Anwendung ausländischen Rechts aufgrund des Erbstatuts – Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB – OLG Frankfurt am Main 30.07.2014 – 21 W 47/14

April 17, 2019

Anwendung ausländischen Rechts aufgrund des Erbstatuts – Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB – OLG Frankfurt am Main 30.07.2014 – 21 W 47/14

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 wurde aufgrund der Beschwerde des Beteiligten zu 2 abgeändert.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom 17. Januar 2014 wurde abgewiesen, und dieser muss die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 23.750 € festgesetzt, und die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Der Fall betrifft das Erbe einer verstorbenen Erblasserin, die griechische Staatsangehörige war und seit Jahren in Deutschland lebte.

Sie war mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet, während der Beteiligte zu 1 ihr Sohn ist. Vor ihrem Tod war ein Scheidungsverfahren zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 2 anhängig, welches nicht abgeschlossen wurde.

Die Erblasserin hatte ihren Scheidungsantrag zurückgezogen, während der Antrag des Beteiligten zu 2 weiterhin bestand.

Anwendung ausländischen Rechts aufgrund des Erbstatuts – Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB – OLG Frankfurt am Main 30.07.2014 – 21 W 47/14

Das zentrale Problem des Falles ist die Erbverteilung nach dem Tod der Erblasserin.

Der Beteiligte zu 1 beantragte zunächst einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, basierend auf griechischem Recht, das das Ehegattenerbrecht bei anhängiger Scheidung ausschließt.

Dieser Erbschein wurde jedoch eingezogen, da das Scheidungsverfahren nicht abgeschlossen war.

Anschließend beantragte der Beteiligte zu 1 einen weiteren Erbschein, der ihn zu ¾ und den Beteiligten zu 2 zu ¼ als Erben ausweist.

Der Beteiligte zu 2 argumentierte, dass er nach griechischem Recht zu ¼ Erbe sei, und aufgrund der Anwendung deutschen Rechts hinsichtlich des Güterrechts, ein weiterer Anteil gemäß § 1371 Abs. 1 BGB hinzukommt.

Diese Regelung erhöht den Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel im Fall eines Zugewinnausgleichs nach deutschem Recht.

Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 hatten in einem notariellen Vertrag die Anwendung deutschen Rechts auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe gewählt, was durch das Amtsgericht anerkannt wurde.

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Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das gesetzliche Erbrecht des Beteiligten zu 2 nach griechischem Recht nicht ausgeschlossen war, da die Voraussetzungen dafür, nämlich eine begründete Scheidungsklage der Erblasserin, nicht erfüllt waren.

Somit erhielt der Beteiligte zu 2 nach griechischem Recht ¼ des Erbes.

Durch die Anwendung deutschen Güterrechts erhielt er gemäß § 1371 Abs. 1 BGB einen zusätzlichen Zugewinnausgleich, was seinen Erbteil auf ½ erhöhte.

Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 wurde daher abgewiesen.

Die Entscheidung lässt die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage der Anwendbarkeit von § 1371 BGB bei einem Erbfall, der nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, weiterhin umstritten ist.

Verschiedene Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof haben dazu unterschiedliche Positionen bezogen.

Die Klärung dieser rechtlichen Fragen ist wichtig für die einheitliche Rechtsprechung in solchen grenzüberschreitenden Erbfällen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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