OLG München 31 Wx 415/17
Anwachsung als dispositive Ergänzungsnorm
keine Verfügung im Sinne des § 2278 BGB
Der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg, Nachlassgericht, vom 5.9.2017 wurde durch das Oberlandesgericht München (OLG) aufgehoben
und die Akten wurden zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahrens zurückgegeben.
Der Fall drehte sich um einen Ehe- und Erbvertrag von 1979, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten
und für den Fall ihres gleichzeitigen Ablebens ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben bestimmten.
Eine Tochter der Erblasserin war bereits vorverstorben.
Die Erblasserin errichtete mehrere Testamente, darunter eines von 2009, in dem sie den Beteiligten zu 3 zu ihrem Alleinerben bestimmte.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten einen Erbschein für je die Hälfte des Erbes.
Der Beteiligte zu 3 widersprach, da er annahm, dass die Beteiligten zu 1 und 2 bereits den Pflichtteil beansprucht hätten.
Das Nachlassgericht hielt den Antrag für gerechtfertigt und sah eine Anwachsung zugunsten von 1 und 2 aufgrund des Wegfalls der Tochter der Erblasserin.
Das OLG entschied jedoch anders.
Es argumentierte, dass die Anwachsung als dispositive Ergänzungsnorm nicht als Verfügung im Sinne des § 2278 BGB anzusehen sei.
Die Anwachsung erfolge automatisch gemäß Gesetz und sei keine letztwillige Verfügung der Ehegatten.
Daher sei sie nicht durch die Bindungswirkung des § 2278 BGB geschützt.
Selbst wenn die Anwachsung unter § 2278 BGB fiele, hätte die Erblasserin das Recht gehabt, ihren letzten Willen neu zu gestalten.
In diesem Fall würden die Beteiligten zu 1 und 2 je ein Drittel des Erbes erhalten.
Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurück.
Es gab jedoch die Möglichkeit, den Antrag entsprechend abzuändern.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fielen keine Gerichtskosten an, und die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung des OLG auf der individuellen Auslegung des Erbvertrags beruhte.
I. Einleitung
– Beschluss des Amtsgerichts Starnberg und dessen Aufhebung durch das OLG München
– Zusammenfassung des Falls und der strittigen Punkte
II. Anwachsung als dispositive Ergänzungsnorm
– keine Verfügung im Sinne des § 2278 BGB
1. Standpunkt des OLG München zur Anwachsung und Bindungswirkung gemäß § 2278 BGB
2. Interpretation des Erbvertrags und Auslegung der letztwilligen Verfügungen
– Fraglichkeit der Anwachsung als Verfügung im Sinne des § 2278 BGB
– Auslegung des Erbvertrags im Hinblick auf die Interessen der Ehegatten und Bedachten
– Konsequenzen für die materielle Erbfolge und die Erbteilsverteilung
III. Entscheidung des OLG München und mögliche Maßnahmen
1. Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts
2. Rückgabe der Akten an das Nachlassgericht zur weiteren Durchführung des Verfahrens
3. Möglichkeit der Antragsänderung durch die Beteiligten zu 1 und 2
IV. Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde
– Keine Kosten für die erfolgreiche Beschwerde
– Keine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten
– Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.