Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
BFH Urteil vom 20. November 2024, II R 38/22
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.
Es geht um die Frage, ob bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterschiedliche Sterbetafeln für Männer und Frauen verwendet werden dürfen.
Dieses Thema mag kompliziert klingen, ist aber für viele von Ihnen relevant.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vater seinen Kindern Geschäftsanteile an einer Firma geschenkt.
Er behielt sich aber das Recht vor, weiterhin die Gewinne aus diesen Anteilen zu erhalten (Nießbrauch). Für die Berechnung der Schenkungsteuer musste der Wert dieses Nießbrauchs abgezogen werden.
Dieser Wert wird unter anderem anhand der voraussichtlichen Lebensdauer des Vaters mithilfe von Sterbetafeln ermittelt.
Das Finanzamt benutzte dabei eine Sterbetafel, die nach dem Geschlecht unterscheidet und für Männer eine kürzere Lebenserwartung annimmt als für Frauen.
Der Sohn war der Meinung, dass dies ungerecht sei.
Er argumentierte, dass bei der Berechnung ein höherer Wert für den Nießbrauch hätte angesetzt werden müssen.
Außerdem sah er in der Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen eine Diskriminierung.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Sohnes jedoch ab.
Das Gericht stellte klar, dass die Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Warum ist das so?
Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Die unterschiedlichen Sterbetafeln berücksichtigen die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen. Dadurch wird der Wert des Nießbrauchs realistischer eingeschätzt.
Obwohl unterschiedliche Tabellen verwendet werden, zielt dies auf eine wirtschaftliche Gleichbehandlung ab.
Bei einer Schenkung an eine Frau mit Nießbrauchsvorbehalt würde der Wert des Nießbrauchs aufgrund ihrer statistisch längeren Lebenserwartung höher angesetzt, was die Steuerlast erhöht.
Bei einem Mann ist es umgekehrt.
Das Gesetz schreibt vor, die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes zu verwenden.
Diese unterscheiden nach Geschlecht.
Für den Fall, dass die Person, die den Nießbrauch erhält, kurz nach der Schenkung verstirbt, gibt es eine Korrekturmöglichkeit, um die Steuerlast anzupassen.
Dieses Urteil bedeutet, dass bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin unterschiedliche Sterbetafeln für Männer und Frauen verwendet werden dürfen.
Dies kann sich je nach Konstellation steuerlich unterschiedlich auswirken.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich näherbringen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.