Anwaltliche Kündigung kein Verbraucherwiderruf

November 7, 2025

Anwaltliche Kündigung kein Verbraucherwiderruf

OLG Stuttgart Urteil vom 18.3.2025 – 10 U 107/24

Ein wichtiger Fall für alle, die planen zu bauen und Architekten oder Ingenieure beauftragen! Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des OLG Stuttgart (18.3.2025 – 10 U 107/24)


Anwaltliche Kündigung ist kein Verbraucherwiderruf – Das Wichtigste für Bauherren

Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Architekten mit der Planung eines Anbaus. Im Laufe des Projekts kommt es zum Streit und Sie kündigen fristlos. Später wollen Sie sich auch noch auf Ihr Verbraucher-Widerrufsrecht berufen, um den Vertrag komplett rückgängig zu machen. Genau das ist der Kern dieses Falls vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

1. Das Problem: Kündigung vs. Widerruf

Ein Verbraucher kann bestimmte Verträge (z.B. außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen) innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wurde er nicht über dieses Recht belehrt, verlängert sich die Frist, erlischt aber spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 III 2 BGB).

Der Bauherr hatte den Architektenvertrag im Oktober 2020 geschlossen, aber erst im Januar 2024 den Widerruf erklärt – also viel zu spät.

Der Knackpunkt: Der Bauherr hatte den Vertrag bereits im April 2021 durch seinen Anwalt fristlos gekündigt. Der Bauherr wollte diese Kündigung nachträglich als Widerruf auslegen lassen.

Die Entscheidung des OLG: Klare Trennung!

  • Widerruf (§ 355 BGB): Macht den Vertrag von Anfang an (ex tunc) ungültig, so als wäre er nie geschlossen worden.
  • Kündigung (§ 648a BGB): Beendet den Vertrag für die Zukunft (ex nunc). Bereits erbrachte Leistungen müssen bezahlt werden.

Kurz gesagt: Wenn Ihr Anwalt juristisch sauber „fristlos kündigt“, dann meint er auch genau das – und nicht den Widerruf. Ein Volljurist kennt den Unterschied, und der Vertragspartner (der Architekt) darf davon ausgehen, dass der Fachbegriff korrekt verwendet wird. Eine Kündigung, die Mängel und Unzumutbarkeit vorwirft, ist damit kein versteckter Widerruf.

Anwaltliche Kündigung kein Verbraucherwiderruf


2. Die Wirksame Kündigung aus wichtigem Grund

Obwohl der Widerruf scheiterte, hatte der Bauherr den Vertrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt (§ 648a BGB.

Der Kündigungsgrund: Die beharrliche Erfüllungsverweigerung

  • Der Architekt sollte einen Anbau mit möglichst viel vermietbarer Wohnfläche planen.
  • Seine Planung war mangelhaft, da sie gegen die gesetzlichen Abstandsflächen verstieß und eine einfache Möglichkeit zur Schaffung weiterer Wohnfläche im Keller nicht nutzte.
  • Der Bauherr forderte eine Korrektur (Beseitigung des Mangels).
  • Der entscheidende Fehler des Architekten: Er verlangte für die Korrektur der Planung ein zusätzliches Honorar (ca. 1.900 €), obwohl es seine Pflicht war, die Mängel kostenlos zu beseitigen.

Das OLG urteilte: Die Weigerung, einen Mangel ohne zusätzliche Bezahlung zu beheben, ist eine beharrliche Erfüllungsverweigerung. Sie macht dem Bauherrn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar und rechtfertigt die fristlose Kündigung.


3. Die Folgen der Kündigung: Abrechnung und Minderung

Nach der Kündigung tritt ein Abrechnungsverhältnis ein. Der Architekt bekommt nur das Honorar für die Leistungen, die er bis zur Kündigung mangelfrei erbracht hat.

Die Vergütung und die Minderung:

  • Der Architekt hat grundsätzlich Anspruch auf Vergütung für seine erbrachten Leistungen (§ 648a V BGB).
  • Da die erbrachte Planung jedoch mangelhaft war (unzureichende Wohnflächenplanung), stand dem Bauherrn ein Recht auf Minderung zu (§§ 634 Nr. 2, 638 BGB).
  • Minderungshöhe: Das OLG bemisst die Minderung in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten (nämlich jene 1.911,74 € zusätzlich Honorar, die der Architekt unberechtigterweise gefordert hatte). Die früher kritische Rechtsprechung gegen fiktive Schadensersatzkosten steht hier nicht entgegen, da der Bauherr nach der Kündigung einen neuen Architekten beauftragt hat und ihm somit keine ungerechtfertigte Überkompensation droht.

Ergebnis: Der Architekt hat nur Anspruch auf das Honorar für seine erbrachten Leistungen, abzüglich des Minderungsbetrags von 1.911,74 € brutto.


Fazit für Bauherren

  • Verwechseln Sie Kündigung nicht mit Widerruf! Der Anwalt soll das juristisch klar formulieren.
  • Bei Mängeln: Fordern Sie den Architekten zur kostenlosen Nachbesserung auf und setzen Sie eine Frist.
  • Verlangt der Architekt für die Mangelbeseitigung unberechtigt Geld, ist das ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.
RA und Notar Krau

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