Anwaltszwang für Beschwerdeeinlegung in Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit
BGH, Beschluss vom 26.4.2017 – XII ZB 3/16
In diesem Artikel erklären wir Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, ob Eheleute sich nach einer Scheidung selbst an das Gericht wenden dürfen, wenn sie mit der Aufteilung der Rentenansprüche nicht einverstanden sind. Das Fachwort dafür lautet Anwaltszwang.
Der BGH hat im Jahr 2017 ein klares Urteil gefällt. Dieses hat große Auswirkungen darauf, wie Beschwerden in Familiensachen eingereicht werden müssen.
Ein Ehepaar wurde nach vielen Jahren Ehe geschieden. Das Amtsgericht Hanau regelte dabei nicht nur die Scheidung selbst, sondern auch den sogenannten Versorgungsausgleich. Dabei geht es darum, die während der Ehe erworbenen Rentenrechte fair zwischen beiden Partnern aufzuteilen.
Der Ehemann war mit der Entscheidung des Gerichts zur Rente nicht zufrieden. Er glaubte, das Gericht habe seine Beamtenversorgung falsch berechnet. Er wollte sich wehren und legte eine sogenannte Beschwerde ein.
Das Problem: Der Mann schrieb den Brief an das Gericht selbst. Er ging nicht zu einem Rechtsanwalt. Er berief sich darauf, dass man ihm beim ersten Gericht gesagt hatte, er könne das alleine tun. Die Ehefrau hingegen war der Meinung: Das ist ungültig! Sie forderte, dass die Beschwerde abgewiesen wird, weil nur ein Anwalt sie hätte einreichen dürfen.
In Deutschland gibt es vor höheren Gerichten oft die Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Das soll sicherstellen, dass rechtlich alles korrekt abläuft. Bei einer Scheidung müssen beide Eheleute einen Anwalt haben.
Die Frage war nun: Gilt das auch für die „Folgesachen“ (wie die Rente), wenn man sich nur gegen diesen einen Teil wehrt?
Das Gesetz (der Paragraph 64 im FamFG) ist an dieser Stelle etwas unglücklich formuliert. Dort steht sinngemäß: Bei Scheidungen und Streitigkeiten muss ein Anwalt die Beschwerde einreichen. „Folgesachen“ wie der Rentenausgleich werden dort aber nicht ausdrücklich genannt.
Dies führte zu zwei unterschiedlichen Meinungen unter Juristen:
Der Bundesgerichtshof hat sich für Meinung B entschieden. Er legte fest: Ehegatten müssen sich auch bei einer Beschwerde zum Versorgungsausgleich zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der BGH gab dafür mehrere wichtige Gründe an:
Die Richter stellten fest, dass im Gesetz eine „Lücke“ klafft. Der Gesetzgeber wollte eigentlich, dass überall dort, wo in der ersten Instanz Anwaltszwang herrscht, dieser auch in der Beschwerde gilt. Dass das Wort „Folgesache“ im Text fehlte, war schlicht ein Schreibfehler (ein sogenanntes Redaktionsversehen).
Ein Anwalt hat eine wichtige Aufgabe: Er berät Sie. Wenn Sie alleine Beschwerde einlegen, übersehen Sie vielleicht Risiken. Zum Beispiel könnte die Gegenseite daraufhin ebenfalls Forderungen stellen, die Sie am Ende schlechter dastehen lassen als vorher. Ein Anwalt filtert die wichtigen Fakten heraus und schützt Sie vor Fehlern.
Wenn Sie keinen Anwalt haben, sind Sie vor dem Beschwerdegericht fast „handlungsunfähig“. Sie dürften dort nämlich keine offiziellen Anträge stellen oder Vergleiche schließen. Es macht also keinen Sinn, die Beschwerde ohne Anwalt zu starten, wenn man für den Rest des Verfahrens ohnehin einen braucht.
Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihres Familiengerichts zum Thema Rente oder Unterhalt nicht einverstanden sind, beachten Sie bitte folgende Punkte:
Hatte der Ehemann nun Pech, weil er den Fehler gemacht hatte? Hier zeigte sich der BGH gnädig. Da das erste Gericht ihm fälschlicherweise gesagt hatte, er brauche keinen Anwalt, durfte er den Fehler korrigieren.
Das Gericht gewährte ihm die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das bedeutet: Da er unverschuldet falsch informiert wurde, bekommt er eine neue Chance. Er durfte die Beschwerde nun nachträglich durch einen Anwalt ordnungsgemäß einreichen.
Dieser „Bonus“ gilt heute nicht mehr so einfach. Seit diesem Urteil ist die Rechtslage klar. Jeder Anwalt und jedes Gericht weiß nun: In diesen Fällen herrscht strenger Anwaltszwang.
| Thema | Regelung |
| Scheidung & Rente | Es herrscht Anwaltszwang. |
| Beschwerde einlegen | Muss zwingend durch einen Anwalt erfolgen. |
| Selbst geschriebene Briefe | Werden vom Gericht als ungültig abgelehnt. |
| Grund der Regelung | Schutz des Bürgers und Klarheit im Verfahren. |
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