
Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren
OLG Frankfurt, 17.12.2015 – 20 W 249/14
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 20 W 249/14) vom 17. Dezember 2015 befasste sich mit einem relativ speziellen Problem aus dem Aufgebotsverfahren. Kurz gesagt, geht es darum, dass jemand ein Wertpapier verloren hat und dieses für „kraftlos“ erklären lassen möchte. Wenn ein Wertpapier für kraftlos erklärt wird, ist es ungültig und eine neue Urkunde kann ausgestellt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann (der Antragsteller) behauptet, die Mantelbögen von Investmentfondsanteilen seien ihm bei einem Umzug im Jahr 2007 abhandengekommen. Diese Mantelbögen sind wie die „Hauptpapiere“ bei Wertpapieren, die oft mit Zinsscheinen (sogenannten Kupons) und Erneuerungsscheinen für neue Kupons verbunden sind. Die fraglichen Anteilsscheine waren Inhaberpapiere, was bedeutet, dass derjenige, der das Papier besitzt, auch als rechtmäßiger Inhaber gilt, unabhängig davon, ob sein Name daraufsteht.
Der Antragsteller wollte diese verlorenen Anteilsscheine vom Gericht für kraftlos erklären lassen. Das Amtsgericht Frankfurt hatte seinen Antrag jedoch abgelehnt, weil die Urkunden nicht wirklich verloren gegangen seien, sondern – wie sich später herausstellte – von einer Bank vernichtet wurden, nachdem sie im Rahmen einer Umstellung auf Sammelverwahrung vorgelegt worden waren. Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Das Kernproblem in diesem Fall war die Frage, wer überhaupt berechtigt ist, ein solches Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Wertpapiers zu beantragen. Das Gesetz dazu ist Paragraf 467 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Dieser Paragraph hat zwei Absätze:
Absatz 1 sagt, dass bei Inhaberpapieren (wie den hier relevanten Anteilsscheinen) der bisherige Inhaber des verlorenen oder vernichteten Papiers den Antrag stellen darf. Hierbei geht es um den tatsächlichen Besitz des Papiers.
Absatz 2 regelt dies für „andere Urkunden“ und besagt, dass derjenige den Antrag stellen kann, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Hier geht es also um die rechtliche Berechtigung an dem verbrieften Recht, nicht um den tatsächlichen Besitz der Urkunde.
Der Antragsteller argumentierte, er sei derjenige, dem die Rechte aus den Papieren zustehen. Er hatte behauptet, sein Onkel habe ihm die Wertpapiere im Jahr 2005 geschenkt. Die physischen Mantelbögen seien ihm aber nie übergeben worden, sondern später bei einem Umzug des Onkels verloren gegangen. Er meinte, auch ohne physischen Besitz sei er der rechtmäßige Eigentümer der verbrieften Forderung und damit antragsberechtigt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Hauptgrund war, dass dem Antragsteller die Antragsberechtigung nach Paragraf 467 FamFG fehlte.
Das Gericht stellte klar, dass für Inhaberpapiere, wie sie hier vorlagen, ausschließlich Paragraf 467 Absatz 1 FamFG gilt. Dieser Absatz stellt darauf ab, wer der bisherige Inhaber des Papiers war, also wer die tatsächliche Gewalt über die Urkunde hatte. Es geht nicht darum, wem das verbriefte Recht zusteht.
Das Gericht begründete dies wie folgt:
Inhaberschaft ist ein tatsächliches Merkmal: Der Inhaber eines Wertpapiers ist, wer es tatsächlich in den Händen hält und vorlegen kann. Die Inhaberschaft der Urkunde und die Berechtigung am darin verbrieften Recht sind voneinander unabhängige Dinge. Jemand kann das Recht haben, aber nicht die Urkunde, und umgekehrt.
Paragraf 467 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG schließen sich gegenseitig aus: Absatz 2 („bei anderen Urkunden“) ist nicht auf Inhaberpapiere anwendbar, da diese explizit in Absatz 1 behandelt werden. Wenn beide Absätze nebeneinander gelten würden, könnte es zu widersprüchlichen Situationen kommen, in denen sowohl der tatsächliche Inhaber als auch der rechtliche Berechtigte jeweils einen Ausschließungsbeschluss erwirken könnten. Dies wäre problematisch, da die Kraftloserklärung eine eindeutige Wirkung für das eine Wertpapier haben soll.
Das Aufgebotsverfahren soll dem bisherigen Inhaber helfen, den Verlust der Urkunde zu überwinden und ihn so stellen, als hätte er die Urkunde wieder. Es soll aber nicht dazu dienen, dass jemand, der die Urkunde nie besessen hat, erstmals eine solche Position erlangt.
Im Fall des Antragstellers hatte er die Mantelbögen der Anteilsscheine nie physisch in seinem Besitz gehabt. Obwohl er argumentierte, die Rechte aus den Papieren seien ihm von seinem Onkel übertragen worden, war er nie der tatsächliche Inhaber der Urkunden. Auch die Tatsache, dass er Zinskupons einlösen konnte, änderte nichts daran, dass er die Hauptpapiere nie besaß.
Wenn Sie ein Inhaberpapier (wie zum Beispiel bestimmte Aktienzertifikate oder alte Schuldverschreibungen, die einfach demjenigen gehören, der sie besitzt) verlieren, können Sie nur dann ein Verfahren beantragen, um es für ungültig erklären zu lassen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie es auch tatsächlich in Besitz hatten, bevor es verloren ging. Es reicht nicht aus, nur zu beweisen, dass Ihnen das verbriefte Recht zusteht (z.B. weil es Ihnen geschenkt oder vererbt wurde), wenn Sie die Urkunde selbst nie physisch besessen haben.
Sollten Sie ein Recht an einem solchen Papier haben, es aber nie in Besitz hatten (oder es verloren ging, bevor es Ihnen übergeben wurde), müssen Sie denjenigen, der das Papier tatsächlich hatte (oder dessen Erben), bitten, das Verfahren für Sie durchzuführen, oder ihn auf Herausgabe verklagen. Die Klärung solcher Besitzverhältnisse ist nicht Aufgabe des Aufgebotsverfahrens.
Das Gericht erlaubte die Rechtsbeschwerde, weil die Frage, ob Paragraf 467 Abs. 2 FamFG auch für Inhaberpapiere gilt, noch nicht abschließend von den höchsten Gerichten geklärt war und somit von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dies zeigt, dass es sich um eine wichtige rechtliche Frage handelt, die auch in Zukunft Relevanz haben könnte, auch wenn Inhaberpapiere in physischer Form seltener werden.
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