentümerstellung der Erblasserin belegt.

Antragsbefugnis für Erbscheinserteilung bei ungeteilter Erbengemeinschaft

Das KG betonte, dass die Richtigkeit des Grundbucheintrags im Erbscheinsverfahren nicht zu klären ist.

Gemäß Paragraf 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht besteht.

Diese Vermutung gilt auch im Nachlassverfahren, solange keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Eintrags vorliegen oder ein Berichtigungsverfahren nach Paragraf 22 GBO erfolgreich war.

Die Beteiligte zu 1) wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Einwände gegen den Grundbucheintrag in einem gesonderten Grundbuchberichtigungsverfahren geltend machen kann.

Kernpunkte der Entscheidung

Antragsbefugnis:

Ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen.

Grundbuchauszug:

Ein Grundbuchauszug dient als ausreichender Nachweis für die Miteigentümerstellung.

Richtigkeitsvermutung:

Die Richtigkeit des Grundbucheintrags wird vermutet und gilt auch im Nachlassverfahren.

Grundbuchberichtigung:

Einwände gegen den Grundbucheintrag sind in einem gesonderten Verfahren zu klären.

RA und Notar Krau

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