Anwendung § 1931 IV BGB auf ausländischen Güterstand

September 6, 2017

Anwendung § 1931 IV BGB auf ausländischen Güterstand

OLG Düsseldorf I-3 Wx 8/09

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied in seinem Beschluss vom 03. September 2009 über die Frage, ob § 1931 Abs. 4 BGB

auch dann Anwendung findet, wenn der Güterstand der Ehegatten nicht deutschem, sondern ausländischem Recht unterliegt.

Der Fall:

Ein deutscher Erblasser war mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet.

Die Ehegatten hatten keinen Ehevertrag geschlossen, sodass für ihren Güterstand das rumänische Recht galt.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte sein Sohn aus einer früheren Ehe die Erteilung eines Erbscheins, der ihn zu ¾ und die Ehefrau zu ¼ als Erben ausweisen sollte.

Die Ehefrau war der Ansicht, dass sie zu ½ Erbe sei.

Anwendung § 1931 IV BGB auf ausländischen Güterstand

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Ehefrau zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach der Sohn zu ¾ und die Ehefrau zu ¼ erbt.

§ 1931 Abs. 4 BGB findet keine Anwendung, da der rumänische Güterstand nicht mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung vergleichbar ist.

Begründung:

  • Anwendbares Recht: Das OLG Düsseldorf stellte zunächst fest, dass für die Rechtsnachfolge von Todes wegen deutsches Erbrecht gilt, da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war. Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gilt rumänisches Recht, da die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hatten und keine Rechtswahl getroffen hatten.

  • Güterstand: Der in Rumänien geltende Güterstand ist die „Errungenschaftsgemeinschaft“. Bei diesem Güterstand werden alle während der Ehe erworbenen Güter gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.

  • § 1931 Abs. 4 BGB: Diese Vorschrift sieht vor, dass der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen erben, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls Gütertrennung bestand. Die Vorschrift ist jedoch nur anwendbar, wenn der ausländische Güterstand mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung vergleichbar ist.

Anwendung § 1931 IV BGB auf ausländischen Güterstand

  • Vergleichbarkeit der Güterstände: Das OLG Düsseldorf entschied, dass die rumänische Errungenschaftsgemeinschaft nicht mit der deutschen Gütertrennung vergleichbar ist. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft sind alle während der Ehe erworbenen Güter gemeinschaftliches Vermögen, während bei der Gütertrennung jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen behält.

  • Keine Doppelbegünstigung: Der Gesetzgeber wollte mit § 1931 Abs. 4 BGB die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten im Unternehmen des anderen Ehegatten honorieren. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist jedoch bereits ein Ausgleich für die Mitarbeit in Form der gemeinsamen Teilhabe am Gesamtgut vorgesehen. Eine Anwendung von § 1931 Abs. 4 BGB würde zu einer Doppelbegünstigung des Ehegatten führen.

Wesentliche Punkte des Beschlusses:

  • Anwendbarkeit von § 1931 Abs. 4 BGB: § 1931 Abs. 4 BGB ist nur anwendbar, wenn der ausländische Güterstand mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung vergleichbar ist.

  • Vergleichbarkeit der Güterstände: Die rumänische Errungenschaftsgemeinschaft ist nicht mit der deutschen Gütertrennung vergleichbar.

  • Keine Doppelbegünstigung: Eine Anwendung von § 1931 Abs. 4 BGB bei der Errungenschaftsgemeinschaft würde zu einer Doppelbegünstigung des Ehegatten führen.

Anwendung § 1931 IV BGB auf ausländischen Güterstand

Fazit:

Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Voraussetzungen für die Anwendung von § 1931 Abs. 4 BGB bei ausländischem Güterrechtsstatut.

Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der ausländische Güterstand tatsächlich der deutschen Gütertrennung entspricht.

Dies ist bei der rumänischen Errungenschaftsgemeinschaft nicht der Fall, da diese bereits einen Ausgleich für die Mitarbeit des Ehegatten vorsieht.

 

RA und Notar Krau

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