Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei Aufnahme des notariellen Nachlaßverzeichnisses
KG Berlin Urteil vom 18. Dezember 1995 – 12 U 4352/94
Das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 18. Dezember 1995 befasst sich mit dem Anwesenheitsrecht
von Pflichtteilsberechtigten bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar.
Dies geschah auf Berufung der Klägerinnen gegen das Teilurteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 16. Mai 1994.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 5. Mai 1992 verstorbenen W F W durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.
Bei der Erstellung dieses Verzeichnisses muss den Klägerinnen und/oder ihren Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur Anwesenheit gegeben werden.
Die Auskunft soll auch unentgeltliche Verfügungen des Erblassers umfassen.
Der Wertermittlungsanspruch der Klägerinnen wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß Paragraf 543 Abs. 1 ZPO weggelassen.
Zulässigkeit der Berufung:
Die Berufungssumme von 1.500,00 DM wurde überschritten, da der Senat den Beschwerdegegenstand auf insgesamt 2.000,00 DM schätzt.
Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses:
Die Klägerinnen haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses gemäß Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BGB.
Der Senat widerspricht der Auffassung des Landgerichts, dass dieses Recht nicht für ein durch einen Notar erstelltes Verzeichnis gelte.
Die Entstehungsgeschichte des Paragraf 2314 Abs. 1 BGB zeigt, dass das Anwesenheitsrecht auch bei notarieller Erstellung des Verzeichnisses gilt.
Die Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten ist sinnvoll, insbesondere wenn das Verzeichnis zeitnah nach dem Erbfall erstellt wird.
Auch bei späterer Erstellung kann das Anwesenheitsrecht nicht generell verwehrt werden, außer in Fällen von Rechtsmissbrauch oder Schikane (Paragrafen 226, 242 BGB).
Die Klägerinnen können bei Erstellung des Verzeichnisses eigene Erkenntnisse vorbringen, um die Richtigkeit der Erklärungen der Beklagten zu überprüfen.
Begründung des Wertermittlungsanspruchs:
Der Anspruch auf Wertermittlung ist derzeit unbegründet, da die Klägerinnen nicht nachweisen können, welche beweglichen Gegenstände zum Nachlass gehören.
Ein allgemeiner Wertermittlungsanspruch besteht erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Anspruchs nicht berechnen kann.
Die Formulierung im Klageantrag zu 1) ist zu unbestimmt, da die zu begutachtenden Gegenstände nicht genau benannt sind.
Der Paragraf 2314 BGB regelt die Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten.
Dabei hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, zur Herstellung des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugelassen zu werden und eine Wertermittlung zu verlangen.
Der historische Hintergrund zeigt, dass der Gesetzgeber die Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des Verzeichnisses vorsah,
um die Transparenz und Richtigkeit der Nachlassaufstellung sicherzustellen.
Die Möglichkeit der Anwesenheit und eigene Erkenntnisse des Pflichtteilsberechtigten sollen helfen, die Vollständigkeit und Korrektheit des Verzeichnisses zu gewährleisten.
Der Anspruch auf Wertermittlung kann erst dann geltend gemacht werden, wenn konkrete Nachlassgegenstände bekannt sind und deren Wert zur Berechnung des Pflichtteils notwendig ist.
Insgesamt bestätigt das KG Berlin das Recht der Pflichtteilsberechtigten, bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
durch einen Notar anwesend zu sein, um eine korrekte und umfassende Erfassung des Nachlasses sicherzustellen.
Der Anspruch auf Wertermittlung wird hingegen als derzeit unbegründet angesehen, da die Klägerinnen noch keine ausreichenden Informationen über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände haben.
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