Anwartschaft Pensionskasse aus Eigenbeiträgen keine betriebliche Altersversorgung

September 19, 2017

Anwartschaft Pensionskasse aus Eigenbeiträgen keine betriebliche Altersversorgung

BAG 3 AZR 464/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil klärt, dass Leistungen aus einer Pensionskasse, die ausschließlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, keine betriebliche Altersversorgung darstellen.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Altersrente besteht in diesem Fall nicht.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der GKL beschäftigt und Mitglied der betrieblichen Pensionskasse.

Er zahlte während seines Arbeitsverhältnisses Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Austrittsvergütung.

Später verlangte er von der Pensionskasse die Zahlung einer Altersrente, da er der Ansicht war, dass die Beendigung seiner beitragsfreien Versicherung

unwirksam sei und er Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung habe.

Anwartschaft Pensionskasse aus Eigenbeiträgen keine betriebliche Altersversorgung

Entscheidungsgründe:

  • Keine betriebliche Altersversorgung: Das Gericht stellte fest, dass die Anwartschaft des Klägers bei der Pensionskasse ausschließlich auf seinen Eigenbeiträgen beruhte. Eine (Co-)Finanzierung durch den Arbeitgeber war weder in der Satzung der Pensionskasse noch in anderen Regelungen vorgesehen. Daher handelte es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
  • Keine Umfassungszusage: Auch eine sogenannte „Umfassungszusage“, bei der der Arbeitgeber auch für die aus Arbeitnehmerbeiträgen resultierenden Leistungen einsteht, lag nicht vor. Weder aus dem Arbeitsvertrag, dem Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen noch aus der Satzung der Pensionskasse ergab sich eine solche Zusage.
  • Keine Verletzung des Abfindungsverbots: Das Gericht stellte klar, dass das gesetzliche Abfindungsverbot nicht anwendbar ist, da es sich nicht um betriebliche Altersversorgung handelte.
  • Keine Diskriminierung: Die Unterscheidung zwischen eigenfinanzierten und arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften in der Satzung der Pensionskasse wurde als sachlich gerechtfertigt angesehen und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
  • Keine Auswirkungen einer unwirksamen Mitgliedschaftsverpflichtung: Selbst wenn die Verpflichtung des Klägers zur Mitgliedschaft in der Pensionskasse unwirksam gewesen wäre, hätte dies nicht zu einem Anspruch auf Zahlung einer Altersrente geführt.

Fazit:

Das Urteil bestätigt, dass Leistungen aus einer Pensionskasse, die ausschließlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, keine betriebliche Altersversorgung darstellen.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Altersrente besteht in diesem Fall nicht.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Versorgungszusage und der Satzung der Pensionskasse,

um festzustellen, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt und ob die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterfallen.

RA und Notar Krau

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