Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 14.07.2014 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,
ob die Niederlassungsfreiheit einem deutschen Gesetz entgegensteht, das inländische Kreditinstitute verpflichtet,
beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögenswerte, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in Österreich verwahrt werden, dem deutschen Finanzamt anzuzeigen.
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein deutsches Kreditinstitut, betrieb eine Zweigstelle in Österreich.
Sie erstattete beim Tod eines inländischen Kontoinhabers keine Anzeige nach § 33 ErbStG über die in der österreichischen Zweigstelle verwahrten Vermögenswerte.
Das Finanzamt forderte die Klägerin zur Anzeige auf.
Die Klägerin berief sich auf die Niederlassungsfreiheit und machte geltend, dass die Anzeigepflicht ihre Tätigkeit in Österreich behindere.
Vorlagefrage:
Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, ob die Niederlassungsfreiheit einer Regelung in Deutschland entgegensteht,
nach der ein Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände,
die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in Österreich verwahrt werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer in Deutschland zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat,
wenn in Österreich keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.
Begründung:
Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG: Inländische Kreditinstitute sind nach § 33 ErbStG verpflichtet, beim Tod eines Erblassers die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögenswerte des Erblassers dem Finanzamt anzuzeigen.
Niederlassungsfreiheit: Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EG) verbietet Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Unionsbürgern und Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten.
Mögliche Beschränkung: Die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG könnte die Niederlassungsfreiheit der Klägerin beschränken, da sie ihre Tätigkeit in Österreich im Vergleich zu österreichischen Banken erschwert.
Rechtfertigung: Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann gerechtfertigt sein, wenn sie ein berechtigtes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist.
Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen: Die Anzeigepflicht dient der Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen und könnte daher gerechtfertigt sein.
Geeignetheit und Erforderlichkeit: Die Anzeigepflicht ist geeignet und erforderlich, um die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten.
Entscheidungserheblichkeit: Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich, da die Aufforderung des Finanzamts rechtswidrig wäre, wenn die Klägerin sich mit Erfolg auf die Niederlassungsfreiheit berufen könnte.
Fazit:
Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Niederlassungsfreiheit einer deutschen Regelung entgegensteht,
die inländische Kreditinstitute verpflichtet, beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen in einer österreichischen Zweigstelle verwahrte Vermögenswerte dem deutschen Finanzamt anzuzeigen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.