OLG Frankfurt am Main 21 SV 2/20

Oktober 11, 2020

OLG Frankfurt am Main 21 SV 2/20

Anwendbarkeit von Artikel 4 EuErbVO auf das weitere Testamentseröffnungsverfahren

RA und Notar Krau

Ein deutscher Erblasser verstarb in Thailand.

Er hatte ein gemeinschaftliches Testament mit seiner ersten Ehefrau beim Amtsgericht Gelnhausen hinterlegt.

Nach der Testamentseröffnung durch das Amtsgericht Gelnhausen erklärte sich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für unzuständig und verwies die Sache zurück.

Auch die Amtsgerichte Gelnhausen und Lichtenfels erklärten sich für unzuständig.

Schließlich legte das Amtsgericht Gelnhausen die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts vor.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

OLG Frankfurt am Main 21 SV 2/20

Das OLG Frankfurt bestimmte das Amtsgericht Lichtenfels als örtlich zuständiges Gericht für das weitere Eröffnungsverfahren

(Bekanntgabe des Testaments).

Begründung:

  1. Zulässigkeit der Vorlage:

Die Vorlage war zulässig, da sich drei Nachlassgerichte für unzuständig erklärt hatten.

  1. Keine Bindungswirkung:

Den Verweisungsbeschlüssen der Amtsgerichte Lichtenfels und Schöneberg kam keine Bindungswirkung zu,

da sie keine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Eröffnungsverfahrens getroffen hatten.

  1. Örtliche Zuständigkeit:

OLG Frankfurt am Main 21 SV 2/20

  • Für die Bekanntgabe des Testaments ist das örtlich zuständige Gericht zuständig, auch wenn die Eröffnung durch ein anderes Gericht erfolgt ist (§ 350 FamFG).
  • Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Inland (§ 343 Abs. 2 FamFG).
  • Da der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Lichtenfels war, ist das Amtsgericht Lichtenfels örtlich zuständig.
  1. Internationale Zuständigkeit:
  • Die internationale Zuständigkeit für das weitere Eröffnungsverfahren ist nicht unter Hinweis auf die EuErbVO abzulehnen, da die Eröffnung eines Testaments keine Entscheidung i.S.d. Art. 4 EuErbVO ist.
  • Es handelt sich um einen tatsächlichen Verfahrensvorgang ohne gestaltende Wirkung für den Nachlass.
  • Selbst wenn die EuErbVO anwendbar wäre, bestünde eine Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO, da die Durchführung des weiteren Eröffnungsverfahrens in Thailand als Drittstaat unmöglich erscheint.
  • Nach thailändischem Recht ist die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht nicht vorgesehen.
  • Die Bekanntgabe des Testaments durch ein deutsches Gericht ist erforderlich, damit der Erbe die notwendigen Schritte in Thailand einleiten kann.

Fazit:

OLG Frankfurt am Main 21 SV 2/20

Das OLG Frankfurt entschied, dass das Amtsgericht Lichtenfels für das weitere Eröffnungsverfahren international zuständig ist.

Die Entscheidung verdeutlicht die Problematik der Zuständigkeitsbestimmung bei der Testamentseröffnung von im Ausland verstorbenen Erblassern.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt stellt klar, dass die Eröffnung eines Testaments keine Entscheidung i.S.d. Art. 4 EuErbVO ist.
  • Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO bei der Durchführung von Nachlassverfahren in Drittstaaten.
  • Die Entscheidung betont die Notwendigkeit der Bekanntgabe eines in Deutschland eröffneten Testaments, um den Erben die Durchsetzung ihrer Rechte im Ausland zu ermöglichen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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