Anwaltszwang für Beschwerdeeinlegung in Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Januar 11, 2026

Anwaltszwang für Beschwerdeeinlegung in Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluss vom 26.4.2017 – XII ZB 3/16

Wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Braucht man für eine Beschwerde beim Familiengericht immer einen Anwalt?

In diesem Artikel erklären wir Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, ob Eheleute sich nach einer Scheidung selbst an das Gericht wenden dürfen, wenn sie mit der Aufteilung der Rentenansprüche nicht einverstanden sind. Das Fachwort dafür lautet Anwaltszwang.

Der BGH hat im Jahr 2017 ein klares Urteil gefällt. Dieses hat große Auswirkungen darauf, wie Beschwerden in Familiensachen eingereicht werden müssen.


Der konkrete Fall: Was war passiert?

Ein Ehepaar wurde nach vielen Jahren Ehe geschieden. Das Amtsgericht Hanau regelte dabei nicht nur die Scheidung selbst, sondern auch den sogenannten Versorgungsausgleich. Dabei geht es darum, die während der Ehe erworbenen Rentenrechte fair zwischen beiden Partnern aufzuteilen.

Die Unzufriedenheit des Ehemanns

Der Ehemann war mit der Entscheidung des Gerichts zur Rente nicht zufrieden. Er glaubte, das Gericht habe seine Beamtenversorgung falsch berechnet. Er wollte sich wehren und legte eine sogenannte Beschwerde ein.

Der Fehler beim Einreichen

Das Problem: Der Mann schrieb den Brief an das Gericht selbst. Er ging nicht zu einem Rechtsanwalt. Er berief sich darauf, dass man ihm beim ersten Gericht gesagt hatte, er könne das alleine tun. Die Ehefrau hingegen war der Meinung: Das ist ungültig! Sie forderte, dass die Beschwerde abgewiesen wird, weil nur ein Anwalt sie hätte einreichen dürfen.


Die Kernfrage: Gilt der Anwaltszwang auch hier?

In Deutschland gibt es vor höheren Gerichten oft die Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Das soll sicherstellen, dass rechtlich alles korrekt abläuft. Bei einer Scheidung müssen beide Eheleute einen Anwalt haben.

Die Frage war nun: Gilt das auch für die „Folgesachen“ (wie die Rente), wenn man sich nur gegen diesen einen Teil wehrt?

Anwaltszwang für Beschwerdeeinlegung in Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Problem mit dem Gesetzestext

Das Gesetz (der Paragraph 64 im FamFG) ist an dieser Stelle etwas unglücklich formuliert. Dort steht sinngemäß: Bei Scheidungen und Streitigkeiten muss ein Anwalt die Beschwerde einreichen. „Folgesachen“ wie der Rentenausgleich werden dort aber nicht ausdrücklich genannt.

Dies führte zu zwei unterschiedlichen Meinungen unter Juristen:

  1. Meinung A: Was nicht im Gesetz steht, gilt nicht. Also darf man die Beschwerde selbst einreichen.
  2. Meinung B: Es ist logisch, dass man einen Anwalt braucht, weil das ganze Verfahren vorher auch nur mit Anwalt möglich war.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat sich für Meinung B entschieden. Er legte fest: Ehegatten müssen sich auch bei einer Beschwerde zum Versorgungsausgleich zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Der BGH gab dafür mehrere wichtige Gründe an:

1. Ein Versehen des Gesetzgebers

Die Richter stellten fest, dass im Gesetz eine „Lücke“ klafft. Der Gesetzgeber wollte eigentlich, dass überall dort, wo in der ersten Instanz Anwaltszwang herrscht, dieser auch in der Beschwerde gilt. Dass das Wort „Folgesache“ im Text fehlte, war schlicht ein Schreibfehler (ein sogenanntes Redaktionsversehen).

2. Schutz der Bürger (Warnfunktion)

Ein Anwalt hat eine wichtige Aufgabe: Er berät Sie. Wenn Sie alleine Beschwerde einlegen, übersehen Sie vielleicht Risiken. Zum Beispiel könnte die Gegenseite daraufhin ebenfalls Forderungen stellen, die Sie am Ende schlechter dastehen lassen als vorher. Ein Anwalt filtert die wichtigen Fakten heraus und schützt Sie vor Fehlern.

3. Praktische Gründe

Wenn Sie keinen Anwalt haben, sind Sie vor dem Beschwerdegericht fast „handlungsunfähig“. Sie dürften dort nämlich keine offiziellen Anträge stellen oder Vergleiche schließen. Es macht also keinen Sinn, die Beschwerde ohne Anwalt zu starten, wenn man für den Rest des Verfahrens ohnehin einen braucht.


Was bedeutet das für Sie als Betroffene?

Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihres Familiengerichts zum Thema Rente oder Unterhalt nicht einverstanden sind, beachten Sie bitte folgende Punkte:

  • Gehen Sie zum Anwalt: Versuchen Sie niemals, eine Beschwerde in diesen Sachen selbst zu schreiben. Das Gericht wird sie als unzulässig verwerfen.
  • Achten Sie auf Fristen: Eine Beschwerde muss meist innerhalb eines Monats eingereicht werden. Da dies nur ein Anwalt darf, sollten Sie diesen frühzeitig beauftragen.
  • Kostenrisiko: Eine unzulässige Beschwerde kostet Geld, ohne dass Ihr Fall inhaltlich geprüft wird.

Was passierte mit dem Ehemann im Fall?

Hatte der Ehemann nun Pech, weil er den Fehler gemacht hatte? Hier zeigte sich der BGH gnädig. Da das erste Gericht ihm fälschlicherweise gesagt hatte, er brauche keinen Anwalt, durfte er den Fehler korrigieren.

Die Wiedereinsetzung

Das Gericht gewährte ihm die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das bedeutet: Da er unverschuldet falsch informiert wurde, bekommt er eine neue Chance. Er durfte die Beschwerde nun nachträglich durch einen Anwalt ordnungsgemäß einreichen.

Fazit für die Zukunft

Dieser „Bonus“ gilt heute nicht mehr so einfach. Seit diesem Urteil ist die Rechtslage klar. Jeder Anwalt und jedes Gericht weiß nun: In diesen Fällen herrscht strenger Anwaltszwang.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

ThemaRegelung
Scheidung & RenteEs herrscht Anwaltszwang.
Beschwerde einlegenMuss zwingend durch einen Anwalt erfolgen.
Selbst geschriebene BriefeWerden vom Gericht als ungültig abgelehnt.
Grund der RegelungSchutz des Bürgers und Klarheit im Verfahren.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Rechtsanwältin Carmen Eifert - Krau Rechtsanwälte

Übertragung Beschwerde auf Einzelrichter wenn Entzug der elterlichen Sorge nicht mehr in Betracht kommt

Januar 22, 2026
Übertragung Beschwerde auf Einzelrichter wenn Entzug der elterlichen Sorge nicht mehr in Betracht kommtGericht: OLG Karlsruhe Senat für Familien…
Flagge Europäische Union

Glücksspieler kann Geschäftsführer einer konzessionslosen maltesischen Firma in seinem Land auf Schadensersatz wegen Gewinnspieleinsätzen verklagen

Januar 22, 2026
Glücksspieler kann Geschäftsführer einer konzessionslosen maltesischen Firma in seinem Land auf Schadensersatz wegen Gewinnspieleinsätzen verklagen…
Rechtsanwältin Carmen Eifert - Krau Rechtsanwälte

Umgangsverweigerung wegen Beeinflussung des Kindes durch Elternteil

Januar 22, 2026
Umgangsverweigerung wegen Beeinflussung des Kindes durch ElternteilOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.01.2026 – 7 UF 88/25Hier finden Sie…