Anwaltliche Kündigung kein Verbraucherwiderruf
OLG Stuttgart Urteil vom 18.3.2025 – 10 U 107/24
Ein wichtiger Fall für alle, die planen zu bauen und Architekten oder Ingenieure beauftragen! Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des OLG Stuttgart (18.3.2025 – 10 U 107/24)
Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Architekten mit der Planung eines Anbaus. Im Laufe des Projekts kommt es zum Streit und Sie kündigen fristlos. Später wollen Sie sich auch noch auf Ihr Verbraucher-Widerrufsrecht berufen, um den Vertrag komplett rückgängig zu machen. Genau das ist der Kern dieses Falls vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.
Ein Verbraucher kann bestimmte Verträge (z.B. außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen) innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wurde er nicht über dieses Recht belehrt, verlängert sich die Frist, erlischt aber spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 III 2 BGB).
Der Bauherr hatte den Architektenvertrag im Oktober 2020 geschlossen, aber erst im Januar 2024 den Widerruf erklärt – also viel zu spät.
Der Knackpunkt: Der Bauherr hatte den Vertrag bereits im April 2021 durch seinen Anwalt fristlos gekündigt. Der Bauherr wollte diese Kündigung nachträglich als Widerruf auslegen lassen.
Kurz gesagt: Wenn Ihr Anwalt juristisch sauber „fristlos kündigt“, dann meint er auch genau das – und nicht den Widerruf. Ein Volljurist kennt den Unterschied, und der Vertragspartner (der Architekt) darf davon ausgehen, dass der Fachbegriff korrekt verwendet wird. Eine Kündigung, die Mängel und Unzumutbarkeit vorwirft, ist damit kein versteckter Widerruf.
Obwohl der Widerruf scheiterte, hatte der Bauherr den Vertrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt (§ 648a BGB.
Das OLG urteilte: Die Weigerung, einen Mangel ohne zusätzliche Bezahlung zu beheben, ist eine beharrliche Erfüllungsverweigerung. Sie macht dem Bauherrn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar und rechtfertigt die fristlose Kündigung.
Nach der Kündigung tritt ein Abrechnungsverhältnis ein. Der Architekt bekommt nur das Honorar für die Leistungen, die er bis zur Kündigung mangelfrei erbracht hat.
Ergebnis: Der Architekt hat nur Anspruch auf das Honorar für seine erbrachten Leistungen, abzüglich des Minderungsbetrags von 1.911,74 € brutto.
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