
Anwendung der Schenkungsregelungen bei Zuwendungen unter Ehegatten
Wenn Ehepartner sich gegenseitig größere Werte zukommen lassen, denken viele zuerst an ein Geschenk aus Liebe. Im rechtlichen Sinne ist das jedoch ein komplexes Feld. Oft fließen Gelder, um gemeinsam eine Immobilie zu kaufen oder Kredite abzubezahlen. Diese Vorgänge nennt man in der Fachsprache häufig „unbenannte Zuwendungen“.
Lange Zeit gab es Diskussionen darüber, ob solche Zuwendungen wie ganz normale Geschenke behandelt werden müssen. Heute ist die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sehr klar. Es spielt für das Gesetz keine Rolle, welche persönlichen Absichten die Eheleute dabei verfolgen. Entscheidend ist, was am Ende rechtlich passiert: Ein Vermögenswert geht von einer Person auf die andere über, ohne dass eine direkte Gegenleistung erfolgt.
Es gibt einen großen Unterschied zwischen einem „echten“ Geschenk und einer Zahlung, für die man etwas zurückbekommt. Wenn Sie im Supermarkt Brot kaufen, geben Sie Geld und erhalten eine Ware. Das ist keine Schenkung. Wenn ein Ehepartner jedoch die Raten für das Haus allein bezahlt, obwohl das Haus beiden gehört, bekommt er dafür oft keine direkte Gegenleistung.
Das Gesetz möchte verhindern, dass durch solche internen Zahlungen die Rechte von anderen Personen verletzt werden. Zu diesen Personen gehören zum Beispiel:
Ein wichtiges Thema ist die sogenannte „bösliche Schenkung“. Stellen Sie sich vor, jemand hat in einem Erbvertrag versprochen, sein Haus später einer bestimmten Person zu vererben. Wenn dieser Mensch dann kurz vor seinem Tod das Haus oder große Geldsummen an seinen Ehepartner verschenkt, schmälert das das Erbe.
Das Gesetz schützt den Erben in einem solchen Fall. Solche Übertragungen werden rechtlich wie normale Schenkungen behandelt. Das bedeutet, dass der Erbe unter Umständen das Geschenk zurückfordern kann, wenn die Schenkung nur dazu diente, die Erbanwartschaft zu beeinträchtigen.
Besonders oft treten diese Fragen bei der gemeinsamen Immobilie auf. In vielen Ehen gibt es einen „Einverdiener“ oder einen Partner, der deutlich mehr verdient als der andere. Wenn dieser Partner allein das Geld für den Hauskauf aufbringt oder die Kreditzinsen und Tilgungen bezahlt, liegt oft eine Schenkung vor.
Wenn beide Partner im Grundbuch stehen, aber nur einer die Schulden bei der Bank bezahlt, bereichert er den anderen Partner. Der Partner, der nichts zahlt, gewinnt an Vermögen, da sein Anteil am Haus immer wertvoller wird, während die Schulden sinken.
Manchmal wird argumentiert, dass diese Zahlungen zum täglichen Unterhalt gehören. Das stimmt aber nur bedingt. Wenn die Zahlungen weit über das hinausgehen, was für das tägliche Leben angemessen ist, sieht das Gesetz darin wieder eine Schenkung. Besonders bei der Tilgung von Krediten (also dem Abzahlen der eigentlichen Schuld) wird meistens von einer unentgeltlichen Zuwendung ausgegangen.
Das Erbrecht ist besonders streng, wenn es um Schenkungen geht. Es gibt den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das bedeutet: Wenn ein Mensch stirbt, wird geschaut, was er in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt hat. Diese Werte werden fiktiv dem Erbe hinzugerechnet.
Bei Ehepartnern gibt es eine Besonderheit: Die Zehn-Jahres-Frist beginnt während der Ehe oft gar nicht zu laufen. Schenkungen unter Eheleuten können also auch nach zwanzig oder dreißig Jahren noch für die Berechnung von Pflichtteilen relevant sein. Das kann zu großen finanziellen Problemen für den überlebenden Partner führen, wenn plötzlich Kinder oder andere Verwandte Ansprüche stellen.
Nicht nur Erben, sondern auch Gläubiger haben Rechte. Wenn ein Partner Schulden hat und sein Vermögen durch „Geschenke“ an den anderen Partner rettet, können diese Vorgänge angefochten werden. Das Gesetz verhindert so, dass man sich durch bloße Verschiebung von Geld innerhalb der Ehe seinen Verpflichtungen entzieht.
Man kann festhalten: Was sich innerhalb einer Ehe wie eine Gefälligkeit oder ein gemeinsamer Beitrag zum Lebensglück anfühlt, wird vom Gesetzgeber sachlich geprüft. Sobald ein Partner ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Gegenleistung das Vermögen des anderen mehrt, greifen die Regeln des Schenkungsrechts.
Diese Regeln dienen dem Schutz der Gemeinschaft und dritter Personen. Sie sorgen dafür, dass Verträge (wie Erbverträge) und Ansprüche (wie Pflichtteile oder Schulden) nicht durch einfache Übertragungen innerhalb der Familie umgangen werden können.
Die rechtlichen Fallstricke sind vielfältig und für Laien kaum zu überblicken. Eine falsche Einschätzung kann Jahre später zu teuren Gerichtsprozessen führen.
Für eine individuelle Beratung und rechtssichere Gestaltung Ihrer Angelegenheiten sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Wenden Sie sich hierfür bitte an die Experten für Familien- und Erbrecht.
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