Anwartschaft Pensionskasse aus Eigenbeiträgen keine betriebliche Altersversorgung

September 19, 2017

Anwartschaft Pensionskasse aus Eigenbeiträgen keine betriebliche Altersversorgung

BAG 3 AZR 464/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil klärt, dass Leistungen aus einer Pensionskasse, die ausschließlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, keine betriebliche Altersversorgung darstellen.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Altersrente besteht in diesem Fall nicht.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der GKL beschäftigt und Mitglied der betrieblichen Pensionskasse.

Er zahlte während seines Arbeitsverhältnisses Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Austrittsvergütung.

Später verlangte er von der Pensionskasse die Zahlung einer Altersrente, da er der Ansicht war, dass die Beendigung seiner beitragsfreien Versicherung

unwirksam sei und er Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung habe.

Anwartschaft Pensionskasse aus Eigenbeiträgen keine betriebliche Altersversorgung

Entscheidungsgründe:

  • Keine betriebliche Altersversorgung: Das Gericht stellte fest, dass die Anwartschaft des Klägers bei der Pensionskasse ausschließlich auf seinen Eigenbeiträgen beruhte. Eine (Co-)Finanzierung durch den Arbeitgeber war weder in der Satzung der Pensionskasse noch in anderen Regelungen vorgesehen. Daher handelte es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
  • Keine Umfassungszusage: Auch eine sogenannte „Umfassungszusage“, bei der der Arbeitgeber auch für die aus Arbeitnehmerbeiträgen resultierenden Leistungen einsteht, lag nicht vor. Weder aus dem Arbeitsvertrag, dem Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen noch aus der Satzung der Pensionskasse ergab sich eine solche Zusage.
  • Keine Verletzung des Abfindungsverbots: Das Gericht stellte klar, dass das gesetzliche Abfindungsverbot nicht anwendbar ist, da es sich nicht um betriebliche Altersversorgung handelte.
  • Keine Diskriminierung: Die Unterscheidung zwischen eigenfinanzierten und arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften in der Satzung der Pensionskasse wurde als sachlich gerechtfertigt angesehen und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
  • Keine Auswirkungen einer unwirksamen Mitgliedschaftsverpflichtung: Selbst wenn die Verpflichtung des Klägers zur Mitgliedschaft in der Pensionskasse unwirksam gewesen wäre, hätte dies nicht zu einem Anspruch auf Zahlung einer Altersrente geführt.

Fazit:

Das Urteil bestätigt, dass Leistungen aus einer Pensionskasse, die ausschließlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, keine betriebliche Altersversorgung darstellen.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Altersrente besteht in diesem Fall nicht.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Versorgungszusage und der Satzung der Pensionskasse,

um festzustellen, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt und ob die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterfallen.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Hammer Gericht Justiz Urteil Vollstreckung

Kündigung bestätigt: Politologin verliert Professoren-Job wegen Plagiaten

November 4, 2025
Kündigung bestätigt: Politologin verliert Professoren-Job wegen PlagiatenZusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln (10 SLa 289/…
maurer, construction worker, housebuilding, construction site, building, handyman, work, to build, construction work, construction worker, construction worker, construction site, construction site, construction site, construction site, handyman, handyman, work, work, work, work, work, construction work

Einsicht in Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

November 4, 2025
Einsicht in Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesBAG, Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09Worum ging es?Ein ehemaliger…
Big Data Datenschutz

Anspruch auf Kopie des Berichts nach der Datenschutz-Grundverordnung

November 4, 2025
Anspruch auf Kopie des Berichts nach der Datenschutz-GrundverordnungIch fasse das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 12. Juni 20…