
Anwendbarkeit Inhaltskontrolle von AGB auf Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer
Gericht: BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20.11.2020
Aktenzeichen: V ZR 196/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:201120UVZR196.19.0
Dokumenttyp: Urteil
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 26. Juni 2019, Az: 14 S 6956/18 WEG
vorgehend AG Fürth (Bayern), 27. September 2018, Az: 360 C 2115/15 WEG
Hier ist die präzise und leicht verständliche Zusammenfassung des BGH-Urteils vom 20.11.2020 (Az. V ZR 196/19) für Sie.
In diesem wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt, welche Regeln gelten, wenn Wohnungseigentümer zur Versammlung eingeladen werden. Im Kern ging es um die Frage: Reicht es aus, wenn der Verwalter die Einladungen rechtzeitig zur Post bringt, oder müssen diese zwingend bei jedem Eigentümer ankommen?
In einer großen Wohnanlage gab es Streit um die Wiederwahl der Hausverwaltung. In der sogenannten Gemeinschaftsordnung (das ist quasi das Grundgesetz einer Wohnanlage) stand ein spezieller Satz. Dort hieß es, dass es für eine ordnungsgemäße Einladung genügt, wenn die Briefe an die letzte bekannte Adresse der Eigentümer abgesandt werden.
Einige Eigentümer behaupteten nach der Versammlung, sie hätten die Einladung gar nicht oder viel zu spät erhalten. Sie wollten deshalb den Beschluss über die Verwalterwahl gerichtlich rückgängig machen. Sie meinten, die Hausverwaltung müsse beweisen, dass die Briefe auch wirklich im Briefkasten gelandet sind.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Regelung in der Gemeinschaftsordnung wirksam ist. Wenn dort steht, dass das Absenden reicht, dann muss der Verwalter nicht beweisen, dass der Brief angekommen ist.
Normalerweise müssen wichtige Briefe beim Empfänger ankommen, damit sie rechtlich wirken. Aber bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gibt es Besonderheiten:
Ein wichtiger rechtlicher Punkt in diesem Urteil war die Frage, ob die Gemeinschaftsordnung wie das „Kleingedruckte“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB) bei einem Kaufvertrag geprüft werden muss.
Bei normalen Verträgen schützt das Gesetz Kunden vor unfairer Benachteiligung im Kleingedruckten. Der BGH stellte jedoch klar:
Nur in seltenen Ausnahmefällen prüft das Gericht die Regeln strenger. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bauträger seine Macht missbraucht hat, um sich selbst unfaire Vorteile zu verschaffen, solange ihm die Wohnungen noch gehören. Bei der hier genutzten „Absendeklausel“ sah der BGH aber keinen Missbrauch. Sie ist eine vernünftige Regelung für den Alltag.
Für Sie als Wohnungseigentümer hat dieses Urteil klare Konsequenzen. Sie sollten sich der rechtlichen Lage bewusst sein, um Ihre Rechte zu wahren.
Sie müssen sicherstellen, dass der Verwalter immer Ihre aktuelle Adresse hat. Wenn Sie umziehen oder Ihre Post an eine andere Adresse umgeleitet werden soll, müssen Sie dies dem Verwalter mitteilen. Tun Sie das nicht, geht das Risiko zu Ihren Lasten.
Wenn der Verwalter die Einladung rechtzeitig abgeschickt hat, diese aber durch einen Fehler der Post verloren geht, ist die Versammlung trotzdem gültig. Sie können den Beschluss nicht allein deshalb anfechten, weil Sie keine Einladung erhalten haben.
Sollten Sie wegen einer fehlenden Einladung eine wichtige Frist verpassen (zum Beispiel die Frist, um gegen einen Beschluss zu klagen), können Sie beim Gericht eine sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Das bedeutet, Sie bekommen eine neue Chance, Ihre Rechte geltend zu machen, wenn Sie nachweisen, dass Sie keine Schuld am Verpassen der Frist hatten.
Hier sind die zentralen Aussagen des Urteils noch einmal auf einen Blick:
Das Gericht hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort muss nun genau geprüft werden, ob der Verwalter wirklich beweisen kann, dass er die Einladungen rechtzeitig abgeschickt hat. Wenn es Zweifel gibt – zum Beispiel weil auffällig viele Eigentümer behaupten, nichts erhalten zu haben –, könnte das Gericht am Ende doch gegen die Verwaltung entscheiden.
Benötigen Sie Beratung im Wohnungseigentumsrecht?
Rechtliche Fragen rund um die Eigentümerversammlung und die Gemeinschaftsordnung sind oft kompliziert. Wenn Sie unsicher sind, ob Beschlüsse in Ihrer Gemeinschaft rechtmäßig gefasst wurden oder ob Ihre Gemeinschaftsordnung faire Regeln enthält, sollten Sie sich professionelle Hilfe suchen.
Für eine individuelle Beratung und rechtliche Unterstützung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Wir unterstützen Sie gerne bei der Wahrung Ihrer Interessen als Wohnungseigentümer.
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