Anwachsung nach französischem Güterrecht
KG Berlin 19 W 25/23
Kein Fremdrechtszeugnis für den Alleinerwerb des überlebenden Ehegatten aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 3. August 2023 entschieden, dass ein deutsches Nachlassgericht kein Fremdrechtszeugnis ausstellen darf,
welches den Alleinerwerb des überlebenden Ehegatten aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) bestätigt.
Der Fall:
Ein französisches Ehepaar hatte in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart und für den Todesfall eine Anwachsungsklausel vorgesehen,
nach der das gesamte Vermögen dem überlebenden Ehegatten zufällt.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der überlebende Ehemann beim Amtsgericht (AG) Schöneberg die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses,
um seinen Alleinerwerb an den in Deutschland befindlichen Grundstücken nachzuweisen.
Das AG lehnte den Antrag ab, da die Anwachsungsklausel im deutschen Recht nicht existiert und somit keine Vergleichbarkeit gegeben sei.
Die Beschwerde des Ehemanns gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Die Begründung des Gerichts:
Kritik an der Entscheidung:
Die Entscheidung des KG wurde in der Fachliteratur kritisiert.
Es wird bemängelt, dass das Gericht die Möglichkeit verpasst hat, eine jahrzehntelange Praxis der deutschen Nachlassgerichte zu bestätigen, Fremdrechtszeugnisse in vergleichbaren Fällen auszustellen.
Die vom KG geforderte Vergleichbarkeitsprüfung sei bei der Anwachsungsklausel nicht erforderlich, da die Anwachsung als solche dem deutschen Recht bekannt ist.
Auch die Argumentation des Gerichts, dem Ehemann stehe der Weg über das ENZ offen, überzeugt nicht, da das ENZ nicht die gleiche Beweiskraft wie ein Fremdrechtszeugnis hat.
Auswirkungen der Entscheidung:
Die Entscheidung des KG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Grenzüberschreitende Erbfälle mit Anwachsungsklauseln werden dadurch erschwert.
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH die Entscheidung des KG aufhebt und die bisherige Praxis bestätigt.
Empfehlung:
Bis zu einer Klärung durch den BGH sollten in vergleichbaren Fällen weiterhin Fremdrechtszeugnisse beantragt werden.
Sollten Nachlassgerichte die Ausstellung mit Verweis auf die Entscheidung des KG ablehnen, ist Beschwerde einzulegen.
Zusätzliche Informationen:
Fazit:
Die Entscheidung des KG ist bedauerlich und schafft Unsicherheit im Rechtsverkehr.
Es bleibt zu hoffen, dass der BGH die Entscheidung aufhebt und die bisherige Praxis bestätigt.
Bis dahin sollten Nachlassgerichte und Rechtsanwälte an der bisherigen Praxis festhalten und Fremdrechtszeugnisse in vergleichbaren Fällen beantragen.
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