Anwesenheitsrecht Erstellung Nachlassverzeichnis

Dezember 7, 2024

Anwesenheitsrecht Erstellung Nachlassverzeichnis

OLG München 33 W 1034/24 e

Beschluss vom 03.12.2024

Kein Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 03.12.2024 entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter kein Recht hat,

bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses durch den Notar anwesend zu sein.

Der Fall:

Ein Pflichtteilsberechtigter hatte die Erbin im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen.

Die Erbin wurde durch ein Teil-Anerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung über den Nachlass verurteilt.

Der Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin, da diese das Nachlassverzeichnis nicht vorlegte.

Anwesenheitsrecht Erstellung Nachlassverzeichnis

Das Landgericht verhängte zunächst ein Zwangsgeld, hob dieses jedoch später wieder auf, da die Erbin zwischenzeitlich ein Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte.

Der Pflichtteilsberechtigte legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass sein Zuziehungsrecht bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verletzt worden sei.

Die Entscheidung des OLG München:

Das OLG München wies die Beschwerde zurück.

Es stellte fest, dass dem Pflichtteilsberechtigten kein Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses zusteht.

Begründung:

  • Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung: Das OLG München betonte, dass das notarielle Nachlassverzeichnis keine Willenserklärung, sondern eine Tatsachenbescheinigung des Notars über seine Ermittlungen und Wahrnehmungen ist. Diese wird durch die Errichtung einer öffentlichen Urkunde dokumentiert.
  • Kein schutzwürdiges Interesse an Anwesenheit: Da das Nachlassverzeichnis nicht verlesen wird und es keinen Beurkundungstermin gibt, besteht nach Ansicht des Gerichts kein schutzwürdiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten, bei der Erstellung anwesend zu sein.

Anwesenheitsrecht Erstellung Nachlassverzeichnis

  • Kein Anwesenheitsrecht bei einzelnen Ermittlungshandlungen: Das OLG München stellte klar, dass dem Pflichtteilsberechtigten auch kein Anwesenheitsrecht bei den einzelnen Ermittlungshandlungen des Notars zusteht, wie z.B. der Durchsicht von Unterlagen oder der Einholung von Auskünften. Dies würde den Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses, dem Gläubiger schnell einen umfassenden Überblick über den Nachlass zu verschaffen, zuwiderlaufen.
  • Kein Einsichtsrecht in Unterlagen: Der Pflichtteilsberechtigte hat auch keinen Anspruch darauf, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.

Folgen des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG München stärkt die Position des Notars bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses.

Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch darauf, bei der Erstellung anwesend zu sein oder die vom Notar verwendeten Unterlagen einzusehen.

Dies trägt dazu bei, das Verfahren zu beschleunigen und die Kosten zu reduzieren.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss betrifft nur das notarielle Nachlassverzeichnis.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat weiterhin Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und kann diese im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
  • Im Einzelfall kann es dennoch sinnvoll sein, den Pflichtteilsberechtigten in die Erstellung des Nachlassverzeichnisses einzubeziehen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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