Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – LAG München Urteil vom 09.07.2020 – 7 Sa 444/20

Mai 25, 2021

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – LAG München Urteil vom 09.07.2020 – 7 Sa 444/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.03.2020 wurde auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wurde zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Lagermitarbeiter bei der Beklagten seit dem 01.12.2016, erhielt am 27.06.2019 eine Kündigung zum 31.07.2019.

Der Kläger argumentierte, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar sei und die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei.

Er verwies darauf, dass bei der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt seien, wenn auch die Fremdgeschäftsführer und geringfügig Beschäftigte einbezogen würden.

Die Beklagte argumentierte, dass die Anzahl der Beschäftigten unter dem Schwellenwert von zehn liege und die Fremdgeschäftsführer sowie geringfügig Beschäftigte nicht berücksichtigt werden dürften.

Zudem habe es während der Beschäftigung des Klägers zu Missstimmungen im Betrieb und zu Beschwerden von Kunden über seine unfreundliche Art gekommen.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – LAG München Urteil vom 09.07.2020 – 7 Sa 444/20

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass das Kündigungsschutzgesetz wegen der geringen Anzahl der Arbeitnehmer nicht anwendbar sei.

Zudem habe der Kläger die erforderliche Darlegungslast nicht erfüllt, um eine umfassendere Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten nachzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Kündigungsschutzvorschriften des KSchG sind nicht anwendbar, da die Beklagte nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

1. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes:

Arbeitnehmerzahl:

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass bei der Beklagten nur 8,5 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Der Kläger stellte diese Feststellung nicht substantiiert in Frage.

Fremdgeschäftsführer:

Die Fremdgeschäftsführer sind nicht als Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – LAG München Urteil vom 09.07.2020 – 7 Sa 444/20

Dies ergibt sich aus Paragraf 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG und wurde durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt.

Sie sind als arbeitgeberähnliche Personen zu werten.

2. Kündigung aus Gründen von Treu und Glauben:

Sittenwidrigkeit (Paragraf 138 BGB):

Eine Kündigung ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Dies ist hier nicht der Fall, da die Beklagte sachliche Gründe für die Kündigung vorgetragen hat.

Treu und Glauben (Paragraf 242 BGB): Eine Kündigung verstößt nur dann gegen Treu und Glauben, wenn sie willkürlich oder auf sachfremden Motiven beruht.

Die Beklagte begründete die Kündigung mit Missstimmungen im Betrieb und Kundenbeschwerden.

Diese Gründe sind nicht willkürlich oder sachfremd.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – LAG München Urteil vom 09.07.2020 – 7 Sa 444/20

Berufungsangriffe des Klägers:

Der Kläger argumentierte, dass die Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer zu zählen seien und dass die Kündigung aus sachfremden Gründen erfolgt sei.

Er verwies auf seine gute Zusammenarbeit mit Kunden und Kollegen und bezweifelte die Darstellung der Beklagten bezüglich der Missstimmungen und Kundenbeschwerden.

Begründung der Zurückweisung:

Das Gericht wies die Berufung zurück, da die Kündigung weder sittenwidrig noch treuwidrig ist.

Die Begründungen der Beklagten sind sachlich und nachvollziehbar.

Die Kündigung erfolgte nicht willkürlich und das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch die Kündigung rechtmäßig beendet.

Kostenentscheidung:

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger gemäß Paragrafen 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

RA und Notar Krau

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