OLG Frankfurt am Main 21 SV 2/20
Anwendbarkeit von Artikel 4 EuErbVO auf das weitere Testamentseröffnungsverfahren
Ein deutscher Erblasser verstarb in Thailand.
Er hatte ein gemeinschaftliches Testament mit seiner ersten Ehefrau beim Amtsgericht Gelnhausen hinterlegt.
Nach der Testamentseröffnung durch das Amtsgericht Gelnhausen erklärte sich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für unzuständig und verwies die Sache zurück.
Auch die Amtsgerichte Gelnhausen und Lichtenfels erklärten sich für unzuständig.
Schließlich legte das Amtsgericht Gelnhausen die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts vor.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt bestimmte das Amtsgericht Lichtenfels als örtlich zuständiges Gericht für das weitere Eröffnungsverfahren
(Bekanntgabe des Testaments).
Begründung:
Die Vorlage war zulässig, da sich drei Nachlassgerichte für unzuständig erklärt hatten.
Den Verweisungsbeschlüssen der Amtsgerichte Lichtenfels und Schöneberg kam keine Bindungswirkung zu,
da sie keine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Eröffnungsverfahrens getroffen hatten.
Fazit:
Das OLG Frankfurt entschied, dass das Amtsgericht Lichtenfels für das weitere Eröffnungsverfahren international zuständig ist.
Die Entscheidung verdeutlicht die Problematik der Zuständigkeitsbestimmung bei der Testamentseröffnung von im Ausland verstorbenen Erblassern.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.