Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) auf Online-Coaching ohne Überwachung des Lernerfolgs
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20.02.2024
Aktenzeichen: 10 U 44/23
RA und Notar Krau
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 20. Februar 2024 (Az. 10 U 44/23) über die Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) auf einen „Coaching-Vertrag“ zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob ein solcher Vertrag als Fernunterrichtsvertrag im Sinne des FernUSG einzustufen ist, was weitreichende Folgen für dessen Gültigkeit und die damit verbundenen Verbraucherschutzrechte hätte.
Die Klägerin, eine Anbieterin von „E-Commerce-Mentoring“, klagte gegen den Beklagten auf Zahlung aus einem „Coaching-Vertrag“. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, für die Vorbereitung und den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Online-Shop-Inhaber ein Coaching in Anspruch zu nehmen. Der Vertrag umfasste sowohl die Bereitstellung von Videomaterial (ca. 40 Stunden) als auch die Möglichkeit zur Teilnahme an wöchentlichen, mehrstündigen Coachingsessions (ca. 144 Stunden über sechs Monate). Das Landgericht Hamburg hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des FernUSG handele, der mangels der erforderlichen Zulassung der Klägerin gemäß Paragraf 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei. Das Landgericht begründete dies damit, dass eine räumliche Trennung vorliege und die Zoom-Calls mit der Möglichkeit, Fragen zu stellen, als Lernerfolgskontrollen im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren seien.
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Sie argumentierte, dass kein Fernunterrichtsvertrag vorliege, da nicht die Vermittlung von systematisch didaktisch aufbereitetem Lehrstoff im Vordergrund stehe, sondern vielmehr eine individuelle Unternehmensberatung zur Existenzgründung. Die Klägerin betonte, dass der Schwerpunkt des Vertrages auf den individuellen Coachingsessions liege und nicht auf dem Videomaterial. Des Weiteren bestritt sie das Vorliegen einer überwiegenden räumlichen Trennung, da in den Videokonferenzen stets eine direkte Kontaktaufnahme zum Lehrenden möglich sei. Auch fehle es an einer vertraglich geschuldeten Überwachung des Lernerfolgs; die bloße Möglichkeit, Fragen zu stellen, reiche hierfür nicht aus. Schließlich forderte die Klägerin zumindest Wertersatz nach Bereicherungsrecht, da der Beklagte einen Teil des Videomaterials konsumiert habe.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Berufung der Klägerin überwiegend statt und änderte das erstinstanzliche Urteil ab. Es stellte fest, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 6.366,50 Euro aus dem Vertrag zusteht, abzüglich der bereits geleisteten 357,- Euro.
Kein Fernunterrichtsvertrag im Sinne des FernUSG: Das OLG Hamburg verneinte das Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrages gemäß Paragraf 1 FernUSG. Ein solcher Vertrag setzt die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage voraus, bei der Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht.
Das Gericht zweifelte bereits daran, ob der Vertrag auf die Vermittlung bestimmter, abgegrenzter Kenntnisse abzielte. Es stellte fest, dass im Rahmen eines „Coachings“ oder „Mentorings“ nicht systematisch didaktisch aufbereiteter Lehrstoff vermittelt wird, sondern eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung erfolgt. Der Schwerpunkt des Vertrages lag mit ca. 144 Stunden Coachingsessions gegenüber 40 Stunden Videomaterial deutlich auf den Coachings. Die Videos dienten lediglich der Selbstaneignung von Informationen, die der Beklagte nach Relevanz auswählen konnte. Es sollte kein bestimmtes, abgeschlossenes Wissen vermittelt werden, sondern die Klägerin sollte beratend zur Seite stehen, um dem Beklagten beim Aufbau eines Online-Shops zu helfen.
Das Gericht betonte, dass eine vertraglich geschuldete Überwachung des Lernerfolgs nicht vorlag. Obwohl der Begriff der „Überwachung“ im Sinne des Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG weit auszulegen ist und eine einmalige Kontrolle ausreichen kann, muss der Lernende das Recht haben, eine solche Kontrolle einzufordern. Die bloße Gelegenheit, im Rahmen der Coachings Fragen zu stellen, stellt nach Auffassung des Gerichts keine „Überwachung“ dar, da dem Wort „Überwachung“ ein Kontrollelement innewohnt. Eine Kontrolle des Lernerfolges schuldete die Klägerseite gerade nicht.
Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages nach Paragraf 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB. Der Beklagte konnte weder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nachweisen, noch konkrete Umstände einer Zwangslage, die von der Klägerin ausgenutzt worden wäre.
Dem Beklagten stand kein Widerrufsrecht gemäß Paragrafen 312g, 355 BGB zu, da er bei Vertragsschluss nicht als Verbraucher einzustufen war.
Das Gericht folgte der Existenzgründer-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Existenzgründer grundsätzlich als Unternehmer einzustufen ist, wenn der Vertrag im Zuge der Aufnahme der gewerblichen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird. Der hohe Preis der Leistungen und der Vertragsinhalt, der auf die Unterstützung beim Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Online-Shop-Inhaber abzielte, sprachen dafür, dass der Beklagte bereits als Unternehmer handelte. Die objektive Zweckrichtung des Vertrages war die Begleitung beim Aufbau eines laufenden Online-Shops, nicht lediglich die Vorbereitung einer Entscheidung über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg stellt klar, dass nicht jeder „Coaching-Vertrag“, der auch die Bereitstellung von Lernmaterialien beinhaltet, automatisch dem FernUSG unterfällt. Entscheidend ist, ob die Vermittlung von systematisch didaktisch aufbereitetem Wissen im Vordergrund steht und eine vertraglich geschuldete Überwachung des Lernerfolgs vorliegt. Zudem bekräftigt das Urteil die Einordnung von Existenzgründern als Unternehmer, wenn der Vertrag objektiv der Vorbereitung oder dem Aufbau einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit dient, was das Widerrufsrecht ausschließt.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen