Anwartschaft Pensionskasse aus Eigenbeiträgen keine betriebliche Altersversorgung
BAG 3 AZR 464/15
Kernaussage:
Das Urteil klärt, dass Leistungen aus einer Pensionskasse, die ausschließlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, keine betriebliche Altersversorgung darstellen.
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Altersrente besteht in diesem Fall nicht.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der GKL beschäftigt und Mitglied der betrieblichen Pensionskasse.
Er zahlte während seines Arbeitsverhältnisses Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Austrittsvergütung.
Später verlangte er von der Pensionskasse die Zahlung einer Altersrente, da er der Ansicht war, dass die Beendigung seiner beitragsfreien Versicherung
unwirksam sei und er Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung habe.
Entscheidungsgründe:
Das Urteil bestätigt, dass Leistungen aus einer Pensionskasse, die ausschließlich auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhen, keine betriebliche Altersversorgung darstellen.
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Altersrente besteht in diesem Fall nicht.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Versorgungszusage und der Satzung der Pensionskasse,
um festzustellen, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt und ob die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterfallen.
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