BAG 4 AZR 310/16
Urteil vom 11.12.2019
Anwendbarkeit eines Tarifwerks auf ihr Arbeitsverhältnis
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2019 geht es um die Anwendung von Tarifverträgen
bei einem gesetzlichen Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Der Kläger, der zuvor bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt war, trat mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in den Dienst eines kommunalen Trägers über.
Dabei stellte sich die Frage, ob weiterhin die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
oder ob die für den neuen Träger geltenden Tarifverträge, in diesem Fall der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA), Anwendung finden.
Der Kläger argumentierte, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit auch nach dem Übergang weitergelte.
Der Beklagte, ein kommunaler Träger, vertrat hingegen die Auffassung, dass aufgrund von § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II die für den neuen Träger geltenden Tarifverträge anzuwenden sind.
Diese Norm erstreckt die tariflichen Regelungen des neuen Trägers auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse, unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte.
Der Beklagte legte Revision ein, und das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Beklagten.
Es hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte die Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder her.
Die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der Auslegung von § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II.
Diese Vorschrift ordnet an, dass im Falle eines gesetzlichen Übergangs die Tarifverträge des neuen Trägers ausschließlich auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
Der Begriff „ausschließlich“ wird so interpretiert, dass andere, im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifverträge, wie die des TV-BA, verdrängt werden.
Dies erfolgt unabhängig von der Günstigkeitsprüfung, die ansonsten bei Tarifkollisionen angewendet wird.
Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber eine Anpassung der Arbeitsbedingungen
an die Organisationsstrukturen des neuen Trägers erreichen wollte.
Dies sei erforderlich, um die Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die neuen Strukturen zu erleichtern und mögliche tarifliche Regelungslücken zu vermeiden.
Die gesetzliche Regelung greift in das Grundrecht des Arbeitnehmers ein, den Inhalt seines Arbeitsvertrags frei zu gestalten.
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da er verhältnismäßig ist und der Schutz des Arbeitnehmers
durch die gesetzliche Anordnung der Anwendbarkeit eines anderen Tarifwerks gewährleistet bleibt.
Die Entscheidung zeigt, dass bei einem Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c SGB II die Tarifverträge des neuen Trägers zwingend zur Anwendung kommen, um eine einheitliche
Anwendung der tariflichen Bestimmungen sicherzustellen und die Besonderheiten der jeweiligen Organisationen zu berücksichtigen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.