
Anweisung an Bank Sparguthaben nach Tode an Dritten auszuzahlen als Vertrag zugunsten Dritter – BGH Urteil vom 19. Oktober 1983 – IVa ZR 71/82
Zusammenfassung RA und Notar Krau
In diesem Fall streiten die Parteien, die Geschwister sind, über die Verteilung des Nachlasses ihrer Mutter (Erblasserin), die am 2. Januar 1979 verstorben ist.
Die Erblasserin hinterließ mehrere Wertpapierdepots sowie Spar- und Festgeldkonten, darunter bei der B. Bank AG.
Am Todestag wiesen das Festgeldkonto ein Guthaben von 8.308,26 DM und das Sparkonto ein solches von 42.042,58 DM auf.
Bis August 1981 änderten sich die Beträge deutlich.
Der Kläger forderte die Aufteilung dieser Guthaben, was die Beklagte mit der Begründung ablehnte, dass die Erblasserin ihr diese Vermögenswerte durch einen Vertrag zugunsten Dritter schenkweise zugewendet habe.
Urteil der Vorinstanzen
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin entschieden zugunsten des Klägers und erklärten die Guthaben als Teil des Nachlasses, die zwischen den Parteien aufzuteilen seien.
Die Beklagte legte Revision ein, die der BGH annahm, jedoch nur hinsichtlich der Konten bei der Berliner Bank.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Begründung des BGH
Vertrag zugunsten Dritter (Paragrafen 328 ff BGB)
Der BGH stellte klar, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Fall seines Todes zugunsten einer anderen Person Ansprüche begründen kann.
Diese Rechtsgeschäfte unterliegen dem Schuldrecht und nicht dem Erbrecht. Hierunter fällt auch der echte Vertrag zugunsten Dritter.
Es müsse geprüft werden, ob ein solcher Vertrag zwischen der Erblasserin und der Bank zugunsten der Beklagten zustande gekommen sei.
Ein Auftrag eines Bankkunden, nach seinem Tode ein Sparguthaben an eine bestimmte Person auszuzahlen, könne einen echten Vertrag zugunsten Dritter darstellen.
Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Paragraf 516 BGB)
Der BGH führte aus, dass es einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung bedürfe, wobei eine solche Einigung auch nach dem Tod des Schenkers zustande kommen könne.
Sollte eine solche Einigung zwischen der Erblasserin und der Beklagten bestehen, wäre das Schenkungsversprechen wirksam, selbst wenn es nicht notariell beurkundet wurde.
Auslegung der Verträge
Die Auslegung des Auftrags der Erblasserin an die Bank dürfe nicht nur auf den Wortlaut abstellen.
Es sei zu berücksichtigen, ob die Erblasserin das Guthaben tatsächlich der Beklagten zuwenden wollte und ob dies auch dem Willen der Bank entsprach.
Der Vorbehalt des Widerrufs durch die Erblasserin stehe der Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter nicht entgegen.
Weitere Prüfung durch das Berufungsgericht
Das Berufungsgericht müsse prüfen, ob die Erblasserin ein Schenkungsangebot gemacht habe, das der Beklagten zugegangen und von dieser angenommen worden sei.
Dabei sei zu klären, ob und wann die Beklagte von Angestellten der Bank über die Zuwendung informiert wurde.
Folgen für die Konten
Da das Sparkonto am Todestag ein Guthaben von 42.042,58 DM aufwies, aber später deutlich vermindert wurde, scheint es, dass Guthaben auf das Festgeldkonto umgebucht wurde.
Sollte die Schenkung an die Beklagte tatsächlich erfolgt sein, müsste dies bei der Verteilung der Konten berücksichtigt werden.
Eventuelle Verschiebungen zwischen den Konten müssten rückgängig gemacht werden.
Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück zur erneuten Verhandlung.
Das Berufungsgericht muss prüfen, ob die Erblasserin und die Bank einen Vertrag zugunsten der Beklagten geschlossen haben und ob eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung bestand.
Es ist auch zu klären, ob die Beklagte von der Zuwendung wusste und diese annahm.
Zudem muss die tatsächliche Verteilung der Konten unter Berücksichtigung möglicher Umbuchungen und der rechtlichen Ansprüche der Beklagten neu bewertet werden.
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