Anwendung der actio pro socio auf die zweigliedrige GmbH

März 5, 2026

Anwendung der actio pro socio auf die zweigliedrige GmbH

Gericht: LG Frankfurt 6. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 11.02.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 436/25
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0211.2.06O436.25.00
Dokumenttyp: Urteil

Gemini hat gesagt

Hier ist die inhaltlich präzise Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2026.


Das Urteil des Landgerichts Frankfurt: Schutz von Software-Rechten

In diesem Rechtsstreit geht es um den Schutz einer wertvollen Software. Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine Firma und ihr Geschäftsführer eine bestimmte Software nicht weiter nutzen dürfen. Der Kläger hat diesen Sieg für seine Firma errungen.

Wer sind die Beteiligten?

An dem Fall sind mehrere Personen und Firmen beteiligt:

  • Der Kläger: Er ist Mitbesitzer (Gesellschafter) und war Geschäftsführer der Firma H GmbH.
  • Der Beklagte zu 2: Er ist der andere Mitbesitzer der H GmbH. Er ist auch der Chef der Firma Beklagte zu 1.
  • Die H GmbH: Diese Firma hat die Software entwickelt, um die es im Kern geht.
  • Die Beklagte zu 1: Eine IT-Firma, die die Software der H GmbH ohne Erlaubnis auf eigenen Internetseiten genutzt hat.

Der Streit um die Macht in der Firma

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 gibt es schon lange Streit. Der Beklagte zu 2 versuchte, den Kläger aus der Firma H GmbH zu drängen. Er behauptete, der Kläger sei kein Geschäftsführer mehr und seine Anteile an der Firma seien eingezogen worden.

Das Gericht sah das jedoch anders. Der Kläger wurde noch nicht für seine Anteile bezahlt. Solange dieses Geld nicht geflossen ist, behält er seine Rechte als Mitbesitzer. Er darf also weiterhin im Namen der Firma vor Gericht kämpfen.

Anwendung der actio pro socio auf die zweigliedrige GmbH


Die Software und ihre Urheber

Die Software wurde hauptsächlich von einem Programmierer namens Herrn W. entwickelt. Er war offiziell bei der Firma H GmbH angestellt. Die Software ist ein geschütztes Werk.

Wem gehört der Quellcode?

Normalerweise gehören die Rechte an einem Programm der Firma, bei der der Programmierer arbeitet. Das ist hier die H GmbH. Die Beklagten behaupteten jedoch, Herr W. habe eigentlich für die Beklagte zu 1 gearbeitet. Sie nannten das eine „Arbeitnehmerüberlassung“.

Das Gericht hat das geprüft und festgestellt:

  • Herr W. war bei der H GmbH angestellt.
  • Die H GmbH hat seinen Lohn bezahlt.
  • Es gab keine klaren Beweise, dass er nur Befehle der Beklagten zu 1 befolgt hat.
  • Die Rechte an der Software liegen deshalb bei der H GmbH.

Was haben die Beklagten falsch gemacht?

Die Beklagten haben die Software der H GmbH einfach kopiert. Sie haben sie unter eigenen Internetadressen (Domains) angeboten. Sie wollten damit die Kunden der H GmbH zu ihrer eigenen Firma locken. Dafür hatten sie keine Erlaubnis. Ein früherer Vertrag (ein sogenannter „Letter of Intent“) war bereits gekündigt worden. Damit gab es keine Grundlage mehr für die Nutzung der Software durch die Beklagte zu 1.


Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab dem Kläger recht. Es hat zwei wichtige Verbote ausgesprochen:

1. Verbot gegen die IT-Firma (Beklagte zu 1)

Die Firma darf die Software-Plattform nicht mehr im Internet anbieten oder betreiben. Das gilt besonders für den Quellcode mit dem Stand vom 30. September 2025. Wenn die Firma das Verbot missachtet, droht ein hohes Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Im schlimmsten Fall droht dem Geschäftsführer sogar Haft.

2. Verbot gegen den Geschäftsführer (Beklagter zu 2)

Auch dem Beklagten zu 2 persönlich wurde verboten, die Software anzubieten oder Dritten dabei zu helfen. Er hat seine Pflichten als Geschäftsführer der H GmbH verletzt. Er hätte die Software der H GmbH schützen müssen, statt sie für seine eigene andere Firma zu nutzen.

Warum war die Sache eilig?

Der Kläger hat schnell gehandelt. Er erfuhr erst im November 2025, dass die Software auf fremden Servern lief. Da die Gefahr bestand, dass Kunden und Daten dauerhaft verloren gehen, durfte er dieses Eilverfahren (einstweilige Verfügung) nutzen.


Zusammenfassung der Kosten

Die Beklagten haben den Prozess verloren. Deshalb müssen sie auch die Kosten des Verfahrens bezahlen. Das Gericht hat den Wert des Streits auf 250.000 EUR festgelegt.

Wichtiger Hinweis: Dieses Urteil zeigt, dass Urheberrechte an Software auch dann bei der Firma bleiben, wenn interne Streitigkeiten zwischen den Chefs bestehen. Wer Software ohne Erlaubnis kopiert, muss mit harten Strafen rechnen.

Wenn Sie Fragen zu ähnlichen Fällen im Gesellschaftsrecht oder Urheberrecht haben, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.

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